Beiträge von uiffi

    ja das ist rechtens, da ein widerspruch keine aufschiebende wirkung hat,
    nur begründete klagen auf einstweiligen rechtsschutz können zahlungsverpflichtungen aussetzen,
    inwieweit das in frage käme ist durch einen anwalt zu klären, vielleicht habt ihr ja anspruch auf einen rechtsberatungsschein

    der unterhaltsvorschuss versetzt dich ja in die lage zusammen mit dem kindergeld für dein kind aufzukommen, fraglich ist ob das dann insgesamt reicht oder ob noch für miete z.b. etwas dazu gezahlt werden muss vom amt, das kann aber nur ein antragsgespräch bei der ARGE gelöst werden, wenn alle zahlen dort bekannt sind...

    nun das heiraten ist das eine, aber das sind wirklich 2 verschiedene dinge, denn hier würde dann evtl. anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehen, eine aufenthaltserlaubnis wiederum kann man nur bei der ausländerbehörde bekommen, diese wird euch dann auch erklären, was ihr noch beizubringen habt, um diese zu bekommen, das ganze hat den namen FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG... ich will euch jetzt nicht unbedingt entmutigen, aber das wird nicht ganz sooo einfach wie ihr euch das vorstellt
    das hängt damit zusammen, das deutschland natürlich, wie jedes andere land auch, hürden eingebaut hat, dass nicht jeder unbegrenzt zugang zum sozialsystem bekommt
    also keiner hier kann euch den gang zur ausländerbehörde (beim Landkreis oder kreisfreier stadt angesiedelt) nehmen


    hier noch ein link, der für eure partnerschaft ungemein nützlich werden könnte :
    http://www.info4alien.de


    viel glück und kraft für das was vor euch liegt

    wenn du davon wirklich noch nichts gehört hast:
    das SGB II (ALG II / Hartz IV) ist die nachrangige sozialhilfe für arbeitsfähige personen,
    hier werden HLU _ Hilfe für den Lebensunterhalt_ und KDU_Kosten der Unterkunft_ unterschieden., beides zusammen ist der "bedarf" für die gesamte bedarfsgemeinschaft, von dem bedarf werden die einkünfte abgezogen und was am ende drunter steht ist der anspruch an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II... alles klar?

    ich glaube da ist jemand etwas übermotiviert
    also termin vereinbaren und ein klärendes gespräch finden, wenn das nicht möglich ist, alles schriftlich geben lassen und sofern es bescheide sind widerspruch einreichen und beschwerde bei vorgesetzten oder sogar dem geschäftsführer der ARGE...
    wenn ihr unbescholten seit solltet ihr auch wie sollche behandelt werden
    dabei gilt immer: SELBER MENSCH BLEIBEN!

    deine einzige chance wäre auf entreicherung und vertrauensschutz zu beharren, die einwände müssen aber auch glaubhaft dargelegt werden... ich weiß ja nicht um wieviel es geht, musst du selber wissen, aber dann müsstest du schonmal widerspruch mit entsprechender begründung einreichen, wobei der widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende wirkung hat... es könnte hier also auf einen prozess vor dem sozialgericht ankommen, aber wie genau das zuständige sozialgericht entscheidet kann dir nur ein fachanwalt verraten, vielleicht hast du ja anspruch auf rechtsberatung... informier dich einfach bei deinem amtsgericht für einen beratungsschein, hauptsache die widerspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen,...

    also der barbetrag hört sich von der richtung her ok an
    gerechnet wird (berechnungsbogen ist oft kompliziert aufgebaut) bedarf, also die regelsätze minus einkommen, kindergeld und unterhalt, + kosten der unterkunft
    somit hört sich erstmal alles ganz normal an...
    was genau stört dich denn?

    hallo jan.hora,
    grundsätzlich kann ich deinem begehr nach dem "mehrbedarf" verstehen,
    1. hast du einen schriftlichen antrag eingereicht?
    wenn nein sofort nachholen / wenn ja hast du 2. einen schriftlichen (ablehnungs-)bescheid bekommen? / wenn nein schriftlich nachforschen! wenn ja, kann man da noch in widerspruch gehen (Fristablauf), wenn verfristet (4 wochen siehe rechtsbehelf) dann neuen antrag stellen,



    eine etwaige tabelle wird dir nicht helfen, es geht schließlich um den tatsächlichen mehrbedarf und den kann einerseits die behörde nicht per tabelle ablesen (einzelfallentscheidung) und du willst es ja andererseits auch nicht
    evtl. sollte dein sachbearbeiter ein medizinisches gutachten erstellen lassen, in welchem gleich auch noch PET diagnostik mit beantragt wird...


    ich wünsche dir alles gute

    nun
    keine behörde darf sich zeit lassen wie sie will,
    grundsätzlich gilt zügiges und zweckmäßiges bearbeiten
    wenn du zur zeit nichts bekommst solltest du um vorschuß bitten, ansonsten steht dir nach 3 monaten eine untätigkeitsklage vor dem zuständigen sozialgericht frei

    also ganz so einfach ist das nicht und es wird hier im forum keine korrekte antwort geben, da das ein vollkommen neues thema ist
    ein eu bürger hat gemäß freizügigkeitsgesetz selbstverständlich die möglichkeit sich in deutschland aufzuhalten und zu arbeiten, mit unter hängt das vom herkunftsland ab (alt-EU oder neu-EU)
    in der regel sollten ARGE bzw. JOBCENTER und die AUSLÄNDERBEHÖRDE antwort geben können


    die 3- monatssperre bezieht sich auf die leistungen nach ALG II, das heist wenn der EU bürger nicht ausschließlich wegen arbeitssuche nach deutschland eingereist ist, könnte er nach 3 monaten auch anspruch auf ALG II haben,


    wie gesagt, hier ist ein gang zur ausländerbehörde oder zur ARGE unumgänglich, wie das ausgeht würde mich echt interessieren!!


