Beiträge von Renate 11

    Unser Sohn ist ebefalls 13 und trägt Zeitungen aus, der Verdienst bis 100€ ist frei, er taucht auch nicht bei der Berechnung auf.
    Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V)
    vom 18.12.2008
    § 1
    Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen


    9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,



    Also auf jeden Fall Widerspruch einlegen, es darf auf keinen Fall angerechnet werden.
    Viele Grüße

    Horst, diesmal hast du nicht recht. Denn es steht jedem erwerbsfähigen Mitglied der BG dieser Freibetrag zu. Der ist dafür da, dass man Mehrkosten, die durch die Arbeit entstehen, z.B. Fahrtkosten oder bestimmte Versicherungen ausgleichen kann, wer keine Kosten hat,hat Glück und hat somit mehr in der Tasche. Ich schreibe das nicht einfach so, sondern bei uns ist das so. Mein Mann geht voll arbeiten, ich habe einen Minijob und mein Sohn trägt Zeitungen aus. Jedem wird dieser Freibetrag gewährt. Leider müssen wir trotzdem noch Hartz4 beantragen.
    Viele Grüße

    Hallo, da ihr eine BG seit, wird dein Lohn ja mit als Einkommen gerechnet. Demzufolge stehst du bei dem Hartz4 Bescheid deines Mannes ja mit drauf. Die Zahlungsaufforderung habt ihr bestimmt bekommen, weil ihr zuviel gezahlt bekommen habt. Deshalb wird es neu gerechnet und auf jede in der BG lebende Person aufgeteilt, wie auch schon vorher. Nun hat jeder zuviel und deshalb, bekommt jeder den Rückzahlungsbescheid. Früher wurde nur ein Bescheid geschickt, aber aus rechtlichen Gründen bekommt jedes Mitglied einen.
    Ich weiss nicht wie es bei euch mit der Haushaltskasse aussieht, wenn alles zusammen geht, ist es ja egal, ob ein Bescheid kommt ,oder zwei.
    Viele Grüße

    Auslöse Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 11 10032 13.10.04 07.10.08
    Anliegen: Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?
    Antwort: Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.


    Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11 SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können. In Betracht kommen


    • Übernachtungskosten,
    • Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 ALG II-V),
    • Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
    • Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.


    Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).


    Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum).
    Hinweise: Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 30 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).




    Es kommt also darauf an wieviel dein Mann bekommt. Sind es nur die 6€ pro Tag, dann kann das als Mehraufwand gelten und wird nicht angerechnet. Weiteres kannst du auch auf www.harald-thome.de nachlesen


    Viele Grüße

    Hallo, gehe direkt zum Amt und verlange Bargeld. Lass dich nicht abwimmeln, zur Not verlange den Chef. Denn bei Auszahlung von Bargeld kannst du sicher sein, dass dein Antrag gleich bearbeitet wird. Wenn sie sagen, du sollst in zwei Tagen wiederkommen, weil es nicht so schnell geht, bleibe stark, es geht!!!!! Habe ich selbst durch. Und einfach einen Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten stellen, bei Ablehnung in Widerspruch gehen und wenn nötig vor das Sozialgericht. Wichtig, wenn du anrufst schreibe dir immer auf,wann du mit wem geredet hast!!!
    Viele Grüße

    Hallo, wie du das schilderst würde ich auch lieber die Weiterbildungsmaßnahme machen. Denn das andere ist ja nur ein Aushilfsjob, und warum geht dort kein anderer hin??? Muss doch was nicht stimmen!!! Den Aushilfsjob kannst du meiner Meinung nach kündigen, wenn die Maßnahme kommt, erstens hast du Probezeit, in der kann man jederzeit kündigen und die Maßnahme wird dir mehr bringen. Diese Begründung müsste auch bei der ARGE ziehen, denn sie wollen ja, dass du wieder einen festen Job bekommst. Rede vorher noch mal mit deiner SB beim ALGI, die sind meist zugänglicher. Oder erwähne bei der Chefin, dass du eine Maßnahme anfangen willst, vielleicht hat es sich dann schon erledigt.
    Viele Grüße

