Beiträge von mumbiker

    @alle
    gestern war ich bei der Arge wegen des Antrags auf ein Darlehen.
    Der Angestellte dort kannte diese Möglichkeit gar nicht , aber er holte eine Sachbearbeiterin zu Hilfe, die mich darüber aufklären konnte. Immerhin :-)
    Sie war dann auch der Meinung, dass in meinem Fall der § 9 , Absatz 4 , SGB II in Betracht kommt.
    Nächsten Donnerstag soll ich dann den ausgefüllten Antrag mit den Unterlagen einreichen.


    Ich danke Euch noch mal für Eure Unterstützung.


    Gruß
    mumbiker

    @ lirafe: Vilen Dank, das ist eine klare Auskunft. :-)


    Ich werde gleich heute Morgen die lieben Leute bei der Arge aufsuchen.
    Schön, dass man hier Hilfe finden kann.

    Danke, das sind zwar schöne Ansätze, aber eine konkrete Antwort auf meine Frage ist das nicht.
    Zitat:
    "Besteht für mich nun ein Anrecht auf ein Darlehen bei der Arge vom Zeitpunkt der Antragstellung im November 2008 bis zur Urteilsfindung, damit ich weiterleben kann, darf ich nur hoffen, dieses aus Gefälligkeit von der Arge auf Antragstellung zu erhalten, oder muss ich dazu beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, dass man mir das Darlehn gewährt?"

    Hallo Catweezle,
    mein Thema ist hier schon öfter behandelt worden.
    Mein ALG 2 ist abgelehnt worden, weil ich allein eine 88 m² - Eigentumswohnung bewohne, die laut ARGE 8m² zu groß ist. Die soll ich nun verkaufen, um sie zu Geld zu machen.
    Derzeit lässt sie sich so einfach aber nicht verkaufen, und wenn, dann weit unter Schätzwert.
    Das wäre Deiner Meinung also "Vermögen", dass man nicht sofort verwerten kann ??

    Hallo zusammen,


    ich habe hier schon reichlich Unterstützung bei Fragen zu Hartz 4 erhalten.


    Nun habe noch eine Frage:


    Nach Ablehnung von Antrag und Widerspruch habe ich Klage beim Sozialgericht gegen die Arge eingereicht.


    Nun bekam ich nach Anfrage von der vorsitzenden Richterin beim Sozialgericht Düsseldorf die Mitteilung, dass eine Terminierung meines Falles in diesem Jahr wegen Überbelastung des Gerichts nicht mehr in Betracht kommen würde.
    Besteht für mich nun ein Anrecht auf ein Darlehen bei der Arge vom Zeitpunkt der Antragstellung im November 2008 bis zur Urteilsfindung, damit ich weiterleben kann, darf ich nur hoffen, dieses aus Gefälligkeit von der Arge auf Antragstellung zu erhalten, oder muss ich dazu beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, dass man mir das Darlehn gewährt?


    Wer kennt sich von Euch da aus?


    Danke für Eure Mithilfe.


    Gruß
    Mumbiker

    Hallo zusammen,


    ich danke Euch allen für die hilfreichen Bemerkungen zu meinem Thema.
    Ich werde nun also aktiv an die ARGE herantreten und meine Bedürftigkeit unterstreichen, ein Darlehen fordern und beim Sozialgericht aus dem selben Grund einen Antrag auf ein Eilverfahren stellen.


    Gruß
    mumbiker

    @ Catweezle: nein, mir hat man kein Darlehn angeboten


    @ Horst: ich sollte also zu meinem laufenden Verfahren ein Schreiben ans Sozialgericht zu meinen Akten senden, das darauf hinzielt, dass in einem für mich hoffentlich positiven Urteil auch festgestellt wird, ab wann und für welchen Zeitraum ( bis Urteilsfindung? ) die Nachzahlung von Seiten der Arge zu erfolgen hat?
    @ alle: zur Information, ich lebe derzeit von einem Kredit, den ich mir über Umwege beschaffen konnte


