Beiträge von Catweezle

    Wir haben jetzt fast Mitte 2009, warum eine Erklärung für Ende 2008? Warum wurde überhaupt dopp. Buchführung germacht? Eine Bilanz besteht u.a. aus Forderungen und Verbindlichkeiten, das ist was anderes wie Einnahmen und Ausgaben Schwer vorstellbar, daß beim Amt jemand eine Bilanz lesen kann, die wollen doch nur wissen, wie hoch ist der tatsächliche Gewinn, also die Differenz aus Einnahmen zu Ausgaben, wie es in einer EÜR steht.

    Hallo, da sträuben sich bei mir a bisserl die Haare, wenn ich das so lese. BWA und EÜR schließt das eine nicht aus, trotzdem gilt es zu unterscheiden. Als Kleinunternehmer genügt eine EÜR, Einnahmen und Ausgaben sind hierbei gegenüber zu stellen, was dabei übrig bleibt ist entweder Gewinn oder Verlust.
    Eine doppelte Buchführung und Bilanz als Kleinunternehmer ist Quatsch, nützt nur dem Steuerbrater und schadet dem Geldbeutel.

    Ist die Frage, ob Darlehen gewährt wird, wenn die Verwertung der Immo nicht sofort möglich ist, dann gibt es die KV + RV auch als Darlehen. Wenn es gar nichts gibt bei der KV nachfragen und bei der RV ebenso, die dann auf freiwilliger Basis. Wenn die Immobilie selbst genutzt wird, wäre das ein sog. Schonvermögen, je nach Größe. Bargeld ist schlecht, schnell ausgeben, Schulden bezahlen oder stiften, für einen guten Zweck, z.B. Arbeitslosenhilfe e.V. :rolleyes:

    Ist doch ok, warte auf das Verkehrswertgutachten. Anwalt erstmal abwarten, Beratungsschein gibt es nicht, da sagt das Amtsgericht bei Vermögen gibt´s keinen. Was ich nicht verstehe, du hast einen Bescheid ohne eine Ermittlung des Verkehrswertes, wie kann man dann ein Vermögen ermitteln???

    Das ist aber kompliziert, aber solchen Onkel möchte ich auch haben :D , der mir das Auto erst kauft und dann auch noch leiht. Steuer klar, zahlt der Eigentümer, bei der Vers. mußt du die Vers. selbst fragen, ob das über eine Zweitwagenregelung geht, je nach Verwandtschaftsgrad, kaum vorzustellen, daß der Eigentümer bei einem Crash zurück gestuft werden will.
    Wenn dir das Auto geliehen wird, verbleibt die Haftung beim Eigentümer.

    Zunächst, ein Widerspruch stoppt nicht die Auszahlung.
    Die Bescheide enthalten oftmals Fehler bei der Berechnung eines angeblichen Vermögens, sodaß dann lediglich ein Darlehen dabei raus kommt und keine Unterstüzung.
    Das "Vermögen" rechnet sich wie folgt :
    Verkehrswert (Gutachten zahlt die Arge), abzüglich Belastungen (Hauskredite) nach aktuellem Stand, (Kontoauszüge des Kreditinstituts), abzüglich Freibeträge. (Lebensalter x 150,-- € usw..)
    Wenn jetzt noch die langfristige Bindung mit der LV besteht, sollte man den Versicherer fragen, was eine vorzeitige Ablösung kosten würde (Vorfälligkeit), das gehört zwar nicht direkt zur Ermittlung des Vermögens, mindert aber den Erlös und könnte "unwirtschaftlich" sein.


    Zum Verkehrswert : Der ist immer theoretisch, weil erst bei einer Vewertung der richtige Preis zutage kommt, deshalb wäre es gut, selbst aktiv zu sein, hat jemand im Haus eine gleichgroße Whg. schon verscherbelt und was hat er dafür bekommen.

    Willkommen im Club der Vermögenden. Klar ist, Darlehen sind Schulden, man geht davon aus, daß du irgendwann aus der Hütte einen Erlös erzielen wirst und davon "darfst" du das Darlehen wieder zurück zahlen. Wie das errechnet wird, weißt du? Sonst melden. Knackpunkt könnte die lange Bindungsfrist bis 2019 sein, ob es da "wirtschaftlich" ist und wer in der Whg. jetzt wohnt, Eltern vielleicht?

    Wenn die Erbschaft eingetreten ist??? Schwer vorstellbar, das kann ja dauern. Es geht ja auch um den Verkauf bei Renteneintritt, der Erlös daraus dient zur Ablösung des Darlehens, da wartet die Arge bestimmt nicht, bis zum Erbeintritt, denn es ist ja dann Geld da.
    Hartz IV schließt Wohngeld aus, Wohngeld ist nicht zurück zu zahlen

    Ahoi, es gilt ja grundsätzlich das höchstrichterliche Zuflußprinzip, das steht nun mal im Raum. Wie das nun zu handhaben wird, wenn der Gesetzgeber einen Rüffel bekommt, ist zweifelhaft. Am besten ist, du teilst dem Finanzamt mit den Zahlungseingang zu verweigern und spendest es für die notleidende Unternehmen, damit diese den Aktionären eine Dividende auszahlen können. Spaß beiseite, die Frage ist berechtigt, normalerweise stand dir die Zahlung zu für den Zeitraum der Pendelung.

