Beiträge von mumbiker

    Hallo zusammen,


    zwar läuft mein Klageverfahren noch immer, und eine Verhandlung wird in diesem Jahr vor dem Gericht laut Auskunft nicht mehr stattfinden, aber es haben sich neue Aspekte aufgetan, die ich für erwähnenswert halte.


    Die Wohnungsgröße von 88 qm stützte sich bislang auf Angaben, die im Jahre 1967 bei Grundrisszeichnungen und Abmessungen vom Rohbau ausgehen.
    Die 3 % wurden nicht abgezogen, wie ich leider erst jetzt durch Nachmessen meiner Wohnung herausgefunden habe.
    Darüber hinaus haben sich der Grundriss und die Maße der Wohnung durch erfolgte Umbaumaßnahmen verändert.
    Ich bewohne demnach eine Wohnung, die 84,2 qm und nicht 88 qm aufweist.
    Die neu ermittelte Wohnflächenangabe habe ich bereits den entsprechenden Entscheidungsträgern weitergeleitet.
    Ich hoffe, dass dieser neue Aspekt mir bei meinem Problem weiterhilft.


    Also an alle: Nachmessen der Wohnungsgröße lohnt sich womöglich!!


    Gruß
    mumbiker

    Hallo zusammen,


    in diesem Zusammenhang lohnt es sich wirklich, noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein eigenständiges Nachmessen von ursprünglich angegebenen Wohnungsgrößen lohnt.
    In den Unterlagen zu meiner Eigentumswohnung, die aus dem Baujahr 1967 stammen, wurde von der Planungspase bzw. den Rohbaumaßen der Wohnung ausgegangen.
    Von der ermittelten Wohnfläche wurden keine 3 % abgezogen.
    Das bedeutet, dass meine Wohnung nicht 88 qm, sondern 85,36 qm aufweisen würde.
    Nach Umbaumaßnahmen im Laufe der Jahre ermittelte ich jetzt einen Wert von 84,2 qm.


    Ich habe diesen Wert meinem laufenden Verfahren hinzugefügt und den entsprechenden Stellen mitgeteilt.
    Mal sehen, in wie weit mir das weiterhilft.


    Gruß
    mumbiker

    Richtig, mein Problem ist hier in vergangenen Beiträgen bereits ausführlich behandelt worden.
    Allen Beteiligten danke ich noch einmal ganz herzlich.
    Durch die Hilfestellungen bin ich um einiges schlauer geworden.
    Übrigens hatte ich am Freitag ein Telefongespräch mit einem Bankfachmann, der mir auch mitteilte, dass ich in meiner Situation bei seiner Bank kein Darlehen bekommen kann. Ich habe ihn gebeten, mir das schriftlich zu geben, damit ich das Schreiben der ARGE vorlegen kann.
    Mein aktueller Stand: Klage vor dem Sozialgericht gegen Ablehnung von Unterstützung ist noch nicht verhandelt, Widerspruchsverfahren wegen beantragter Zahlung von ALG 2 als Darlehen von Seiten der ARGE bis zur Gerichtsentscheidung oder Verkauf der Wohnung läuft, nachdem ich inzwischen die geforderte Beauftragung eines Maklers zwecks Wohnungsverkauf nachgewiesen habe.
    Der nächste Schritt wäre ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren vor dem Sozialgericht, mir ALG 2 als Darlehen zu gewähren. Es ist und bleibt spannend. :-)

    @liralife
    Jetzt gibt es wegen mir auch noch Streit. :-)
    Also, ich könnte laut Auskunft der Rentenversicherungsanstalt mit 63 Rente beantragen (mit Abschlag ).
    Bis dahin dürfte ein Darlehen von ca. Euro 30.000,- reichen.
    Ich verstehe nur nicht, dass die ARGE mir in den Ablehnungsbescheiden immer wieder nahe legt, meine Wohnung zu beleihen, um von dem Erlös bis zur Rente zu leben, wenn so eine Aktion für Banken eine "Sittenwidrigkeit" darstellt.


