Beiträge von Catweezle

    Man muß jetzt natürlich wissen,ob und seit wann du Alg II beziehst, oder jetzt beantragt hast. Wenn du einen Mietvertrag vorlegst, was ja üblich ist, sehen die ja was sie sehen wollen. Die wollen dir ja nichts böses :p, sie vermuten wahrscheinlich, daß du noch bei Muttern wohnst.

    Gründungszuschuß ist in etwa die Höhe des Alg I, keine Ahnung was Landeserziehungsgeld ist, zu vermuten ist, das hierbei kein Anspruch auf Alg II besteht.

    Hallo zusammen, ich bitte mal um einen Erfahrungsaustausch zu dem was die BA als Ziele den Argen vorgibt und was davon eurer Meinung nach tatsächlich umgesetzt wird, sei es vom hörensagen oder aus eigener Erfahrung.


    Zum Thema : Das Ministerium (BMAS) und die Arbeitsagentur (BA) haben in einer Zielvereinbarung für 2008 (gibt es auch für 2009) beschlossen : Verringerung der Hilfsbedürftigkeit !!!


    Dabei ist der Zielindikator die Summe der "passiven Leistungen" (Alg II), das Ziel gilt als erreicht, wenn die Summe der pass. Leistungen gegenüber dem Vorjahr um mind. 6,5 % verringert wird.


    Punkt 2 : In einer E-Mail-Info der BA vom 29.09.08 heißt es u.a. ...Im übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.

    Mit Landkreis ist eine Arge gemeint ?
    Der Vater wohnt im Haus, das nocht nicht abgezahlt ist?
    Wenn er Darlehen bekommt, wurde Vermögen errechnet, was man unbedingt überprüfen sollte.
    Falls der Vater die Hütte unbedingt verscherbeln will, kann er das mit einer Teilzwangsversteigerung machen, das bedeutet mit Sicherheit Verlust, aber dann ist er auf jeden Fall bedürftig :rolleyes:

    Diesen Absatz nehme ich mal aus der letzten Antwort raus :


    "Es ist auch zu untersuchen, ob ein Verkauf überhaupt möglich ist, d. h. sich ein Käufer überhaupt, zu welchem Preis auch immer, findet. Der Gutachterausschuss beim Landratsamt kann diese Frage zunächst grob klären. Ist davon auszugehen, dass sich kein Käufer finden wird und sind darauf gerichtete Aktivitäten erfolglos, muss Leistung nach SGB II gewährt werden."


    Ob wie oder überhaupt eine Vewertung möglich ist, interessiert beim Amt für Enteignung nicht undzwar deshalb, weil rein rechnerisch ein theoretisches Vermögen mit Schönrechnerei ermittelbar ist, egal ob es Käufer gibt oder nicht.

    Na, du hast doch Klage eingereicht, mit der Begründung....mein Antrag vom....auf Zahlung für den Zeitraum ab....wurde abgelehnt. Damit klagst du auf Zahlung für den Zeitraum ab....
    So, nun schreibst du nochmal hin, dein Geldbeutel ist leer, du kannst die 10,-- Praxisgebühr nicht mehr bezahlen und bittest darum, die Klage im Eilverfahren zu behandeln.

    Also, um die Frage zu beantworten wegen Nachzahlung. Du klagst, weil du kein Hartz IV bekommst, fällt das Urteil in deinem Sinne aus, bekommst du es nachgezahlt, eben weil du gegen Nichtzahlung klagst.
    Hat man dir eigentlich kein Darlehen angeboten?

    Wenn ich das richtig verstehe, geht es um 8 m² in einer Eigentumswohnung. Nun die Frage, wer hat die Berechnung der m² vorgenommen? Sind es tatsächlich 88 m²? Es gibt genug Streitereien, wonach der Balkon oder die Terasse nicht zur Wohnfläche gehören.Wenn du knapp bei Kasse bist und kannst den Arztbesuch nicht mehr bezahlen, gibt es die Möglichkeit ein Eilverfahren zu beantragen, formlos beim Sozialgericht mit Begründung.

