Beiträge von lirafe

    Also erst einmal - adrian -; geht`s vielleicht auch etwas kleiner, bitte?! Und zur Sache; das was deine Freunde/Bekannten dir vorschlagen ist nicht möglich. Wie alt ist das Kind? Siehst du dein Kind (regelmäßig), also kannst du dir einen Eindruck der Lage und darüber verschaffen, wie es dem Kind geht? Falls du es regelmäßig siehst oder bei dir hast, könnte dies durch deine Aktion für die Zukunft unsicher werden, weil manche Mütter sich über die Kinder - sozusagen - "rächen" oder "wehren". In erster Linie sollte aber immer das Kindeswohl im Vordergrundstehen - unabhängig von allem Finanziellen.

    In welchem Bundesland wohnst du? Es ist dem Grunde nach nun mal leider wirklich so, dass (in der Regel) für Säuglinge noch kein weiterer eigener Wohnraum anerkannt wird, aber langfristig werden sie dir den sowieso gewähren müssen. Ich weiß jetzt nicht, wann genau das sein wird, aber das kannst du durch ein Telefonat bei der Hotline erfragen. (Jedenfalls haben wir hier auf unseren Bescheiden unten eine Rufnr. - Hotline -, bei der wir allgemeine Auskünfte erhalten; an den jeweiligen "Sachbearbeiter" kommt man nicht ran - absolut nicht). Aber bitte, solltest du dort anrufen, versuche das von einem anderen Anschluß zu tun; ich habe festgestellt, dass - wenn beispielsweise "ich" - dort anrufe, kaum noch meinen Namen sagen muß; ich bin anhand meiner Rufnr. zu erkennen.


    Das ist das Eine. Aber -und jetzt das große Aber: Langfristig - und das wird nicht mehr lange sein, werden sie dir größeren Wohnraum zugestehen müssen, weil diese Richtlinie "Säugling ..." dann ja nicht mehr greift. Daneben aber würde ich unabhängig von dem Ganzen jetzt schon mal "Widerspruch" einlegen. Nachfolgend mal ein Ausschnitt aus dem Forum hier unter "angemessener Wohnraum":


    Zitat: "Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).


    Allerdings, wie du siehst, ist das ein älteres Urteil und leider auch keine höchstrichterliche Entscheidung (also bundesweit geltend), aber dennoch - erst einmal hast du dies als Begründung. Daneben mach "denen" doch klar, dass du über kurz oder lang (den Zeitpunkt in etwa weißt du dann durch den von mir vorstehend genannten Anruf), ohnehin umziehen wirst - mußt.


    Viel Glück, nimm es so nicht hin. Gruß. Lirafe

    Solchen Brief hat eine Freundin von mir auch bekommen. Du must hier unterscheiden:


    Einerseits stimmt es, dass die (bei Eigentum) zulässige Größe höher ist, als bei Mietwohnraum.
    Das Andere aber ist die zulässige Höhe der von den Ämtern zu übernehmenden Wohnkosten; hier sollen künftig Eigentümer nicht mehr übervorteilt werden, also nur noch den Satz erhalten, den auch andere Hilfebedürftige bekommen, die in Mietwohnungen wohnen. Da dies so meiner Meinung nach noch nicht allzu lange praktiziert wird, weiß ich auch kein "Urteil", könnte mir aber vorstellen, dass man in diesem Fall "nicht" gewinnt.


    Auch meine Freundin wurde aufgefordert, sich Wohnraum zu angemessenen Kosten zu suchen und die Suche nachzuweisen; auch sie würde bei Verkauf "hinten `runterfallen" und wäre auf ewig verschuldet. Es bleibt nur die Möglichkeit, dem Amt "nachzuweisen", dass die über dem zulässigen Betrag liegenden Kosten gedeckt werden können. Da die wissen, dass das für einen H - IV-Bezüglicher unmöglich ist, wird das schwer sein. Möglicherweise hilft hier ein "Untermietvertrag" mit jemandem, der die Differenzkosten deckt, so dass du in deinem Haus bleiben kannst. Mithilfe der zusätzlichen Mieteinnahme (beispielsweise) sollte das gelingen.


    Ansonsten - wie gesagt - bleibt wirklich nur der Klageweg; einen Versuch ist es allemale wert und selbstverständlich solltest du hier in dem Fall dann einen "Fachanwalt" für Sozialrecht wählen. Alles andere führt zu nichts. Wer in deiner Region "Fachanwalt für Sozialrecht" ist, erfährst du bei der zuständigen Anwaltskammer bzw. via Internet.

    Kosten der Unterkunft sind Kosten der Unterkunft - und egal, ob du einen Haupt- oder Untermietvertrag unterschreibst: das Amt wird die übernehmen, wenn die Höhe angemessen ist. Aber was "will" der Vermieter eigentlich: Eine sicherere Mietzahlung als die vom Amt, kann er sonst nahezu nirgends einkalkulieren. Vorausgesetzt natürlich, das Amt zahlt die Miete direkt ohne Umweg über dich an den Vermieter; auch so etwas ist möglich. Vielleicht wäre das eine gangbare Variante, um deine Eltern komplett herauszuhalten.


    Eine eventuell zu leistende Kaution übernimmt das Amt in dem Fall, dass deine Eltern Hauptmieter werden, natürlich nicht.

    Wenn du deinen/euren Lebensunterhalt komplett decken kannst durch eigene Einnahmen, kannst/solltest du Wohngeld beantragen. Um sicher zu sein, würde ich vorab jedoch sowohl das Wohngeldamt, als auch das bislang für euch zuständige anrufen und Näheres erfragen, denn es wäre schlecht, wenn du beim einen Amt beantragst und das andere für dich zuständig wäre ab dem Zeitpunkt. Da H IV und Wohngeld sich gegenseitig ausschließen, ginge dir hier sonst möglicherweise etwas verloren.


    Gruß. Lirafe

    advokat
    o.k. dann haben wir hier wohl mehrfach einander "vorbeigedacht"; in dem Fall hast du natürlich Recht. Gruß. Lirafe


    FormiHH
    Also aus unseren Eingaben zu deiner Frage siehst du dann jetzt, dass unterschieden werden muß und es zwei unterschiedliche Antworten gibt, also einmal für den Fall, dass die Eltern "Bürge" und zum anderen, wenn die Eltern "Hauptmieter" sind.

    Bist du hier im H IV-Forum wichtig bzw. welchen H IV-Hintergrund hat deine Frage? Steuerrechtliche Fragen sind vermutlich besser in einem dafür vorgesehenen Forum zu stellen; sicher findet sich da etwas.

    Das Einzige, was bliebe, ist Nachweis darüber zu verlangen, dass sie sich fortwährend um besser bezahlte Arbeit bemüht, also auch "stundenaufstockend" oder eben um einen weiteren, zweiten Minijob. Dazu ist sie verpflichtet; sie hat die sogenannte "erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht".


    Ihr könnte das zunächst selbst formulieren oder besser Hilfestellung des Jugendamtes in Anspruch nehmen; oft schalten die sich ein - je nach Amt und dortiger "Motivation" (nenn`ich es mal).


    Ansonsten bleibt nur der Gang zum Richter mit eben derselben Antragstellung. Falls ihr diesen Weg geht, ist das zunächst auch ohne Anwalt möglich: Ich habe mich in unserem Fall (anders gelagert, aber egal) vor dem Familiengericht selbst vertreten; das spart Anwaltskosten. Natürlich aber ist es besser, einen Anwalt, der richtig im Familienrecht "drin" ist (also: Fachanwalt für Familienrecht ausschließlich ist), zu beauftragen, wenn man etwas fordert.


    Gruß. Lirafe

    Was für dich besser ist, kann man so pauschal nicht sagen.


    Ausziehen oder zurück zu den Eltern - Vor- und Nachteil(e)
    Solange du einen 400 € Job hast, ist der Unterschied gegenüber dem Wohnen bei deiner Mutter, dass du die Kosten der Unterkunft bekämst, sobald du eine eigene Wohnung hast. Ansonsten wärst du - bei deiner Ma wohnend - aus dem H IV Bezug `raus. (was dir ja, wie du schreibst, das Liebste wäre). Aber bitte beachte auch versicherungstechnische Belange. Wie bist du jetzt gerade krankenversichert - Familienversicherung - Mutter? Das funktioniert nur bis zum 23. Lebensjahr (zuzüglich unter Umständen noch Monate, die bei der Grundwehrdienstzeit entstanden sind). Danach müßtest du, wenn du bei den Eltern wohnst und kein H IV beziehst, selbst für die Krankenversicherung aufkommen; das sind derzeit etwa 160 €/monatlich. Ausnahme: Studenten bleiben bis zum 25Lebensjahr bei den Eltern mitversichert.


    Mit Minijob ab 401€ wärst du sozial abgesichert; der Arbeitgeber müßte für dich Sozialabgaben leisten über die Bundesknappschaft.


    Selbständigkeit und 400€-Jobs
    Du kannst auch als Selbständiger nebenher Minijobs annehmen, nur dass dann eben anders verrechnet wird und - je nachdem, wie der Vertrag / Auftrag formuliert ist, nicht in die Einnahmen als Selbständiger fließen, sondern separat abzurechnen sind.. Eine Anzahlbegrenzung kenne ich diesbezüglich nicht.


    Gruß. Lirafe

    Hierzu gab es schon einige Fragesteller - auch jetzt ist dazu gerade eines aktuell - parallel zu dir sozusagen, wobei natürlich die Einzelheiten immer unterschiedlich sind. "größere Whg weil regelmäßige Kindbetreuung?" In deinem Fall gehe ich definitiv davon aus, dass du eine größere Wohnung und infolgedessen auch die höheren Kosten der Unterkunft bewilligt bekommst.


    An dieses andere Thema, von dem Advokat in dem jetzt laufenden o.g. Parallelbeitrag schreibt, kann ich mich auch noch erinnern und mir ist auch in Erinnerung, dass er wohl, obwohl es sich "nur" um Besuchskind(er) handelte, mehr Wohnraum zuerkannt bekam. Also dürfte das in deinem Fall kein "Thema" sein. Viel Glück.


