Wie setzt sich denn dein Arbeitsweg insgesamt zusammen, und wohnst du vielleicht weiter außerhalb, wo die Verbindungen/Abfahrtzeiten (wie bei uns hier) nur stündlich oder am Wo`ende gar nur zwei Mal am Tag zustandekomen, und mußt du vielleicht (auch) länger laufen, ehe du an der ersten Bushaltestelle oder Bahnhof ankommst?
Beiträge von lirafe
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Eines verstehe ich nicht so ganz. Du wohnst mit deiner Tochter bei deiner Mutter, schreibst du; aber die Miete sollte an ein Wohnheim gehen? Wie erklärt sich das?
Aber im Übrigen, wenn man das mal außer Acht läßt:
Von welchen Daten muß man denn hier ausgehen? Also wann hattest du den Bewilligungsbescheid und wann hast du erstmals diese 524 € erhalten? War das pünktlich, oder kann es etwas verspätet gewesen sein? Vielleicht haben die auch an deinen Vermieter etwas zu spät überwiesen? Guck dir alles noch einmal an, denn wenn die dir definitiv diese 816,14 € als Leistung zuerkannt und dir das geschrieben haben, kann es sich nur um einen Fehler irgendwo handeln.L.G. Lirafe
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Du, die Rückmeldungen, also Bearbeitungszeiten sind wirklich von Arge zu Arge unterschiedlich. Wie lange liegt dein Antrag denn zurück? Mitunter hilft eine kurze Nachfrage bei der Hotline; die schauen im Computer nach und sagen dir den derzeitigen Bearbeitunsstand. Sie sagen dir in der Regel auch, ob das nu`schon (zu) lange dauert und würden in dem Fall eine kurze Nachricht an die zuständigen Sachbearbeiter schicken. Das ist in meinem Fall schon häufiger passiert und war problemlos.
Gruß. Lirafe
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klaus
Oft ist es doch so, dass die nach ca. einem Jahr sowieso davon ausgehen, dass eine BG vorliegt; das war das, was ich im Kopf hatte; denn man weiß ja anfangs wirklich nie genau, ob "es" dann funktioniert und man länger zusammenbleibt. -
klaus
Nießbrauch und Wohnrecht lebenslang sind praktisch eigentlich dasselbe. Ich habe hier mal `nen Text aus einer anderen Internetseite kopiert:"Dingliches Wohnrecht
Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritten ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht / der Nießbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Der Inhaber des Wohnrechts ist Nießbraucher der Wohnung.Unentgeltlich: Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Nießbrauch entstanden sind. Der Eigentümer kann die Abschreibung ebenfalls nicht ansetzen. Nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur dann vom Nießbraucher als Werbungskosten angesetzt werden, wenn er diese Kosten auch tatsächlich zahlt.
Entgeltlich: Wird das Objekt durch den Nießbraucher vermietet, sind Einnahmen beim Nießbraucher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das Entgelt, dass der Nießbraucher an den Eigentümer zahlt, ist für den Eigentümer eine Einnnahme aus Vermietung- und Verpachtung. Diese Zahlungen sind für dem Nießbraucher Werbungskosten. Die Gebäudeabschreibung kann der Eigentümer geltend machen. Wer nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen (Eigentümer oder Nießbraucher) zahlt, kann diese Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen.
Teilentgeltlich: Einnahmen sind wie beim entgeltlichen/ unentgeltlichen Nießbrauch anzusetzen. Werbungskosten können im Verhältnis Nießbrauchentgelt zu Kapitalwert des Nießbrauchs geltend gemacht werden."
Vielleicht hilft das hier weiter?!
Würde mich freuen.L.G. Lirafe
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Reiche erst einmal alles ein, was du hast und zeige dich "demütig" und erfrage bei deinem SB, was er denn eventuell noch brauchen könnte, weil du "doch nichts falsch machen oder versäumen möchtest". Du wohnst auch nicht unbedingt bei einer Bekannten, sondern irgendwo bei Menschen, die untervermieten ...