    Hallo ratloser, das mit den verschiedenen Ansprechpartnern ist nichts Neues, das macht mich auch jedesmal fertig. Aber die Beschimpfungen musst du dir auf keinen Fall gefallen lassen. Nimm dir eine vertraute Person(vielleicht Eltern, können die Beschimpfungen bestätigen), denn in deinem Zustand schaffst du das nicht allein, und gehe zur ARGE. Verlange dort den Chef zu sprechen, lasse dich auf keinen Fall abwimmeln, erkläre deine Situation und verlange Bargeld!!!!!
    Wenn sie das alles ablehnen, verlange einen schriftlichen Bescheid, worin steht, dass sie dir nichts zahlen. Gegen den kannst du dann auch vorgehen(Widerspruch,oder Sozialgericht). Scheue dich nicht davor, ich weiss was in dir vorgeht, mir ging es ähnlich so. Nur hatte ich zuletzt eine SB mit der man reden konnte und ich mich so lala über Wasser halten konnte, was die Nerven angeht. Wenn sie nicht darauf eingehen, gib Ihnen schriftlich, dass du keine Anrufe wünscht, sondern alles per Post haben möchtest, das ist dein gutes Recht. Und scheue auf keinen Fall den Gerichtsweg, dort wird dir der Kopf nicht abgerissen, im Gegenteil. Nimm einen Anwalt, wenn es nicht alleine geht.
    Wünsche dir viel Glück!!!!

    Hallo Bernd, der Hinweis auf Pflichten steht auf Seite 4. Drehe das erste Blatt einmal rum, dort müsste deine Kontonummer stehen und evtl. Erläuterungen und Hinweise, und dann kommt Regelungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es sei denn, du bist ein nicht erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger und beziehst Sozialgeld, dann musst du dich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, aber auch dieser Hinweis steht dort.
    Viele Grüße

    Hallo, also wenn das stimmt, so wie du geschrieben hast, dann bist du ab 1.2. krankenversichert. Entweder ist bei der Krankenkasse etwas schief gelaufen, oder bei der ARGE. Auf dem Bescheid von der ARGE steht immer auf der 2.Seite der Hinweis, dass du selbst krankenversichert bist, oder familienversichert und auch zur Rentenversicherung. Schau mal nach! Lass dir das Wochenende dadurch nicht versauen, obwohl ich verstehen kann, wie es dir gerade geht, aber du kannst ja durch deinen Bescheid nachweisen, dass du dich korrekt gemeldet hast. Meistens klären sich die Dinge dann ganz schnell, wenn wieder mal Jemand das falsche Häckchen im Computer gemacht hat, steht alles Kopf.
    Viele Grüße

    Hallo, Glückwunsch!!!!
    Wenn Fahrtkosten entstehen und du Arbeitssachen brauchst kannst du bei der ARGE einen Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe und Ausrüstungsbeihilfe stellen.Das muss allerdings vorher geschehen!!!! Wenn du Montag schon anfängst und heute nicht mehr zur ARGE gehen kannst, dann rufe dort an, dass sie dir einen Antrag zuschicken. Schreibe dir auf wann du mit wem gesprochen hast, damit wenn der Antrag nicht kommt, du nachweisen kannst, dass du es gemeldet hast.
    Viele Grüße

    Ausbezahlung einer Lebensversicherung Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 12 10043 05.05.06 01.04.08
    Anliegen: Ein 58-Jähriger ALG II-Bezieher hat Vermögen in Form einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 9.000 €. Er löst diese auf und bekommt die 9.000 € auf sein Girokonto überwiesen.
    Ist dieser Geldeingang als Einkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen?

    Antwort: Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird kein Einkommen erzielt, sondern bestehendes Vermögen umgewandelt. Der Betrag in Höhe von 9.000 € war schon vor der Ausbezahlung in Form der Versicherung vorhanden - er ist nicht neu hinzugekommen; er war nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II geschützt.
    Somit handelt es sich bei dem Geldeingang um Vermögen, das genau so wie die ursprüngliche Lebensversicherung zu behandeln ist.
    In dem genannten Fall hat die Vermögensumwandlung folglich keine Auswirkung auf den Alg II-Bezug (Freibetrag: 9.450 €).
    Das gleiche gilt auch bei Auszahlung der Lebensversicherung wegen Fälligkeit. Hier ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Schlussüberschussanteilen um (einmaliges) Einkommen handelt.