    Aber mal etwas anderes. Ist es für das Kind wirklich eine gute Lösung - dieses kontinuierliche Hin- und Her. Manchmal denke ich, die größte Liebe liegt im Verzicht, auch wenn das schmerzlich ist. Aber zur Ruhe - so richtig - kommt dieses Kind vermutlich nicht. Kürzlich gab es genau dazu einen Film oder eine Dokumentation, weiß nicht mehr genau. Trotzdem. Alles Gute.


    Gruß. Lirafe

    Wenn du in dem Zeitraum, für den du jetzt die Halbw"a"isenrente erhälst, andere staatliche Leistungen erhalten hattest, bei denen das Einkommen eine Rolle spielt, ist das Geld dann jetzt natürlich zurückzuzahlen. Aber schätze dich glücklich, dass du einen Ausbildungsvertrag hast und den Mietzuschuss bekommst. Natürlich wäre es verlockend, das Geld jetzt für den Führerschein nutzen zu können, aber glaube mir; du schläft ruhiger, wenn du den "richtigen" Weg wählst.

    advokat
    Er will ja nicht bei seinen Eltern wohnen und dort als Untermieter Miete zahlen. So, wie ich das verstanden habe, hat er eine Wohnung in Aussicht und erhält den Mietvertrag nur, wenn auch jemand für ihn "bürgt".


    FormiHH
    Ich denke nicht, dass die dann sagen, dass deine Eltern das gleich selbst aus ihrer Tasche zahlen müssten. "Bürgschaften" sind ja an und für sich für den Notfall gedacht und nicht als Vorleistung. Außerdem: Muß das Amt denn erfahren, dass die Eltern bürgen werden? Um gar nicht erst irgendwelche Zweifel aufkommen zu lassen, würde ich dieses Thema Bürgschaft in einer separaten Erklärung (unter Bezugnahme natürlich auf den Mietvertrag) deiner Eltern gegenüber dem Vermieter formulieren.

    Informiere doch den Vermieter einfach nur vorsorglich "schriftlich" und (falls du wirklich dagegen angehen wollen würdest) auch mit Nachweis darüber, dass du es prinzipiell nicht möchtest, dass Informationen, die dich betreffen an jemanden - egal wem - weitergeleitet werden. Es liegt ja auch klar auf der Hand, dass jemand, der Infos möchte, die von dir erhalten würde, wenn du es dann wolltest.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es hier nicht um eine Erwerbsminderung, sondern Erwerbsunfähigkeit!? Nun weiß ich nicht, ob es sich so verhält, wie advokat schreibt, dass also dann für beide das ALG 2 greift. Gut wäre es, weil bei der Berechnung gem. SGB XII die zulässigen Vermögensverhältnisse in der Tat anders festgelegt sind. Das zulässige Barvermögen ist geringer - wie hoch genau, weiß ich jetzt gerade nicht, findest du sicher im I-Net, außerdem heißt es dort, dass jedes "erwerbsfähige" Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Auto besitzen darf. Dies trifft dann natürlich auf diesen Stiefvater nicht mehr zu. Das Haus bleibt zwar deinem Stiefvater unbenommen und er kann darin wohnen bleiben - natürlich -. Wenn aber das, was advokat schreibt (also, dass sie beide nach wie vor unter dieses ALG 2 fallen) nicht stimmen sollte, gäbe es diese Sozialhilfe an sich nur noch auf Darlehensbasis und ist später aus der Erbmasse zurückzuzahlen.


    Gruß. Lirafe

    Siehste, c.c.trainee
    .. dann sieht die ganze Situation doch schon anders aus - eine völlig neue Belichtung. Wenn du schon seit 2 Jahren elternunabhängig lebst/wohnst, und das auch noch mit der seinerzeitigen Zustimmung des Amtes, kannst du zwischenzeitlich natürlich auch Zuschüsse beim Amt beantragen, vom Amt bekommen. Also stelle den/die Anträge rechtzeitig. Wenn du kein Einkommen hast, stellst du den Antrag auf H IV; hast du einen 400 E-Job, solltest du eher einen Wohngeldantrag stellen, da es in dem Fall ja "nur" noch um die Kosten der Unterkunft ginge, die dir fehlen.

    Dann habe ich dich mißverstanden; ich glaubte, du "beendest" deine Ausbildung, also hast sie dann "geschafft, fertig absolviert" und die Übernahme nicht gewollt und gekündigt. Nun dann sieht das Ganze anders aus, und zwar nicht gut, wie du dir denken kannst. Sicher stehen in dem Fall Sanktionen an, wie genau, vermag ich nicht zu sagen. Vielleicht hat dazu jemand anderes hier im Forum Wissen. Aber vielleicht auch hattest du "trifftige" Gründe, die jedermann verständlich sind (abgesehen von Privatem) und auch der zuständigen Sachbearbeiterin einleuchten, dann hättest du nichts zu befürchten.