    Es wir dir nichts weg genommen, du gehörst ab dann zum Club der Vermögenden :cool:
    Zwei Möglichkeiten, um nicht "enteignet" zu werden, zum Einen, wenn auf dem Haus hohe Belastungen sind, das sich daraus rehnerisch kein Vermögen ergibt, zum Anderen gibt es höchstrichterlich ein Urteil zum Thema Nießbrauch, wenn die Mutter ein lebenslanges Wohnrecht hat.

    Was immmer man nun antwortet ist reine Spekulation, ich tippe mal, daß Maria zu aufgeregt ist, um die Dinge in die Reihe zu bringen. Alg I wird nicht gekürzt oder gekappt, weil der Partner zu viel verdient, das ist das eine. Das mit dem FA steht auf dem Bescheid, hier vermute ich mal, daß aufgrund des Bezugs von Alg I sog. Lohnersatzleistungen zu einer Forderung geführt haben, d.h. Alg I ist zwar steuerfrei, vermindert aber die Erstattung. Das ist eine "heimliche" indirekte Versteuerung, anders ausgedrückt, der Nichtsteuerzahler wird für dumm verkauft.

    Du meinst Alg II, nicht Alg I, oder? Alg I gibt es so lange oder so lange, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Woraus die Forderung des FA besteht ist ein anderes Thema.

    Da kommt dann wieder einmal das Thema ...gemeinschaft zum tragen, welche Gemeinschaft ist das ?


    Bedarfsgemeinschaft


    Hartz IV:
    Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).


    Unter 25?
    Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


    Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.


    Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
    Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!


    Hartz IV & Wohngemeinschaften
    Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.


    Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!


    Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

    Das ist bitter und tragisch, ich kann da mitfühlen. Wenn dein Mann Arbeit hatte, wird er sicher zunächst das ALG bekommen , also nicht Hartz IV und da gibt´s die Möglichkeit des Vorschusses, da mußt du ganz schnell hin zum Arbeitsamt und dich nicht abwimmeln lassen. Wenn du Probleme bekommst,. weil du "nur" die Frau des Arbeitslosen bist, gehst du eine Etage höher, undzwar ohne Anmeldung und nimmst die drei kleinen Racker mit, vorher bringst du denen bei, das sie ordentlich schreien sollen.

    Das eine Sparkasse das macht verwundert ein bißchen, da diese Institute im Großen und Ganzen nicht zu den "bedürftigen" Abzockern gehören, die so weiter machen, als wäre nichts geschehen, Gelder vom "Rettungsschirm" bekommen, ihre wertlosen Papiere in diie Bad Bank verschieben und die Zinsen, die sie fast nicht bezahlen, nicht den Kunden weiter geben. Trotzdem ist es der Sparkasse unbenommen einen "lästigen" Kunden abzuservieren, was natürlich dumm ist, denn so ein Kunde kann ja wieder in Lohn und Brot kommen. Da hilft nur ein pers. Gespräch, möglichst mit einem guten Freund, der unaufgeregt und sachlich die Situation darlegt. Es kommt natürlich auch auf die Summe des Dispos an, sobald der Wille erklärt wird, eine gewisse Summe regelmäßig zurück zu zahlen, ist erstmal Ruhe im Karton.

    Es ist ja nicht so, daß ihr nichts bekommt, wenn z.B. die Partnerin ein geringes Einkommen hat. Grundsätzlich könnte man sagen, warum soll ich meinem Partner die Spiegeleier bezahlen, wenn die wirtschaftliche Situation durch kriminelles Vorgehen von Abzockern verursacht wurde. Auch könnte man sagen, was sich liebt, das ernährt sich, nur wenn der zahlende Part dabei selbst an die Grenzen stößt, ist es eine Überlegung wert sich selbst eine Wohnung zu suchen, bevor die Partnerschaft in die Grütze geht.