    Nachzulesen bei www.harald-thome.de Hinweise zu SGBII


    Viele Grüße

    Seit dem 01.10.05 sind Einnahmen eines unter 15jährigen (Sozialgeldempfängers) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Betrag von 100 € monatlich nicht übersteigen, § 1 Abs. 1 Nr. 9 Alg II-V.


    Kindergeld ist kein Einkommen durch Arbeit, sondern eine Sozialleistung, die ja sowieso abgezogen wird. Kann also nicht mit Einkommen einfach zusammengerechnet werden. Ist genauso, wenn ein Erwachsener ALG1 bezieht und noch aus dem letzten Monat Geld bekommt, dann wird jedes für sich gerechnet, da beim Lohn ja noch Werbungskosten geltend gemacht werden können, was beim ALG1 und Kindergeld nicht geht. Bei unter 15jährigen können bloss keine Werbungskosten geltend gemacht werden, da dein Kind aber eh nicht über 100€ verdient spielt das keine Rolle.
    Also Widerspruch einlegen!!!!!
    Viele Grüße

    Hallo, gehe in Widerspruch!! Es ist richtig, dass Kinder ab 13 Jahre 100€ dazuverdienen dürfen, ohne das es angerechnet wird. Vielleicht hat es die SB bloss in der falschen Spalte eingetragen, oder vergessen es auf der anderen Seite wieder abzuziehen. Denn manchmal wird es erst dazugerechnet und in der nächsten Reihe wieder abgezogen.
    Viele Grüße

    Berücksichtigung von Steuererstattungen bei zusammen veranlagten Ehepartnern Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 11 10103 21.04.08 06.05.08
    Anliegen: 1. Sind Steuererstattungen Einkommen oder Vermögen?
    2. Welchem Ehepartner sind Steuererstattungen zuzuordnen, wenn für den Zeitraum der Steuererstattung eine gemeinsame Veranlagung erfolgte?
    Antwort: 1. Steuererstattungen sind einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Alg II-V.
    Nach dem Zuflussprinzip ist alles, was vor Beginn des Bedarfszeitraumes zugeflossen ist, Vermögen und alles, was innerhalb der Bedarfszeit zufließt, Einkommen. Mit einer Steuererstattung wird eine Forderung des Steuerpflichtigen erfüllt, die bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entstanden ist und ab diesem Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Wert hat. Da aber dessen Nutzung erst mit der Erstattung der zu viel gezahlten Steuern - also mit dem tatsächlichen Zufluss - möglich wird, sind Steuererstattungen als Einkommen zu berücksichtigen (Siehe dazu auch fachliche Hinweise zu § 11, Kap. 1.2.2 und 1.4.4).



    2. Die Zuordnung des Einkommens orientiert sich an den steuerrechtlichen Vorschriften. Dabei ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.


    a) Nur ein Ehepartner hat im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt:
    Wenn Eheleute steuerlich zusammen veranlagt werden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, steht der Erstattungsanspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet wurden. Die Steuerstattung ist folglich nur diesem Ehepartner als Einkommen zuzuordnen.


    b) Beide Ehepartner haben im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt:
    Bei Eheleuten, die beide steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben und zusammen veranlagt werden, wird von einer Gesamtsteuerschuld ausgegangen, d.h. die Steuern wurden von dem Gesamteinkommen beider Partner entrichtet. Wird eine Gesamtsteuerschuld angenommen, steht die Steuererstattung beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bietet es sich an, diese steuerrechtliche Betrachtung bei der Anrechnung von Einkommen auf das Alg II zu übernehmen und die Steuererstattung beiden Ehepartnern zur Hälfte zuzuordnen.
    Hinweise:



    Die ersten Jahre wurde es als einmaliges Einkommen gerechnet, seit 2008 aber als Einkommen. Viele Sachen könnt Ihr auch auf der Seite von: www.harald-thome.de nachlesen. Dort stehen auch Dienstanweisungen von der ARGE, das oben geschriebene ist auch von dort.
    Viele Grüße