Gruß. Lirafe
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klaus
Möchtest du wissen, wie es dann in dem aktuellen Moment aussieht oder aber, wie es später aussieht, wenn der Inhalber des lebenslangen Wohnrechts vestorben und dieses Recht dann hinfällig ist. Den Unterschied müßten wir dann hier via I-Net mal auskundschaften. -
Wenn du berufstätig bist und Einkommen hast, kannst du Wohngeld beantragen; das rechnet sich dann nahezu immer!
Gruß. Lirafe -
Also "nee":
1.
Wohnung für Wohnung wird separat gezählt.
2.
Mutter des Antragstellers (in der zweiten Wohnung lebend) zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
3.
Wohnung, in der die Mutter lebt, ist derzeit nicht als verwertbares Eigentum zu bewerten, weil sie ein lebenslanges Wohnrecht hat und eine Wohnung, die mit einem solchen Recht grundbuchmäßig belastet ist, nur schwer - bzw. gar nicht - verwertet/verkaut werden kann.
Die Mutter wird nicht zur Einstehensgemeinschaft gezählt und muss auch niht mit ihrer Rente für den Antragsteller aufkommen, egal, was oder welches Vermögen sie besitzt. Auch ist "wurst", was der Antrgsteller irgendwann einmal "möglicherweise" (das ist ja niemals klar im Voraus und kann sich ändern) erbt.Gruß. Lirafe
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VVMMKK
Toll. Aber was ist mit "denen" danach, also denjenigen, die noch ihr Abi machen, damit sie vielleicht bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Finde das nicht in Ordnung. Es fallen wirklich viele Ausgaben an nach der 10. Klasse, auch wenn man nur das Nötigste anschaffen möchte, damit das/sein/mein Kind in der Schule während der Abiturjahre zurechtkommt. -
Kitty121
Ja, und das ist schade, weil sie gerde ab der 11. Klasse wieder soviel Neues brauchen; einen anderen Taschenrechner, der sämtliche Formeln etc. beinhaltet (teuer), Bücher für alle möglichen Fächer etc. - eben das ganze normale Programm zum Schuljahresanfang. -
Diablo
Weißt du, warum es dieses Schulgeld (von dem ich zum ersten Mal höre) nur bis zur 10. Klasse gibt?Danke. Gruß. Lirafe
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Horst GRUNERT
Dein letzter Satz stimmt schon - irgendwie: "Bekanntlich zieht sich aber jeder den Schuh an der ihm passt!!" (Doch ehrlich: Ich glaube, diejenigen, die in Frage kommen,die du meinst, erkennen das gar nicht.). Daher wäre es vielleicht sinnvoll, du würdest die passenden Schuhe sozusagen "denjenigen" zuweisen und auch Namen nennen, wenn es dir nichts ausmacht. Denn auch ich habe mich hier schon das eine oder andere Mal über diese "Nachäffer" gewundert oder geärgert, die einem einfach nur die (Lese-)Zeit stehlen, weil sie vorher Ausgesagtes umformuliert noch einmal wiedergeben.Viel Glück bei deiner Aktion.
Lirafe
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Also ehrlich gesagt kenne ich nichts, das rückwirkend (wenn auch nur für einen Monat) gezahlt wird; daher würde ich denken, dass die Sachbearbeiterin sich einfach nur an ihre Vorgaben hält und das richtig ist.
Gruß Lirafe
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Also erstmal: Wie alt ist denn deine Tochter? Ich glaube nicht, dass du jetzt mehr Unterhalt zahlen mußt, weil sie sich entschlossen hat, aus dem Elternhaus zu ziehen. Sie mußte es ja nicht zwinend tun, denke ich (es sei denn, der Studienort liegt ganz woanders). Der Unterhalt für das Kind errechnet sich nach deinem Einkommen. Wenn du sehr gut verdienst, erhält sie vielleicht daneben kein Bafög, anderenfalls aber könnte sie auch Bafög beantragen. Auch das Bafögamt möchte dazu die Voraussetzungen prüfen, also wieviel sie von dir bekommt. Wenn sie "nur" deinen Unterhalt bekommt, kann sie zusätzlich Wohngeld beantragen. Aber um alles genauer beantworten zu müssen, bräuchte man mehr Angaben von dir, so gibt es noch zu viel "wenn" und "aber". (Übrigens müßte - wenn sie es aufbringen kann - weiterhin auch die Mutter ihren Beitrag zur ersten Ausbildung/Studium leisten.)
Ach ja - und falls ihr bzw. deine Tochter das noch nicht getan hat, sollten ihre Ma und sie beim Arbeitsamt/Kindergeldkasse einen Abzweigungsantrag betreffend das Kindergeld stellen. Dann wird es direkt an sie, nicht mehr an die Mutter überwiesen.
Gruß. Lirafe
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Ja, fest angelegtes Vermögen hatte ich auch mal - hatten vermutlich einige hier im Forum vorher mal. Von Altersvorsorge ganz schweigen, wenn da schon zu viel - sozusagen - eingezahlt ist, muss man auch das vorher verwerten, es sei denn es gibt im Vertrage eine bestimmte Klausel, in der bei Vertragsabschluss und vor Beantragung Hilfe festgelegt war, dass die nicht vor Erreichen des Rentenalters angegangen werden darf. Bei mir ist leider auch dies nicht der Fall.
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Internet - `suchen und `runterladen und/oder Schreibwarenladen, der gut sortiert ist.
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Kitty121
Ja, as stimmt. Habe den Vater meiner Kinder, der mich in der zweiten Schwangerschaft nach seehr vielen Jahren Studium, als ich mit dem Kleinen in meinem Jahresurlaub an der Nordsee war, mit der Barby verliies, immer weiterhin (auch mit ihr, mit der ich mich sogar anfreudete; (würde mich für meine Kinder mit dem Teufel verbünden) eingeladen zu allen Festen, Unterhalt erlassen, er saß bei mir//uns, heulte sich über dann spätere Probleme aus usw. Daran lag es nicht; denke immer im Interesse der Kinder. Trotzdem hat er immer nur von mir bzw. von uns profiitiert und ich weiß, dass es "Väter" gibt, die sich von "gutem Umgang und auf sie Zugehen", nicht berühren lassen, sondern immer und immer weiter nur an sich denken. -
Nein, Hauseigentum mußt du nicht verwerten. Du/man darf auch als H IV-Empfänger Eigentum haben; die Wohnfläche kann bis zu 130 qm betragen, egal wie viele Leute darin wohnen, also auch wenn es nur einer ist. Zur Berechnung des Wohnkostenzuschusses werden dann die zu zahlenden Zinsen zzgl. Nebenkosten gewertet; die Tilgung wird herausgerechnet. Daneben darf jeder erwerbsfähige Hilfesuchende ein Auto bis zu einem Wert in Höhe von 7.500 € besitzen und pro Lebensjahr ein Barvermögen in Höhe von 150 € zzgl. 750 € für irgendwelche Anschaffungen. Diese Beträge sind sozusagen das erlaubte Vermögen. (Infos dazu findest du übrigens auch hier: Menueleiste oben links H IV/ALG II anklicken, dann weiter auf der nächsten "Seite" zu dem Unterpunkt "Vermögen oder erlaubtes Vermögen" etc.)
Gruß. Lirafe
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Nein, Hauseigentum mußt du nicht verwerten. Du/man darf auch als H IV-Empfänger Eigentum haben; die Wohnfläche kann bis zu 130 qm betragen, egal wie viele Leute darin wohnen, also auch wenn es nur einer ist. Zur Berechnung des Wohnkostenzuschusses werden dann die zu zahlenden Zinsen zzgl. Nebenkosten gewertet; die Tilgung wird herausgerechnet. Daneben darf jeder erwerbsfähige Hilfesuchende ein Auto bis zu einem Wert in Höhe von 7.500 € besitzen und pro Lebensjahr ein Barvermögen in Höhe von 150 € zzgl. 750 € für irgendwelche Anschaffungen. Diese Beträge sind sozusagen das erlaubte Vermögen.
Gruß. Lirafe