Die Frage ist gut und sollte eigentlich, wie du schon schreibst, überflüssig sein, aber man hat ja schon die dollsten Argumente gehört und gelesen. Konkrete Aussagen oder Anweisungen kann ich leider auch nicht anbieten, ich denke die Vorlage des Kreditvertrages wird verlangt, falls das nicht reicht, solltest du fragen, wenn die Arge anhand deren Berechnungen von Vermögenswerten statt Beihilfe ein Darlehen gewährt, ist das dann auch Einkommen
Beiträge von Catweezle
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Es kommt auf die richtige Definition an :
Bedarfsgemeinschaft
Hartz IV:
Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.Bedarfsgemeinschaft
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
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Die Versicherungen wissen das genau, die werben sogar mit Hartz IV.
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Die Versicherung selbst muß das genau wissen und kann dir bestimmt was schriftliches in die Hand drücken, was du der Arge vorlegen kannst.
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Nicht was eingezahlt wird ist entscheidend, sondern das Vermögen daraus und ist grundsätzlich Schonvermögen und hängt mit dem ESt-Gesetz zusammen § 10
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Nein, weniger nicht, es ist halt ein Darlehen und Darlehen sind Schulden, die man zurück zahlen muß (unverzinst) und du "darfst" dagegen klagen, mit ca. 2-jähriger Wartezeit, bis zum Urteil
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Nun gut, die Schwester könnte theoretisch eine Teilzwangsversteigerung durchziehen, mit erheblichem Verlust, bliebe die Frage ob Käufer Schlange stehen werden, um ein 1/3 Haus zu erwerben.
SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. -
Welches Urteil genau ist gemeint?
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Das ist kompliziert, die Fragestellung wirkt a bisserl hektisch (Verzeihung), deshalb in Ruhe darüber nachdenken..... beim Notar habt ihr einen Kaufvertrag unterschrieben, beide nehme ich an, somit seid ihr Eigentümer zu beiden Seiten. Ihr habt also "Vermögen", in Wirklichkeit wahrscheinlich nicht, denn bei Neukauf ist die Kreditbelastung so hoch, daß rechnerisch nichts dabei rum kommt. Der Kaufpreis wäre in eurem Falle der Verkehrswert, davon wird die Kreditbelastung abgezogen und die Freibeträge ebenso, das Ergebnis wird ein Minusvermögen sein, das ist aber Spekulation, wenn man die Zahlen nicht kennt.
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Deinen Unmut kann ich verstehen, da hilft womöglich nur ein sofortiger Umzug und das wäre dann morgen . Bliebe die Frage zu klären, ob du nach dem Umzug auch Antrag stellen wirst oder mußt.
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Sich beschweren oder um Klarstellung bitten kannst du beim Teamleiter, wenn das nichts nützt, per E-Mail an die zuständ. Regionaldirektion.
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Keine Panik, man sollte vielleicht verstehen das bei den Argen nicht alle SB ausgebildet sind, sie haben zum Teil Zeitverträge,z.B. Ehemalige von der Telekom. Das dazu. Schulden bezahlt die Arge nicht, wenn der SB eine Schuldenaufstellung fordert, frage ihn, ob er die Schulden bezahlen will.
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Das kann nicht sein, das klingt nach Bearbeitungsgebühr, wenn es denn stimmt.
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Wieso verheimlichen, wieso strafbar, das ist doch Blödsinn. Unnötige Diskusionen vermeiden, das ist das Stichwort.
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Hallo, also dieses Konstruktion als Einnahme zu werten, wenn jemand Fremder die Schulden bezahlt, wäre mehr als abwägig. Die Zahlungen sollten besser nicht über sein Konto laufen, also nicht als Zahlungseingang, um davon die Schulden zu bezahlen, sondern separat, damit erspart man sich unnötige Diskussionen.
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Hallo, hab nicht ganz verstanden, ob du selbst bedürftig bist, denn minderj. Kinder müssen ihr Vermögen nicht verwerten, wenn Unterhalt gezahlt wird
§ 1602 BGB
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
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Das Kind ist minderjährig?
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Das ist aber nett vom FM, daß er sich um deine Schulden kümmern will Allerdings übernehmen die keine Schulden und die Regelleistung liegt unter dem Pfändungsfreibetrag. Aber die Idee mit dem Schuldnerberater ist gut, für sich selbst und nicht für die Arge
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Grundfreibetrag für Kinder
Für Minderjährige gilt ein Freibetrag von 3.100 Euro. Damit bleiben im Regelfall auch Ausbildungsversicherungen geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen müssen die Kinder nur verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen.http://www.bmas.de/coremedia/generator/22110/geldleistungen__vermoegen.html