    Hallo, wenn du deinen ersten Lohn erst im Folgemonat bezahlt bekommst steht dir für April noch das volle Geld wie immer zu.Sobald man sich in Arbeit meldet ist die ARGE schnell dabei das Geld zu streichen, aber reiche eine Lohnbescheinigung deines Arbeitgebers nach, wo drin steht, dass die Auszahlung erst im Mai war oder ist. Sollte schon ein Rückzahlungsbescheid kommen, rufe bei der zuständigen Stelle an, dass du erst mal nicht zahlen kannst, die lassen meistens mit sich reden. Sollte die ARGE trotzdem auf Rückzahlung bestehen, dann unbedingt Widerspruch einlegen!!!
    Ich weiß dazu keinen §, aber bei meinem Man seinem Lohn ist das auch so, wenn er im Winter zu Hause war und wieder anfängt bekommt er auch erst im nächsten Monat seinen Lohn und wir bekommen das volle Geld.
    Viele Grüße

    Hallo lirafe, ich verstehe was du meinst. Vor 16 Jahren war eben alles noch so anders für Alle, aber heute spielt das meiner Meinung nach keine Rolle mehr. Meine Tochter arbeitet und lebt in Bayern und hat ihren Freund von dort und mein Sohn ist hier in der Nähe und die Freundin aus Nordreihn Westfahlen, sie arbeitet hier. Wir haben keinerlei Probleme miteinander. Und jeder redet mit dem Anderen, wenn er irgendwas nicht versteht, warum das hier oder dort so ist und gemacht wird.
    Viele Grüße

    Hallo, ich habe mir jetzt eure Beiträge durchgelesen, am Anfang hatte ich soooo einen Hals, denn ich bin so Eine aus dem ,, Osten". Aber ich habe dann gemerkt, dass aus euch der Frust spricht, und genau das passiert, was die da Oben wollen. Das die die Arbeit haben und die die keine haben auf einander losgehen und nicht mehr mitbekommen, dass der eigentliche Mist von der Regierung gemacht wird.
    Wir gehen beide arbeiten und bekommen zusätzlich Hartz4, ich wäre froh, wenn das nicht so wäre, denn das Amt macht einen krank. Aber das Geld reicht nun mal nicht. Ich kann auch verstehen, wenn Leute die keine Vergünstigung haben auf Hartz4- Empfänger schimpfen. Ich habe schon oft gesagt, solche Dinge dürften nicht von einem Bescheid abhängig sein, sondern man müsste das Gesamteinkommen einer Familie sehen, egal woher es kommt. Das man im Osten besser beraten wird, stimmt wirklich nicht, wenn man einmal in der Mühle drin ist, muss man nur dran bleiben und sich informieren, sonst geht einen viel durch die Lappen. Und wenn der Gesetzgeber solche Dinge festlegt, dass wir Vergünstigungen bekommen, dann stehen sie uns auch zu, wo verzichtet denn ein Beamter oder Abgeordneter freiwillig auf etwas?
    Es gibt natürlich auch Leute, die das System voll ausnutzen, aber ich finde es schade, wenn Andere sich hinreißen lassen alle über einen Kamm zu scheren. Ost und West sollte es so nicht mehr geben, wenn alle ein bisschen positiv über den Anderen denken würden und versuchen gemeinsam etwas zu erreichen, vielleicht würde Denen da Oben endlich Mal ein Licht aufgehen, aber das wollen die ja gar nicht!
    Viele Grüße

    Wenn du deinen Bescheid hast, dann stellst du bei der GEZ einen Antrag auf Befreiung, das kann man auch im Bürgerbüro der Stadt machen, die schicken es dann auch weg. Wenn du dann den Bescheid von der GEZ hast gehst du mit dem zum T-Punkt und fragst nach einem Sozialtarif der Telekom, den Antrag dafür bekommst du gleich dort und wenn du Glück hast wird es von dort gleich weitergeleitet( kommt auf den Verkäufer drauf an). Der Antrag bei der Telekom zählt ab dem Monat, wo er gestellt wird, bei der GEZ gibt es auch Geld zurück wenn er erst später der Bescheid kommt der Antrag muss aber schon gestellt werden. Den Sozialtarif gibt es nur bei der Telekom, das sind 6,....€ im Monat für Telefongespräche.
    Mit freundlichen Grüßen