Beiträge von Gramme87

    Hallo


    Also eine Bedarfsgemeinschaft kann man euch nicht einfach so unterstellen, wenn ihr 2 Männer seid. Dazu müsste man euch eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (homosexuell) unterstellen. Natürlich können Sie deinem Kumpel die Hälfte der Miete kürzen, wenn sich eine weitere Person in der Wohnung aufhält.


    Da du unter 25 Jahren bist, kannst du keine eigene Wohnung beanspruchen. Auch der Mini Job auf 400 Basis begründet dies nicht.


    In erster Linie sehe ich da ein familiäres Problem, die Eltern müssen dich auf jeden Fall in Ihrem Haushalt leben lassen. Das heisst, dass du entweder mit deinem Vater zusammen in eine größere Wohnung ziehst, oder dass du zurück zu deiner Mutter ziehst. Erst wenn beide Eltern das Zusammenleben mit dir verweigern, könntest du evtl. eine eigene Wohnung beziehen.


    Der Stiefvater kann dich nicht einfach so auf die Straße setzen. In solchen Fällen kann man das Jugendamt einschalten, die Sorgen schon dafür dass du zurück kannst. Aber ich vermute das du nicht ganz ''unschuldig'' bist, ohne Grund fliegt man nicht raus.


    Natürlich kann ich verstehen dass du mit 20 Jahren endlich Zuhause raus willst und eine eigene Wohnung willst, aber die Kosten dafür kann nicht die Allgemeinheit oder der Steuerzahler tragen, da die Probleme ''Hausgemacht'' sind.



    Ich entschuldige mich für meine kritischen Äußerungen.

    Hallo,
    ich hab mal wieder eine Frage, aber zunächst zu meiner Person:
    Ich bin 21 Jahre alt und bin ALG 2 Empfänger und wohne in NRW. Nun zu meiner Frage:
    Würde ich das Amt mir eine Wohnung in Bayern bezahlen, wenn ich dort einen Job hätte? Nur bis ich meinen erste Lohnzahlung bekomme? Oder gibt es da andere möglichkeiten?:confused:



    Hallo


    unabhänhig davon, ob die Frage ernst gemeint ist, oder nicht ... gibt es auch bei dieser Fallgestaltung eine Antwort:


    Gemäß der gesetzlichen Regelungen hast du als ''unter 25 jähriger'' grundsätzlich keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Vom Grundsatz gibt es natürlich auch immer Ausnahmen...


    Eine versicherungspflichtige Arbeitsaufnahme, welche deine Hilfebedürftigkeit verringert oder komplett vermeidet kann ein Grund für den Bezug einer eigenen Wohnung sein. Wichtig ist, dass du vor dem Umzug eine schriftliche Zustimmung von deinem Sachbearbeiter einholst. Dazu solltest du zumindest verlässliche Nachweise für die Arbeitsaufnahme vorlegen (ggf. Arbeitsvertrag oder Bestätigung vom Arbeitgeber).


    Weiterhin muss man beachten, dass du aufgrund der Zuständigkeit die Leistung (Alg II) bei der Behörde in Bayern beantragen musst. Die können das Alg II so lange zahlen, bis du dein erstes Entgelt vom Arbeitgeber bekommst. Dabei ist auch die Einkommensanrechnung im Zuflussprinzip zu beachten. D.h. du nimmst die Arbeit z.B. zum 01.02.09 auf, aber dein erstes Entgelt bekommt du erst am 15.03.09, dann kannst du für Monat Februar 09 volles Alg II bekommen. Einkommen wird in der Regel immer in dem Monat angerechnet, in dem es ausgezahlt wird.


    Wenn du aufgrund des Einkommens ohnehin nicht lange im Leistungsbezug sein wirst, dann kannst du auch bei deiner jetzigen ArGe oder Job Center die Umzugskostenbeihilfe oder die Übergangsbeihilfe (zinsloses Darlehen) beantragen. Damit kannst du erst mal 1 oder 2 Monate über die Runden kommen.