    Gruß
    mumbiker

    Hallo zusammen,


    hat jemand hier in der aktuellen Zeit Erfahrungen mit Beleihung von Immobilienbesitz bei einer Bank gemacht, oder kennt sich generell damit aus?
    Ist es für einen Arbeitslosen ohne Leistungsbezug problemlos möglich, eine von ihm selbst bewohnte unangemessen große unbelastete Immobilie zu beleihen, wenn er diese der Bank als Sicherheit bietet.?
    Diese Forderung und die Möglichkeit der Beleihung meiner Immobilie steht jedenfalls in meinem Ablehnungsbescheid.
    Diese Möglichkeit ist mir lieber als ein Verkauf, zumal dieser von heute auf morgen nicht zu realisieren ist.
    Danke für die hilfreichen Antworten.

    Wohnfläche oder Nutzfläche?
    Bei der Beurteilung der Größe wird doch die Gesamtwohnfläche zugrunde gelegt, oder sehe ich das falsch?
    Der Unterschied der beiden Begriffe ist mir allerdings nicht klar.
    Kennt sich da jemand besser aus?
    In meinem Fall errechnet sich die Wohnfläche aus Wohnraum, Schlafraum, Kinderzimmer,Küche,Bad,
    Gäste-WC,Diele,Loggia(1/2),Abstellraum.
    Diele ( 10,25 m² ) u. Abstellraum ( 1,20 m² ) kann man doch eigentlich nicht als Wohnfläche bezeichnen,oder?

    @ schrader
    In der Tat bin ich bereits 59 Jahre alt und hoffe daher auf einen mild gestimmten Richter, der meiner Argumentation Richtung "unzumutbare Veräußerung nach über 30 Jahren wohnen ohne Unterbrechung, soziales Umfeld usw." folgt.
    Wegen der 8 m² zu viel finde ich es auch skandalös.


    Catweezle
    Die Wohnung ist abbezahlt. In der Richtung würden dem Amt also keine Kosten entstehen.

    @ lirafe
    Ich wäre dann schon damit einverstanden, dass mir die Mieteinnahme als "Einkommen" gewertet wird.
    Hauptsache, ich bekäme überhaupt eine Unterstützung und würde meine Wohnung als Altersfürsorge nicht verlieren.
    Ich kann in spätestens 4 Jahren Rente beantragen ( 63 ). Bis dahin muss ich noch "durchhalten".

    Schrader170


    Diese Möglichkeit sehe ich keineswegs als"Trickserei" an, da diese Maßnahmen in aktuellen Gerichtsurteilen und Verfahren behandelt wurden.


    @ all
    Hiemit suche ich eine Partnerin mit Kind, die bereit ist, mit mir eine Bedarfsgemeinschaft zu gründen.
    Angebote werden gern entgegengenommen.
    Einzelheiten können bei Interesse offengelegt werden. :-)


    Gruß
    mumbiker

    Hallo zusammen,


    nachdem mein Antrag auf Zahlung von ALG 2 abgelehnt wurde, weil ich nach Meinung der ARGE eine "unangemessen große Wohnung" selbst bewohne, und ich alle Instanzen bis zum Sozialgericht durchlaufen habe, habe ich folgende Frage:
    Falls die Entscheidung für mich vor Gericht, auf die ich wohl noch bis in das nächste Jahr hinein warten muss, für mich negativ entschieden wird, kann ich dann erneut einen Antrag auf ALG 2 stellen, wenn ich ein Zimmer meiner Wohnung als "Lagerraum" vermiete. Danach würde ich in einer für mich angemessenen Wohnung leben. Kann diese Aktion mir als "Herbeiführen einer Bedürftigkeit" im Nachhinein ausgelegt werden?


    Gruß
    mumbiker

    Aha, vielen Dank, das hatte ich glatt übersehen.
    Rechtsverbindlich sind ja nur die Urteile, die vom BSG entschieden worden sind.
    Ich verstehe, was Du mir sagen möchtest. :-)


    Gruß
    mumbiker

    Ich denke mal, dass der aktuelle Marktwert einer Immobilie Schwankungen ausgesetzt ist und der Verkehrswert mehr eine feste angenommene Größe darstellt, so wie die "Schwacke-Liste" bei den Autos.
    Man kann sich vor einem Verkauf ja am aktuellen Immobilienmarkt orientieren. Allerdings sind Immobilien schwieriger gegeneinander aufzurechnen als Autos.
    Man könnte sich schriftlich Kaufangebote von Interessenten ausstellen lassen. Dann kann man im Vorfeld eventuell darstellen, dass eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt.
    Substanzwert ist demnach wieder so ein undefinierbarer Begriff im Rahmen dieses leidigen Gesetzes, worüber weiter diskutiert werden darf.

    lirafe  
    Vielen Dank für die Antwort.
    Ich habe dazu die gleichen Gedanken.
    Mir wird da wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Wohnung auf dem Markt anzupreisen, obwohl dabei zusätzliche Kosten für mich entstehen. Letztlich ist da wohl in erster Linie "der gute Wille" gefragt.
    Ich verfolge bei "immobilienscout" das Verkaufsangebot einer Wohnung im Nachbarhaus.
    Diese Anzeige steht schon seit Monaten drin und die Wohnung steht seitdem leer.


    Wie sieht es mit der geforderten Beleihung der Wohnung bei einer Bank aus? Muss ich bei Bankzusage ab sofort dann monatliche Rückzahlungen leisten wie bei einem normalen Kredit oder gibt es die Möglichkeit, die erste Rückzahlung auf einen bestimmten Termin zu verschieben?

    Wie lässt sich in dem Zusammenhang speziell bei einer Immobilie nachweisen, dass ein Erlös in der aktuellen Situation 10% unter einem von Amt ermittelten Verkehrswert liegt.
    Reicht da die Einschätzung eines Immobilienmaklers??

    Hallo zusammen,


    ich habe mal wieder eine Frage an unsere fachkompetenten Forennutzer.
    Nachdem ich als Selbstnutzer einer Eigentumswohnung eine Klage bezüglich der "angemessenen Größe" (ich bewohne ein vermeintlich zu große Wohnung ) beim SG Düsseldorf laufen habe und von diesem Gericht auf Anfrage schriftlich informiert worden bin, dass mein Verfahren in diesem Jahr nicht mehr verhandelt werden könne, habe ich bei der Arge einen Antrag auf Zahlung des ALG 2 auf Darlehensbasis gestellt.
    Ich habe diesen Antrag mit dem § 9 IV SGB II begründet.
    Nun wurde mein Antrag von der Arge abgelehnt.
    Der Wortlaut:
    Eine darlehensweise Leistungsgewährung kommt erst in Betracht, wenn der Antragssteller erste Schritte zur Verwertung des Vermögens unternommen hat, z.B. durch Beauftragung eines Maklers
    ( LSG Sachsen-Anhalt 5.Senat, 26.05.09, L 5 as 56/09 ),
    Der Anspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn vorhandenes Wohneigentum bei einer Bank beliehen werden kann ( SG Lüneburg, 05.03.2007, S 24 AS 14/07 ER ).
    Bemühungen zum Verkauf oder zur Beleihung Ihrer Eigentumswohnung haben Sie bislang jedoch noch nicht nachgewiesen.
    Genau das sind aber die Argumente der Arge, die meinen Antrag auf ALG 2 scheitern ließen.
    Deswegen Klage ich doch vor Gericht, damit ich diese Maßnahmen vermeiden kann.


    Welche Tips habt ihr für mich für meinen Einspruch?


    Vielen Dank und einen schönen Sonntag.


    mumbiker

    Hallo zusammen,


    ich habe einen Antrag auf Alg 2 auf Darlehensbasis gestellt.
    Seit drei Montaten habe ich einen Minijob, den ich natürlich angegeben habe, weil die Einnahmen in meinen Kontoauszügen vermerkt sind.
    Nun erhielt ich ein Formular, in dem der Arbeitgeber die Höhe des erzielten Einkommens bescheinigen soll.
    Da wird die Angabe bezogen auf den Monat verlangt, der dem Tag der Antragstellung vorausgeht.
    Es waren € 300,-. Im davor liegenden Monat € 130,-, davor € 56,-.
    Das heißt, die Einnahmen schwanken von Monat zu Monat.
    Nun befürchte ich, dass die Arge die € 300,- als Richtbetrag zugrunde legt, und dass ich dadurch auf die nächsten Monate bezogen die selben Abschäge hinnehmen muss, auch wenn ich dann weniger Einkommen habe.


    Welche Erkenntnisse könnt Ihr mir dazu mitteilen?


    Ich wünsche einen schönen Sonntag.


    Gruß mumbiker