Es ist offensichtlich so, daß sie bisher nicht nicht zusammen wohnen, sie beabsichtigt in eine gemeinsame Whg. zu ziehen. Da haben wir zunächst wieder einmal das Thema "Wohnung zur oder auf Probe". Da das Kind offensichtlich ebenso nicht das gemeinsame Kind ist und wir nicht wissen, wie lange die beiden befreundet sind, handelt es sich nicht unbedingt um eine Bedarfsgemeinschaft, da es ja auch bisher keine war.
Beiträge von Catweezle
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Genau, die Eingangsfrage war ungefähr so : Kommt ´ne Frau in Schuhladen und fragt "Was kosten bei Ihnen ein paar Schuhe"
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Es gibt eine Dienstanweisung der BA, danach sind Hausbesuche nur in besonders begründeten Fällen zulässig,
nach § 13 GG ist die Wohnung unverletzlich !!!
Die Anlage VE ist ausreichend zur Überprüfung einer BG.
Ein Protokoll ist auszuhändigen.
Der Betroffene hat das Recht nach Schnüffelei einen Gegendarstellung zu schreiben. -
Was konstruiert ihr eigentlich hier, wenn du für deinen Nachbarn die Vollmacht hast Kartoffeln vom Wochenmarkt mitzubringen, wem gehören die Kartoffeln dann ?
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Du mußt in dieser Situation auf alle Fälle eine seriöse Schuldnerberatung aufsuchen
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Hier fehlen Beiträge, wer hat hier rum gefummelt?
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Ach ja, das waren noch Zeiten, als der Lohn in der Tüte überreicht wurde, als es noch kein Konto gab.
Du hast vergessen zu erwähnen, daß deine Tante dir das geliehene Geld zurück gezahlt hat. -
Wenn sie 30 € verdient, kann sie 100 € behalten, nur, von 30 - 100 € sind 70 €, soll ihr dann von 30 € noch 70 € abgezogen werden ?
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Bei der 1 % Versteuerung eines Pkw ist das Nettogehalt immer niedriger, weil es ja versteuert werden muß, weil der Pkw privat genutzt wird, somit ein geldmäßiger Vorteil.
Wenn jetzt steuertechnisch die 1 % im Lohnzettel stehen und das als Einkommen gerechnet wird, dann muß der SB frühmorgens schon ein Bier getrunken haben.
Dieser Berechnungsbogen ist kein Formular, es muß aber im Bescheid genau aufgeführt werden, warum und weshalb gekürzt wurde. -
Mit dem "Vermögen" was dann unter dem Kopfkissen liegt, bekommst du keine Stütze
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Um von den Schulden runter zu kommen, wäre die richtige Anlaufstelle eine seriöse Schuldnerberatung (Diakonie z.B.), das ist kostenlos und hilft erstmal eine Bestandssituation zu erstellen, u.U. führen die auch Gespräche mit der Bank und machen Zahlungsvorschläge und dergleichen.
Auch für Selbständige gibt es Stütze, du wärst dann ein sog. Aufstocker, kannst dazu verdienen, aber nicht viel -
So ähnlich war das schon mal Thema, es ist so, daß du ja wohl keine Hellseherin bist und nicht weißt, ob du irgendwann Stütze beantragen mußt. Wenn du eine angemessene selbstgenutzte Immo hast, ist die zunächst geschützt, wenn der Abtrag dann auch noch in etwa die Höhe einer zuschußfähigen Miete hat, ist das ok
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In der Tat sind die Argen mit Selbständigen überfordert, man kann hier lesen, daß man teilweise nicht einmal Bescheid weiß, was eine EÜR ist. Nun zur Frage, der Pkw ist doch im Eigentum der GmbH, somit keiner Person zuzurechnen. Zweitens, was für ein Berechnungsbogen ist gemeint ?
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Einzelheiten ? Details ?
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Nun ja, selbst genutzte Immo ist geschützt, insofern bleibt es ziemlich egal ob nun Miete gezahlt wird oder in Höhe der Miete der Abtrag der Tilgung.
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Zunächst verlangst du nach dem Formblatt VE und füllst das aus. Dann solltest du darauf vorbereitet sein, daß Schnüffler ins Haus kommen, um deine Zahnbürste zu kontrollieren, oder ob du, wenn du männlich bist, in deinem Schrank Unterwäsche von deiner Freundin hast, oder ob ihr in einem gemeinsamen Bett Mittagsschlaf haltet
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Wie Joachim richtig schreibt, ist es möglich "auf Probe" eine Gemeinschaft zu bilden, die möglicherweise in einer Bedarfsgemeinschaft mündet. Das ist so.
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Du selbst hast das Wort ja nicht ins Spiel gebracht, sondern dein Vorschreiber, so gesehen, auch wenn es im Duden steht, macht alles einen "Sinn"
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Bedarfsgemeinschaft
Hartz IV:
Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.Bedarfsgemeinschaft
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.