    Soweit du alles genau nachweisen kannst und nicht nur mit Tricks versuchst, die Leistung zu erschleichen, sehe ich da keine Probleme. Ich empfehle immer sich beim zust. Bearbeiter über die Angebote zu informieren.


    Achtung!!!: Bei Aufnahme einer Ausbildung oder einer geringfügigen Tätigkeit gilt oben genannter Text nicht.


    Mfg

    Hallo,


    Wenn ich mir den § 7 (3) SGB II durchlese, setzt sich eine BG (hier auf meine Familie reduziert) aus dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ( ICH) und den dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kindern ( 1 Junge + 1 Mädchen) der Hilfsbedürftigen zusammen, soweit diese Personen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob meine Kinder noch zur Bedarfsgemeinschaft zählen, da sie mit ihrem Einkommen ( Kindergeld, UVG und Wohngeld) die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts absichern. Kann ja sein das ich das jetzt etwas "blond" bin, aber ich verstehe das so: Meine Kinder zählen jetzt nicht mehr zur BG.
    Wenn meine Kinder aus der BG rausfallen, weil sie genug Einkommen haben, dürfte von ihnen bei mir doch nichts mehr angerechnet werden. Auf meinen letzten Bescheiden von der ARGE sind meine Kinder nicht mehr namentlich aufgeführt. Neben meinem Verdienst wird jetzt ein sonstiges Einkommen abgezogen (lt. mdl. Aussage von der ARGE Einkommensüberhang meiner Kinder).
    Wäre supernett, wenn mir hier jemand weiter helfen kann.


    LG


    Hallo


    im Gesetzestext heisst es:


    ''...Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird...'' gemäß § 11 (1) Satz 2 SGB II


    Das kleine Wort ''soweit'' spielt hier die entscheidende Rolle. Also wenn die Kinder noch weiteres Einkommen haben (z.B. Unterhaltsvorschuss o.ä.) und damit ihren Bedarf decken können, dann kann das verbleibende Kindergeld bei den Eltern angerechnet werden. Die Entscheidung der Behörde ist korrekt :)

    Also Ihre beiden Kinder sind unter 25 Jahre. Damit bilden Sie alle zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Gesetz.
    Wenn die finanzielle Lage derzeit so schlecht ist, kann man bei der zuständigen Alg II Behörde eine Beratung durchführen lassen. Dazu werden die Einkommensverhältnisse aller Personen abgefragt und alle werden zusammen berechnet. Wenn sich herausstellt dass Ihr Einkommen tatsächlich zu niedrig ist, dann bekommen Sie eine finanzielle Unterstützung vom Amt, welche Sie entweder für sich selbst nutzen oder an den Sohn weiterleiten.


    Wenn sich keine Anspruch ergibt, dann kann die finanzielle Lage nicht so schlecht sein. Ggf. muss man die Ansprüche an sich selbst runterschrauben und den Lebensstandard senken.
    Das Vermögen (Eigenheim) ist nach dem Gesetz geschützt und muss nicht verkauft werden, soweit dieses von der Größe angemessen ist. Falls es zu groß ist können evtl. Räume abgetrennt werden und untervermietet werden. (Dann muss der Sohn eben die eigene Wohnung in dem Haus verlassen und ein einzelnes Zimmer beziehen.)


    Falls von Ihrer Seite Unklarheiten oder Unsicherheiten bei den Regelungen bestehen, ist es immer zu empfehlen sich vom Job Center oder der ArGe beraten zu lassen. Die Sachbearbeiter vor Ort können einem in der Regel immer eine Möglichkeit aufzeigen.


    Es ist natürlich schwierig für Sie, wenn der Sohn seinen eigenen Kopf hat. Aber Sie dürfen Ihre Unterhaltspflicht nicht vergessen. Sie haben sich für die beiden Kinder entschieden, also müssen Sie diese bis zum gegebenen Zeitpunkt unterhalten. Denn sonst wird er ein Problem der Gesellschaft und liegt der Allgemeinheit auf der Tasche, damit sind Sie das selbst geschaffene Problem natürlich los.


