Wenn eine "Hausdurchsuchung" gemacht wird, kannst du die Herrschaften zwar raus schmeißen, machst dich aber verdächtig, da du ja kein schlechtes Gewissen hast , läßt du sie rein und beantwortest nur die Fragen, die gestellt werden, nur die, sonst nichts.
Alles was ihr macht, wird getrennt gemacht, ihr geht getrennt auf´s WC :D, jeder wäscht für sich, getrennte Waschmittel, natürlich zwei Betten, zwei Schränke, der Kühlschrank getrennt, am besten beschriften, im Bad getrennte Fächer für Rasierzeug, für sie und für ihn :D,
Beiträge von Catweezle
-
-
Ja dann ist doch alles klar
-
Bedarfsgemeinschaft
Hartz IV:
Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.Bedarfsgemeinschaft
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
-
Claudia, wo bleibst du ???
-
-
-
Normal schon, denn Vermögen, aber.....die Versicherungen sind da schlau geworden und machen so was "hartzsicher", die wissen wie so was geht, am besten nachfragen.
-
Bei zig-facher Durchlese bin ich letztlich immer noch nicht schlauer, es heißt :
§ 35 SGB II (2)
Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen
1. unter 15.500,-- Erbe
wenn der Erbe Partner des Leistungsempfängers war oder
verwandt und
nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit dem Leistungsempfänger gelebt hatIch sehe das so, daß Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder davon ausgeschlossen sind, oder ?
-
Die Lösung um auf die Homepage zu gelangen ist folgende :
Auf seinen Link klicken :
http://191723.homepagemodules.de/kan...-geilenkirchenDann steht dort "Zur Homepage der Seite" 191723.homepagemodules.de
..und schon is man drinne..
-
Die Erbenhaftung gilt demnach nicht nur für Alg II-Darlehen, sondern auch für die "normale" Regelleistung.
-
Bei Ablehnung eines Beratungsscheins, gibt es die Möglichekeit der "Erinnerung", das ist eine Art des Widerspruchs, so weit meine Recherche. Nette Aussichten für Betroffene, hier ein Widerspruch, dort ein Widerspruch
-
Hallo, aus gut unterrichteten Kreisen, wie man so schön sagt, hört man das Amtsgerichte keinen Beratungschein ausstellen, wenn im Widerspruchsbescheid auch nur ansatzweise das Wort "Vermögen" steht, auch wenn eine Klage gegen die Annahme einer Arge gerichtet ist, ob überhaupt Vermögen vorhanden ist. Mit anderen Worten, die Arge sagt, Sie haben ein Vermögen, die Klage richtet sich gegen diese Aussage, gibt´s keinen Beratungsschein.
Die Begründung ist, daß man von diesem Vermögen, daß die Arge errechnet, auch selbst den Anwalt bezahlen kann.
Wer ähnliche Erfahrungen gesammelt hat, möge bitte berichten.
-
Gut recherchiert, ist manchmal schwer, das richtige Stichwort zu haben.
Stimmt, das ist echt ein Knaller, das ist in der Tat Enteignung von staatswegen, das kommt bei mir unter Favoriten, "was die Öffentlichkeit wissen sollte"
-
Viel Glück, das sollte klappen, wenn auch die Logik bei mancher Arge nicht nachvollziehbar ist.
-
Aha, nun fällt der Groschen, dann sollte die Belastung nicht höher sein, als eine vergleichbare Miete
-
Die Berechnungen zeigen auf, daß zu gegenwärtigem Zeitpunkt Anspruch auf Akg II besteht, auch wenn das Haus verwertet wird, mit der Zwangsversteigerung müßt ihr selbst regeln, dein Ex wird genau so nicht schuldenfrei raus kommen wie du selbst, deshalb wäre es sinnvoll die Angelegenheit ggf. mit einem Dritten zu regeln und das Haus viell. zu vermieten.
-
Die Schulden von 96.000,- sind dann Zins und Tilgung, also das, was noch zu zahlen wäre, dann wäre das Haus schuldenfrei.
Neue Rechnung : VW 169.000,-- ./. 69.000,- (Vertrag) ./. 96.000,-- (Kredite) = 4.000,--, durch zwei = 2.000, abzüglich Freibeträge (150,-- pro Lebensjahr), abzügl. 750,-- , da bleibt nichts mehr übrig, was man Vermögen sein soll, im Gegenteil.
-
Sodele, da kommen wir der Sache schon a bisserl näher, es kann nicht akzeptiert werden, die Vertragsstrafe zu zahlen, es würde in diesem Falle das Vermögen verringern, falls die Rechnerei, Vermögen ja oder nein, zum tragen kommt.
Bei 169.000,- Verkehrswert, sind die 69.000,- abzuziehen, da vertraglich gebunden, verbleiben 100.000,-,
abzüglich Kreditverbindlichkeiten (wie hoch ist das Restkapital?), abzüglich 150,- pro Lebensalter, abzüglich 750,-- einmalig für Anschaffungen, dann durch zwei geteilt, wenn beide im Grundbuch eingetragen sind.Gibt es weitere Einträge im Grundbuch, die zur Sicherheit dienen, sind auch diese abzuziehen.
-
Wofür sind die 69.000,-- Vertragsstrafe bei der Zwangsversteigerung ?
-
Das ist eine interessante Frage, ob die Erben das AlgII zurück zahlen müssen, das zeigt, was für ein wischiwaschi das aktuelle SGB II ist, wenn man sich genauestens erkundigen muß, um selbst oder indirekt selbst geschaffenes Vermögen zu erhalten.