Beiträge von Catweezle

    Absender:
    Name ........................................................
    Straße .......................................................
    PLZ/Ort .....................................................
    Kunden-Nummer / Nummer der Bedarfsgemeinschaft: ...................................................................


    An
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    .............................[Ort], den ...........................[Datum]



    Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom .........................................................


    Sehr geehrte Damen und Herren!


    Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom .................................... [Datum], mir zugegangen am .................................. [Datum],


    lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.



    Begründung:


    Mit dem oben genannten Bescheid haben Sie meinen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgrund eines privat gewährten Darlehens zur Geschäftseröffnung abgelehnt.


    Beigefügte Belege sollen die Verwendung des Darlehens erklären :


    1. Einnahmen 10.000,-- €


    2. Ausgaben
    2.a. Computer ./. 3.000,-- €
    2.b. Schreibtisch ./. 500,-- €
    2.c. Software ./. 150,-- €
    usw. usw..


    Ich beantrage daher, das Darlehen nicht als Einkommen/Vermögen anzurechnen und mir ungekürzte Leistungen nach SGB II zu bewilligen.


    Mit freundlichen Grüßen


    .......................................[Datum] .......................................[Unterschrift]

    Die Hauptfrage war doch nach den Krediten, nun, die Arge zahlt keine Kredite ab und kümmert sich grundsätzlich auch nicht um deine Schulden. Deshalb unter Vorbehalt, geht die das auch nichts an, es sei denn, es gäbe einen Grund für die Fragerei und da würde ich mal höflich nachfragen

    Das wichtigste bei dieser Angelegenheit ist : Trag es mit Humor.
    Bitte die Damen oder Herren zum Käffchen hinein, antworte höflich und nett auf die Fragen und stelle selbst keine Fragen. Die Fragesteller sind geschult!!!
    Erkläre ganz nebenbei, daß ihr getrennt den Stuhlgang verrichtet, beschriftet im Kühlschrank die Fächer, dieser Käse ist für Hans, diese Salami ist für Dieter, selbstverständlich gilt das auch für Waschmittel, Weichspüler nimmt nur Hans und für die Radlerhose vom Dieter nimmt er nur Persil.
    Bei euch ist das ja einfach, niemand findet in deinem Schrank einen Büstenhalter.

    Nach aktuell recherchiertem Stand sieht die Sache so aus : Steht auf dem Bescheid "Darlehensbescheid" ist die Kasse angehalten aufgrund des letzten Steuerbescheids aus dem Vorjahr eine Einkommensüberpüfung zu machen, wer selbständig ist legt eine amtliche EÜR vor (Steuerberater). Somit wäre zumindest die Gefahr gebannt, daß eine evtl. Rückzahlung zu erfolgen hat.

    Hallo, wenn man einen Zahnersatz oder Zahnbehandlung braucht, stellt man einen Antrag bei der Kasse auf Erstattung, damit rennt man zum Zahnarzt, der erstellt einen Kostenplan, dann wieder zur Kasse. Soweit so gut, wenn aber Alg II als Darlehen gewährt wird und eine Klage anhängig ist, kann es dann im ungünstigsten Fall so sein, also wenn die Klage abgewiesen wird, das man dann die Zahnbehandlung selbst zahlen muß?

    Im Schnelldurchlauf habe ich gelesen, daß das südliche "Vermögen" durch Kredite erheblich belastet ist, es ist somit also zweifelhaft, ob überhaupt eine "wirstchaftliche" Verwertung in Frage kommt, denn, wenn der Erlös die Kredite nicht bedienen kann, ist es kein Vermögen und die Schuldenfalle schnappt zu, Schnischnaschnappi. Wenn das nördliche "Vermögen" nun angemessen ist, wie man so schön sagt, wäre das grob gesagt erstmal sicher und man könnte sich bei einer Verwertung des südlichen "Vermögens", wenn es denn Überschüsse bringt, ohne evtl. Nachteile schuldenfrei machen.

    Dann will ich dir das mal erklären, eine Arge hat die Aufgabe die Summe der "passiven Leistungen" zu reduzieren, d.h. so wenig wie möglich Geld auszugeben und das mit allen Mitteln, so auch auch mit einer Hausdurchsuchung. Solange du beweisen kannst, daß ihr nicht zusammen zum kacken geht, seit ihr eine Wohngemeinschaft (keine Bdarfsgemisnchaft) = getrennte Konten, getrennte Betten, getrennte Socken, getrennte Unterwäsche. Es kann sein, daß ihr auch gefragt werdet, ob ihr zusammen Abendbrot eßt, da mußt du dann sagen, nein, wenn meine Mitbewohnerein ihr Bäuerchen gemacht hat, fange ich an zu essen.
    Antworte nur knapp und kurz auf Fragen, jede Frage ist einstudiert und kann die Folge haben, daß dir daraus Nachteile entstehen.


    Bedarfsgemeinschaft


    Hartz IV:
    Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).


    Unter 25?
    Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


    Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.


    Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
    Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!


    Hartz IV & Wohngemeinschaften
    Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.


    Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!


    Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

    Zitata : Weil die Arge schlechte Erfahrungen mit Abzockern und Sozialbetrügern gemacht hat!


    Eine Arge macht keine schlechte Erfahrungen, sie erschnüffelt sich schlechte Erfahrungen mit dummdämlichen Fragen, um mit gekonnt geschulten Fragen ansatzweise zu beweisen versucht, daß jemand, der nachweislich in einer Wohngemeinschaft lebt, gefälligts in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben hat.

    Ein "Arbeitspaket" ist Bestandteil zur "Arbeitsvermittlung" und das bekommt man, wenn man arbeitslos wird.
    Die Sache mit dem Foto ist schon seltsam, möglicherweise sollt ihr demnächst auch die Wiegekarte von der Geburt und den Impfpass beilegen :D

    Auch wenn er selbständig wäre, gäbe es keine Sperre oder sonst was, auch Selbständige haben Anspruch auf Hartzens IV. Wie sollst du nun beweisen, daß er nicht selbständig ist, das geht schon mal gar nicht, weil das Gewerbeamt keine Bescheinigung ausstellt, auf der steht "Herr XYZ ist bei uns nicht als Selbständiger gemeldet". Die Arge soll gefälligst selbst Erkundigungen einholen und dann das Gegenteil beweisen.