    Gruß

    ...für die ausführlichen Zuschriften zu meinem Problem.
    Ich fange mal oben an: Schrader hat Recht, wenn er schreibt, dass der Grundbucheintrag entscheidend ist, was die Quadratmeterzahl betrifft.
    Klaus: meine Klage habe ich ja schon eingereicht, und das Verfahren läuft :-)
    Horst Grunert: Richtig, Einzelfallprüfung ist das Schlagwort.
    Es existiert zwar dieses Urteil aus dem Jahre 2006, worauf sich die Argen stützen, aber sie vergessen auch sehr gern, dass in diesem Urtei auch erwähnt wird, dass im Einzelfall unter Abwägung der individuellen Umstände flexibel entschieden werden kann.Da könnten dann emotionale Beziehung zur Wohnung und soziales aufgebautes Umfeld nach 30 Jahren zuerst zusammen mit den Eltern und nach deren Ableben ohne Unterbrechung eine Rolle spielen.
    Ähnlich kann auch mit Wertgegenständen aus langjährigem Familienbesitz umgegangen werden, der auch zum schützenswerten Vermögen gezählt werden kann.
    Und die Tatsache, dass ich die Wohnung zur Zeit nur weit unter Wert verkaufen würde, kann bei der Beurteilung des Einzelfalls eben auch herangezogen.
    Also habe ich nach wie vor Hoffnung, denn die stirbt bekanntlich zuletzt.


    Was ist mit meiner zweiten Frage: wenn ich Recht bekomme, erhalte ich dann die Nachzahlung für 6 Monate nach Antragsstellung oder bis zur Verkündung des Urteils??


    Gruß
    mumbiker

    Hallo zusammen,


    ich habe beim Sozialgericht Düsseldorf nach erfolgter Ablehnung von Hartz 4 und von mir eingelegtem Widerspruch am 13.03.09 Klage eingereicht.
    Meinen Antrag auf Hartz 4 habe ich am 17.11.08 gestellt.
    Gestern bekam ich nach meiner Anfrage bezüglich der Verfahrensdauer eine schriftliche Antwort, dass wegen Überbelastung des Gerichts eine Terminierung meines Verfahrens in diesem Jahr nicht mehr in Betracht kommt ( derzeit wären noch viel ältere Verfahren und Eilverfahren anhängig ).


    Nun meine Fragen: Habt Ihr ähnliche Erfahrungen zur Verfahrensdauer?
    Ich gehe davon aus, dass ich mit meiner Klage Recht bekomme. Es geht um den Begriff "angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung". Dazu hatte ich hier bereits ein Thema erstellt.
    Wenn, dann würde ich doch eine Nachzahlung von Hartz 4 ab der Antragstellung bekommen, oder?
    Aber wahrscheinlich doch nur über einen Zeitraum von 6 Monaten.
    Was ist mit den Monaten danach? Sollte ich noch einmal neu zur ARGE laufen, um einen "Folgeantrag" zu stellen. Meine Finanzen haben sich in der Zeit natürlich weiter verschlechtert.


    Für die Beantwortung meiner Fragen bin ich sehr dankbar.


    Gruß
    mumbiker

    Hallo zusammen,


    zu dem Thema " Angemessene Größe bei Eigenheimen" hatte ich bereits schon mal eine Frage gestellt, und ich bin darauf verwiesen worden, dass die Faustregel " Haus-bis 130 m² und Wohnung bis 120 m² unabhängig von der Anzahl der Bewohner " gilt.
    Nun ist mein Widerspruch inzwischen abgelehnt worden, weil ich bei 88 m² als Einzelperson eine Eigetumswohnung bewohne, die 8 m² zu groß ist.
    Wieso hat sich die "Faustregel" noch nicht zu den Mitarbeitern der Arge herumgesprochen?


    Hat eine Klage vor dem Sozilgericht für mich Aussicht auf Erfolg? Was meint ihr?


    Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

    Hallo zusammen,
    seit heute bin ich neu in diesem Forum.
    Ich habe gleich mal eine Frage:
    In einem Beitrag zu "Eigenheim/ Eigentumswohnung" hier im Forum ist zu lesen, dass ein selbstbewohntes Haus bis 130 m² und eine Eigentumswohnung bis 120 m² als "angemessen" im Sinne der ALG II- Gesetze betrachtet werden, egal, wie viele Bewohner darin wohnen.Bisher wurde dies anders geregelt.
    Beruht die letzte Aussage auf einem neuen Gerichtsurteil, und wenn ja, weiß jemand das Aktenzeichen?
    Für eine Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar.