[COLOR='Blue'][Nein, das ist nicht rechtens Bisher war es gängige Praxis, dass ARGEn und Optionskommunen Verpflegung, die ALG II Bezieher während eines stationären Aufenthaltes erhielten, als Einkommen angerechnet bzw. als bedarfsmindernd berücksichtigt wurde.
In seiner Entscheidung vom 19.06.2008 , Az. B 14 AS 22/07 R, hat das Bundessozialgericht die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 für rechtswidrig erklärt.
Alle Betroffenen sollten unverzüglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und die Nachzahlung des ihnen rechtswidrig gekürzten ALG II fordern.
Einen Beispielantrag finden sie weiter unten.
Die Anrechnung in 2008 wurde durch eine nachträgliche Änderung der ALG II-V rückwirkend zum 01.01.2008 rechtswidrig!
siehe dazu hier: http://gegen-hartz.de/nachrichtenueberh ... 726613.php
Alle Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde, sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18 Dezember 2008 rückwirkend zum ersten Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann dies sofort geschehen. /COLOR]