    siehe mal dieser link:
    http://www.darmstadt.de/gesundheit/erwachsene-famile/ausl-mitbuerger/sgb/index.html

    wenn leistungen nicht benötigt werden kannst du dich aufhalten und hinziehen wo du möchtest, natürlich werden die kosten des umzuges nicht übernommen, aber wenn du ausziehst dürfte auch keine drittelung der miete mehr vorgenommen werden, da es ja um den tatsächlichen aufenthalt geht, und der ist ja dann offensichtlich nicht mehr bei deinen eltern, sofern du den umzug nachweisen kannst (neue meldebescheinigung)


    nunmehr könnte sich aber für deine eltern etwas ändern: kein kindergeld mehr, und evtl wird die wohnung zu groß oder zu teuer... aber da müsste man genau hingucken

    nun das ist ein grenzfall, aber solange du selber verdiehnst, kannst du als vollmündiger staatsbürger freizügig wohnen wo und wie du willst, solange du es dir leisten kannst, wenn du also jetzt ausziehst und erst später auf hartzIV angewiesen sein solltestkann man dich nur schwerlich zum rückzug ins elternhaus zwingen,
    außerdem wäre zu prüfen ob nicht evtl. bei arbeitslosigkeit schon anspruch auf ALG I bestehen würde... das wäre für eine wohnung unschädlich


    also wenn du jetzt noch geld verdiehnst ziehe jetzt aus, später als mitglied einer bedarfsgemeinschaft wird es dir nicht gestattet sein auf kosten von HARTZ IV


    es ist jetzt also abzuwägen ob handy sprit und nägel wichtiger sind als die zukunft in eigene hände zu nehmen, alleine mit etwa 1000 euronen sollte man auskommen

    an diesem thread sieht man wiedereinmal, dass die pauschalisierte sozialhilfe eben doch nicht jedermanns sache ist, einige sollten eben doch anstatt unter selbstverantwortung den vollen betrag in geldform lieber stück für stück ihre sozialhilfe in sachleistungen bekommen, da kämen manche besser klar...

    hallo inge,
    grundsätzlich besteht bei dedarf auch der anspruch auf sozialleistungen
    wenn du arbeitsfähig bist, hättest du anspruch auf leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder wenn du nicht oder nur sehr gering arbeitsfähig bist hast du anspruch nach SGB XII (klassische sozialhilfe)


    dein nächster gang wird also zur ARGE oder JOBCENTER sein, um einen antrag abzugeben, denn die möglichkeiten deiner mutter sind ja offensichtlich sehr begrenzt!


    alles weitere dürfte dir der sachbearbeiter erklären können

    genau diese fragen werden dann durch einen beistand erörtert


    die funktion des unterhaltsvorschusses besteht ja darin, dem elternteil, der das kind tatsächlich hat auch zu unterstützen, wenn der andere alternteil (ersteinmal) nicht greifbar ist


    über die rückzahlung des vorschusses kümmert sich dann auch die behörde, die den vorschuss bewilligt hat,


    günstiger wäre natürlich wenn der vater selber zahlt, denn das würde dann wenn der vater arbeitet mehr unterhalt bedeuten, weil das jugendamt nur die mindestunterhaltszahlung leistet...
    ein anwealt kann da auch helfen im zweifelsfall mit beratungsschein, den man beim amtsgericht erhält

    das amt zahlt 100% nicht für ein auto, ob türke oder deutscher ... ganz egal, und wenn du aufstocker bist hast du schon mehr als einer der nicht arbeitet, weiterhin ist es dir nicht verboten einen anderen arbeitsplatz zu suchen, der nicht von einer verbrecherischen leiharbeitsfirma gestellt wird


    hacke nicht auf leuten rum die genauso sozial schwach sind wie du sondern beiss die zähne zusammen und bewege dich, dann kannst du vielleicht auch deinem ungeborenem kind einen kindersitz in einen mercedes stellen (was immer auch so toll an einem mercedes sein soll)


    entweder du stellst praktische fragen, die jemand beantworten kann aber lass deine einseitige schimpferei...

    das will ich dir sagen:
    weil möbel in der regel im regelsatz mit drinn sind,
    wenn aber hartz IV empfänger nach deiner fasson lieber autofahren als sich arbeit suchen können sie den betrag, der im regelsatz für möbel drinn ist eben nicht für möbel sondern nur für ihr auto aufwenden, somit muss man sich überlegen was wichtiger ist...
    und ein aussiedler steht mit dem an der tür was er anhat... nicht mehr... du willst nicht wirklich mit denen tauschen!!!

    nun es ist so,
    wer sich nicht vollzeit zur verfügung stellt um arbeit aufzunehmen kann auch nicht erwarten vollzeit arbeitslosengeld zur verfügung zu bekommen


    es gibt also nur die 2 möglichkeiten:
    in den sauren apfel beissen und das abi wirklich nur in den abendstunden machen aber vollzeit arbeit finden wollen oder es lassen wie es ist


    du willst nur das was dir zusteht und wofür du bezahltz hast?
    siehe oben ... genau darauf hast du anspruch... gezahlt hast du für die allgemeinheit