    Ein Freibetrag wird vom Verkehrswert abgezogen, das dienst zur Feststellung des Vermögens z.B. bei Antrag auf Alg2. Wenn nun Geld aus der Verwertung übrig bleibt ist das zunächst Vermögen und wird angerechnet, wieder abzüglich Freibetrag. Wenn viel Geld übrig bleibt und du verabschiedest dich von Hartz IV, bring das Geld unter die Leute, verschenke es, verleihe es oder bezahle Schulden.
    Wenn es Einigkeit gibt, das Haus zu verkaufen, könnt ihr das jederzeit machen, wenn nicht kommt es im schlimmsten Falle zu einer Teilzwangsversteigerung, nur dabei wird der Erlös um einges geringer sein.

    Die Fragestellung ist ein bißchen komisch, du schreibst :
    der Rest, den muß ich dann zum Leben nehem bis es weg ist ausser den Freibetragt, richtig?
    Wieso Freibetrag? Von deinem eigenen Geld brauchst du doch keinen Freibetrag abziehen.
    Es kommt ja auch darauf an, wieviel übrig bleibt und ob es für eine Currywurst reicht, wenn nicht, bist du weiter oder neu bedürftig.

    War schon mal ähnlich. Konkret geht es um ein halbes Haus, in dem wohnt Exfrau und Anhang.
    Unwirtschaftlich wäre es allemal ein Haus in dieser Zeit zu verwerten und zu diesen Bedingungen.
    Dazu habe ich doch noch folgendes gefunden : Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 42/06 vom 31.05.07.
    Es steht dort :
    "Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BSG ist bei der Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab anzulegen (vgl. Urteil v. 3.5.2005, B 7a/7 AL 84/04 R, SozR 4-4220 § 1 Nr. 4, S. 4, 8)."


    "Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil v. 25.5.2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2, S. 14, 17 m.w.N.) den Begriff ´offensichtliche Unwirtschaftlichkeit` dahingehend definiert, dass diese dann vorliegt, wenn der durch die Verwertung erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde"


    "Daneben hat das BSG den Begriff der offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung dahin interpretiert, dass der Betroffene nicht gehalten ist, sein Vermögen zu verschleudern (vgl. Urteil v. 25.4.2002, B 11 AL 69/01 R, Rn. 32 – juris – unter Hinweis auf Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rn. 229; auch Bayerisches LSG, Urteil v. 18.8.2006, L 7 AS 81/06, Rn. 18 – juris)"


    Soweit das Urteil. Wirtschaftlich-Ökonomischer Maßstab wäre also ein Rechenbeispiel ausgehend von einem geschätzten Verkehrswert, Grundbucheinträge werden abgezogen, sowie Freibeträge. Es gibt aber auch Kosten, die entstehen, wenn man langfristig gebundene Kredite ablöst, die bei Vorfälligkeit entstehen, meines Erachtens ist dieser Punkt ein unwirtschaftlich-ökonomischer Maßstab, denn er verringert den Erlös, nur wie rechnet sich hier ein deutliches Missverhältnis?


    Zur "besonderen Härte" heißt es :
    Wann eine solche (Härte) vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert.


    In § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II steht : Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen..Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Unwirtschaftlich ist nach dem o.a. Urteil zwar einigermaßen definiert, aber nicht konkret und die besondere Härte überhaupt nicht.


    Wer sich in ähnlicher Situation befindet, melde sich bitte.

    Hallo, im § 12 SGB II unter Abs. 3 Nr. 6 heißt es : Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen... Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
    Nach meinen Recherchen gibt es darüber keine klaren Aussagen, das klingt so ähnlich wie unbillige Härte, auch das ist ein Begriff, der Auslegungssache ist und keinen realen Hintergrund hat.
    Es gibt keine Urteile, wo das geregelt ist, immer abhängig von Einzelfall zu Einzelfall, es könnte so sein, oder es darf so sein. Hat jemand klare Aussagen parat, Urteile oder sonst was in Bezug auf eine nicht selbst genutzte Immobilie.

    Hallo erstmal, ein ungeschütztes Vermögen wäre z.B. ein Eigenheim, wenn man nicht selbst drin wohnt, wer getrennt lebt oder geschieden oder sonst was. Der geschätzte Verkehrswert wird geteilt, die Grundschulden werden geteilt usw.. Bei längerer Zinsbindung verlangt die Bank eine Entschädigung, falls es eine Verwertung geben sollte. Diese Entschädigung verringert m.E. das Vermögen, ist das der Fall aus Sicht des Gesetzgebers.Muß das berücksichtigt werden?

    Hallo, ist das richtig? Wenn vorhandenes Vermögen z.Zt. nicht verwertet werden kann, aus welchen Gründen auch immer, wird Alg2 als Darlehen gewährt, bei Darlehen ist man allerdings NICHT kranken- und nicht rentenversichert, kann das jemand bestätigen?

    Gute Frage, woher haben die beiden die Mittel. Beide arbeiten auf Steuerkarte, sie schreiben aber nicht, ob Alg 2 bezogen wird, oder nur für den Sohn? Ist das denn Kindergeld? Wie soll das denn funktionieren, wovon ein Haus kaufen?

    Was heißt nun gewinnt oder Gewinn :confused: "Gewinnt" aus Lotto oder "Gewinn" aus Selbständigkeit ?
    Es gilt das sog. Zuflußprinzip, das Wort des Jahres, wenn du Staatsknete kassierst, ist jeder Gewinn ein Verlust :eek: