Auslöse Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 11 10032 13.10.04 07.10.08
Anliegen: Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?
Antwort: Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11 SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können. In Betracht kommen
• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 ALG II-V),
• Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
• Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.
Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).
Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum).
Hinweise: Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 30 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).
Es kommt also darauf an wieviel dein Mann bekommt. Sind es nur die 6€ pro Tag, dann kann das als Mehraufwand gelten und wird nicht angerechnet. Weiteres kannst du auch auf www.harald-thome.de nachlesen
Viele Grüße