Stimmt Doriel, außer einem netten Foto, gibt´s keinen Hinweis auf den Beruf.
Beiträge von Catweezle
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Ja, echt schon, aber Österreich oder Schweiz nach google.
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Druck das aus, die Links und knall das dem SB auf den Tisch zum Studium für seine Fortbildung,
oder druck dieses aus (aber nicht alles )Bedarfsgemeinschaft
Hartz IV:
Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.Bedarfsgemeinschaft
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
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Nun, zunächst hat der Verfasser selbst einen Fehler in seinem Statement, wie die Japaner sagen, siehe rechtschreibung. Mir fällt das auch auf, allerdings ist so mancher Schreiber nicht gebürtiger Germane, das entnehme ich jedenfalls den Texten. Tipp : In Word vorschreiben, da werden Fehler angezeigt und dann kopieren.
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Ich denke mal der Name ist ein Pseudonym, da wird sie keiner erkennen oder sie sogar ansprechen.
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Ich habe die Frage so verstanden, ob die verdiente Kohle angerechnet wird und da gibt es eigentlich nur eine Antwort, sieh zu, daß der Geldeingang spätestenes am letzten Arbeitstag erfolgt.
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Gute Frage
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Entweder das Eine oder das Andere, die erste Reihenfolge ist Insolvenzgeld, dafür ist der Insolvenzverwalter da
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Ich sehe das so, daß hier keine Selbständigkeit vorliegt, wonach die ersten 100,-- frei sind. Es liegt offensichtlich kein Gewerbetreiben vor, sondern der Verkauf dient dem Lebensunterhalt
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Als Einverständnis kann man es sehen, einen Vorschuß gibt´s, wenn im Grunde alles geregelt ist, die Bearbeitung sich aber hin zieht, z.B. wegen Überlastung, der Bescheid ist noch nicht fertig usw..
Man müßte jetzt natürlich wissen, was noch an Unterlagen fehlt -
Das Gesetz spricht von WOHNFLÄCHE
1-2 Pers. Eigentumswohnung 80 m² und Familienheim 90 m². -
Geht die ABM vom Arbeitsamt aus oder von der Arge? Beide Ämter sollten Auskunft geben, ich tippe mal auf aufstockendes Alg II,. wobei dann die 500,- gegengerechnet werden, der Rest wird Mietzuschuß
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Also zunächst einmal folgendes, wieso habt ihr einen Steuerberater, keine Kritik, reine Geldverschwendung, denn....bei einem Gewerbe, das mit Hartz IV "aufgefüllt" werden muß, um über die Runden zu kommen, genügt eine EÜR. Wenn ich lese, daß dem Darlehen Investitionen gegenüber stehen und das Darlehen komplett dafür drauf gegangen ist, gibt es ergo keinen Gewinn, im Gegenteil, denn Abschreibungen (Afa) mindern den Gewinn zusätzlich, weil es Kosten sind.
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Das würde mich echt mal interessieren, was Claudia bewogen hat ihr Herz aus zu schütten und warum sie sich nicht mehr meldet.
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Das ist hier schon mehrfach behandelt worden, es gibt das sog. "Praktikum" von einem Jahr, das nicht als Bedarfsgemeinschaft zählt, da ihr beide Hartz IV bezieht, ist sowieso ausgeschlossen, das einer den anderen zu unterstützen hat, der eine kann den anderen höchstens beim aufstehen stützen :p
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Ich würde mal die Whg. durchmessen, kann ja sein, das bei demjenigen, der die Messung vorgenommen hat der Zollstock abgebrochen ist oder seine Lesebrille nicht die exakte Augenstärke hatte.;)
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Bring bloß nichts durcheinander, was vorher Kostgeld war, ist jetzt Miete, wenn die Dummerchen von der Arge fragen, warum auf den Kontoauszügen keine Mieteinnnahmen stehen, sagst du, daß er in Briefmarken die Miete gezahlt hat Diese dämliche Frage wird kommen, Kostgeld und Miete sind lediglich per Vertrag zu unterscheiden, jedoch ACHTUNG, bei einem Mietvertrag schickt die Arge diesen zum Finanzamt und die fragt, warum sind diese nicht bei der Steuererklärung angegeben wurde. Allerdings wird dadurch rechnerisch in der Regel kein Nachteil entstehen, weil Werbungskosten und Abschreibungen dieses aufheben.
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Wohlgemerkt, wenn auf dem Attest Bezug auf den jetzigen Job genommen wird, gibt es keine Sperrzeit, das gilt nicht grundsätzlich.
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Wenn die Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, mit dem Attest wird das ja bestätigt, wird es keine Sperrzeiten beim Alg I geben, auf das zunächst Anspruch besteht.
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Du müßtest zumindest ein Darlehen bekommen, weil dein Vermögen 8 m² groß ist. Die Lösung wäre eine Anzeige aufzugeben "Verkaufe 8 m²", wenn dann die 8 m² verwertet sind, gilts du als bedürftig, von der Logik her ist das einleuchtend