    Entschuldigen Sie meine kritischen Ausführungen

    Also Ihre beiden Kinder sind unter 25 Jahre. Damit bilden Sie alle zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Gesetz.
    Wenn die finanzielle Lage derzeit so schlecht ist, kann man bei der zuständigen Alg II Behörde eine Beratung durchführen lassen. Dazu werden die Einkommensverhältnisse aller Personen abgefragt und alle werden zusammen berechnet. Wenn sich herausstellt dass Ihr Einkommen tatsächlich zu niedrig ist, dann bekommen Sie eine finanzielle Unterstützung vom Amt, welche Sie entweder für sich selbst nutzen oder an den Sohn weiterleiten.


    Wenn sich keine Anspruch ergibt, dann kann die finanzielle Lage nicht so schlecht sein. Ggf. muss man die Ansprüche an sich selbst runterschrauben und den Lebensstandard senken.
    Das Vermögen (Eigenheim) ist nach dem Gesetz geschützt und muss nicht verkauft werden, soweit dieses von der Größe angemessen ist. Falls es zu groß ist können evtl. Räume abgetrennt werden und untervermietet werden. (Dann muss der Sohn eben die eigene Wohnung in dem Haus verlassen und ein einzelnes Zimmer beziehen.)


    Falls von Ihrer Seite Unklarheiten oder Unsicherheiten bei den Regelungen bestehen, ist es immer zu empfehlen sich vom Job Center oder der ArGe beraten zu lassen. Die Sachbearbeiter vor Ort können einem in der Regel immer eine Möglichkeit aufzeigen.


    Es ist natürlich schwierig für Sie, wenn der Sohn seinen eigenen Kopf hat. Aber Sie dürfen Ihre Unterhaltspflicht nicht vergessen. Sie haben sich für die beiden Kinder entschieden, also müssen Sie diese bis zum gegebenen Zeitpunkt unterhalten. Denn sonst wird er ein Problem der Gesellschaft und liegt der Allgemeinheit auf der Tasche, damit sind Sie das selbst geschaffene Problem natürlich los.


    Entschuldigen Sie meine kritischen Ausführungen.

    Es ist richtig dass es seit dem 01.04.07 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht gibt. Wenn Sie die Beiträge nicht selbst zahlen konnten, hätten Sie einen Zuschuss bei der Behörde beantragen können. Es kann sein, dass Sie die fälligen Beiträge nachzahlen müssen. Soweit ich weiss, liegt der monatliche Mindestbeitrag bei ca. 130,00 €.


    In der Regel ist es zu empfehlen sich bei der KK anzumelden, bei der man zuletzt Pflichtversichert war. (also die AOK).
    Im SGB V (Krankenversicherung) ist das Recht auf freie KK Wahl verankert und eigentlich sind die KK dazu verpflichtet jeden aufzunehmen. Aber aufgrund interner Regelungen verweigern die KK manchmal bestimmte Personen aufzunehmen. Das kann man auch verstehen, denn wenn das neue Mitglied plötzlich schwer krank wird, dann kommen auf die KK enorme Kosten zu und das obwohl die Person dort evtl längere Zeit keine Beiträge eingezahlt hat.


    Zum 01.01.09 gab es eine Menge Änderungen im Bereich der Krankenversicherung, damit kann es jetzt möglicherweise wieder ganz anders sein.


    Nachtrag: Sie müssen sich direkt mit Ihrer gewünschten Krankenkasse in Verbindung setzen und beim Alg II Leistungsträger eine Mitgliedbescheinigung vorlegen.




    Sorry, ich dachte dass man die Fettschrift besser lesen kann :)


    Also du kannst die Verantwortung der Eltern nicht am Alter des Sohnes festmachen, solange es um Unterhaltsfragen geht. Und bei einer finanziellen Unterstützung während der Berufsausbildung handelt es sich definitiv um Unterhalt.


    Ich muss zugeben, dass ich mich im Unterhaltsrecht nicht so gut auskennen, da meine Spezialisierung in anderen Sozialgesetzen liegt. Aber wenn die Behörde den Antrag aufgrund des Einkommens der Eltern abgelehnt hat, dann gibt es da auf jeden Fall eine Zahlungsverpflichtung der Eltern. Alles andere wäre unzulässig. Man kann die Ablehnung wegen Einkommens der Eltern auch mit einem Widerspruch überpüfen lassen, dann weiss man es ganz genau ob es seine Richtigkeit hat.


    Mfg

    ...Und ewig auf Taschen anderer zu leben macht mich Depressiver als ich es schon bin...


    Was glaubst du, von welchen Geldern Alg II (Hartz 4) bezahlt wird? Von Steuergeldern ... also von Mitteln der Allgemeinheit.


    Und wenn du wirklich so krank bist, dann würde ich dringend davon abraten eine eigene Wohnung zu beziehen. In der Regel sind in den Alg II Sätzen auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel enthalten.


    Wenn du aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen öfter einen Arzt oder einen Therapeuten aufsuchen musst, dann informiere dich bei deiner Krankenkasse bzgl. finanzieller Beihilfen, da gibts bestimmt was. Bei längerer Zeit der Krankheit bekommst du Krankengeld statt Alg II (Hartz 4)


    Weiterhin glaube ich nicht dass ihr zwingend in einer zu kleinen Wohnung verbleiben müsst. Wenn der zuständigen Behörde eure Lage bekannt ist, dann kann diese sicherlich einem Umzug in eine größere Wohnung zustimmen, soweit diese preislich angemessen ist.


    Lass dir von deinem Vater den Alg II Bewilligungsbescheid zeigen, dann siehst du genau, welche Summe für dich angedacht ist und diese kannst du auch einfordern.


    Mfg

    Hallo


    Wenn der Freund Ihrer Tochter sich derzeit in einer Ausbildung befindet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Alg II (Hartz 4) gemäß §7 (4) SGB II. Denn für Auszubildende gibt es Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und für Studierende gibt es Berufsausbildungsförderungsgeld (BaföG). Das Problem in diesem Fall sehe ich nicht bei der zuständigen Behörde.


    Die Eltern des jungen Mannes sind Kraft Gesetzes dazu verpflichtet, entsprechende Geldleistungen an ihn abzuführen bzw. er muss dieses von den Eltern abfordern, insbesondere wenn er sich noch in einer beruflichen Erstausbildung befindet (Studium wurde ja nicht beendet). Wenn die Eltern zu gut verdienen, dann bekommt er auch kein BAB oder BaföG. Und bei den Berufen der Eltern sehe ich da schon Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung.


    Gruß

    hallo ihr...
    ich hab mal ne frage.bekomme momentan arbeitslosen 1.das aber im februar ausläuft.mein lebenspartner war schon auf der jobbörse und hat den antrag geholt.ich selber war nicht mit dabei.
    die job börse hat jetzt gesagt das wenn ich keine krankmeldung bring das ich mein arbeitslosen gesperrt bekomme.noch bekomm ich ja keine leistung von der job börse.
    kennt sich da jemand mit aus?



    Erstmal muss ich sagen, dass ich die Frage nicht verstehe.
    Ich gehe mal davon aus, dass Sie Job Center meinen und nicht Job Börse.


    Möglicherweise hatten Sie einen Termin und haben diesen nicht wahrgenommen. Ohne Krankschreibung
    ist der Leistungsträger deshalb berechtigt, Ihre Leistungen zu kürzen. Komplett streichen kann man Ihre Leistung nur, wenn bereits mehrere ''Vergehen'' vorliegen.


    Selbst wenn Sie noch keine Leistungen beziehen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
    Ich würde empfehlen, dass Sie sich bei der zust. Behörde über den Sachverhalt genauer informieren, denn die geschilderten Punkte kann ich nicht nachvollziehen.