Beiträge von Catweezle

    Das könnte ich dir anbieten :


    3.6 Weitere nicht berücksichtigungsfähige Einkommen
    Nicht berücksichtigt werden:
    Bagatellgrenze
    (11.108)

    Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jährlich 50 Euro nicht übersteigen (z.B. Erträge, Zinsen, die nur einmal fällig werden und die Bagatellgrenze nicht überschreiten),

    Im Grunde genommen "darf" man nicht selbst kündigen, daß die Sperrzeit im ersten Falle aufgehoben wurde, war eigentlich nicht der "Normalfall", anerkannt werden üblicherweise Atteste nach einem Arztbesuch, in denen bescheinigt wird, daß aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei.

    Hallo Mitstreiter, liebe Vermögenden, hat jemand Kenntnis darüber, ob es eine Frist gibt, in der man das Angebot der Arge annimmt, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, weil man darüber nachdenken will.

    Darum soll es nicht gehen " geh doch dort und dort fragen / lesen "..., allgemein gültige Aussagen sollten bekannt gemacht werden, z.B. wie groß soll eine Whg. sein, welches Urteil zu Vermögen, was ist eine Bedarfsgemeinschaft und dergleichen, also alles das, wozu es kein "wenn dann, dann dieses" gibt, sondern eindeutige klare Bestimmungen.

    Vom Prinzip her und von der Aufteilung der Rubriken könnte ja alles so bleiben, in den jeweiligen Unterrubriken, wie Einkommensanrechung oder Vemögensanrechnung oder Miete, dort oben an erster Stelle "Tipps" oder "Wissenswertes" oder "Urteile" oder oder oder ...

    Tach, ich stelle fest, daß sich Themen häufig wiederholen, neue User kommen und gehen (schon Thema gewesen), der nächste fragt dann wieder ähnlich.
    Vorschlag : Eine Rubrik Tipps, da kommen dann Urteile rein oder "was gehört zum Vermögen", wie hoch ist der Freibetrag, was ist eine Bedarfsgemeinschaft, wie hoch ist die Regelleistung, wie klage ich usw. usw..

    Das Sparbuch nuß auf den Namen des Kindes lauten :


    http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/52150.sparbuch.htm


    Die Vermögensfreigrenze für minderjährige Kinder liegt bei 4.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro, der jedem Mitglied der Bedarfs*gemeinschaft zusteht sowie bei minderjährigen, erwerbsfähigen Kindern auch ein Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wenn sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können. Nur wenn das Vermögen des Kindes diese Freigrenzen überschreitet, müssen minderjährige Kinder u. a. auch ihr Sparguthaben einsetzen ? allerdings nur für ihren eigenen Lebensunterhalt. Sobald diese Freigrenzen durch Verbrauch des Vermögens unterschritten sind, hat das Kind (wieder) Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld

    Was das sein soll, Erstattung zwischen Arge + AA, dazu kann ich nichts sagen, das wird die Differenz zwischen Alg I und Alg II sein. Aber.....ich verstehe die Reihenfolge nicht, wenn es sich um eine Angestelltenverhältnis gehandelt hat, gibt´s Alg I, also ganz normales Arbeitslosengeld, soundsoviel Prozent vom letzten Gehalt und nix mit Hartz IV.
    Beratungsschein wäre ein Versuch wert (Amtsgericht), folgende Lösung ginge evtl. schneller, Al-Selbsthilfe nachfragen, welche RA vor Ort sich auf SGB spezialisiert haben, dann dort den Sachverhalt erläutern, meistens gibt´s dann schon ´nen Tipp und dann evtl. den Beratungsschein nachreichen.
    Trotzalledem, es muß einen Grund haben, warum das so lange dauert, denn ein Vorschuß muß her und kann, wenn alles seine Richtigkeit mit dem Antrag hat nicht verweigert werden.

    Moment mal, vier Monate Bearbeitunsgzeit ist einfach zu lange, auch wenn es offensichtlich ein selten schwieriger Fall ist. Du bist, wie es sich liest, Angestellter gewesen, einer GmbH, aber nicht selbst Gesellschafter, richtig ? Sodele, dann hast du erstmal Anspruch auf Alg I und das vermutlich nicht wenig.
    Dann brauchst du auch nicht zur Arge, sondern dahin, wo die Chefs ihr Büro haben und das ist meistens im oberen Stockwerk, unangemeldet hüpfst du da rein und bittest höflich um einen Vorschuß, du bleibst so lange da sitzen, bis du einen Scheck bekommst.

    Mit Logik ist mancherorts nicht viel zu erreichen, klar sind zwei Wohnungen teurer, nur die Denkweise ist eben nicht auf Logik ausgerichtet. Aber...da war ja mal ein Schnüffler, du kennst seinen Namen, seine Tel-Nr.? Hat der gute Mann keinen Bericht abgegeben, hast du davon eine Kopie?
    Ansonsten vorsprechen beim Teamleiter.

    Also, so geht das nicht, die Arge kann dir nicht vorschreiben, wie und wo und wer zusammen wohnt, ob nun geschieden oder getrennt, basta!!!


    Was zu berücksichtigen gilt und da liegt der Hase im Pfeffer, gibt es eine gemeinsame Krankenversicherung, zahlt der (Ex)-Mann Unterhalt oder sonst was, aber das hat die Arge zu klären.


    Es kann aber auch sein, daß die Arge, also die andere Arge, der alten Arge das auf die Augen drücken will, denn die Argen bekämpfen sich gegeneinader mit Erfolgsqouten, Erfolg heißt, nicht zahlen zu müssen.
    Laß dich bloß nicht auf so einen Kuhhandel ein.

    Würde mal sagen klassiche Wohngemeinschaft (keine Bedarfsgemeinschaft), getrennte Zahnbürste :D, getrenntes Konto, getrennte Zimmer, getrennter Kühlschrank. Mietvertrag für den Alg II Bezieher, habe ich was vergessen :confused:

    Das hatten wir schon öfter, hier nochmal die Versionen :


    Bedarfsgemeinschaft


    Hartz IV:
    Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).


    Unter 25?
    Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


    Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.


    Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
    Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!


    Hartz IV & Wohngemeinschaften
    Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.


    Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!


    Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

    Natürlich ist das eine Frechheit, aber du kannst das nicht ändern, als Beispiel nochmal das Finanzamt, gibts du die EK-Steuererklärung oder Umsatzsteuer- nicht bis zur Frist ab, gibt´s Versäumniszuschläge, bekommst du Geld wieder und du stundest somit dem Staat zinslos ein Darlehen, lassen die sich Zeit, dieses Jahr ist das besonders schlimm, weil der Staat am Rande einer Pleite steht und Geld für sinnlose Abwrackprämien braucht, solange wie dieses Jahr auf Steuerrückerstattung mußte man meines Wissens noch nie warten.
    Und so ist das mit Hartz IV, wer glaubt das dieses SGB II gemacht wurde, damit der Staat als sozial gilt, der irrt, die Sanktionen und alles was damit zusammen hängt, sind Versuche die Sozialleistungen einzuschränken, nachzulesen unter dem Stichwort Agenda 2010. Altkanzler Schröder "Wir werden Leistungen des Staates kürzen"