Also ehrlich "bekleistert" hört sich nicht eben nett an deinem Sohn gegenüber. Der Kindesvater hat im Verhältnis seiner Möglichkeiten Unterhalt zu zahlen; für Extrakosten wie Schulbedarf, spätere Klassenfahrten und so weiter muß er nicht zusätzlich aufkommen.
Beiträge von lirafe
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Es bleibt alles beim alten. Der Untehalt ist natürlich weiterhin zu zahlen wie bisher.
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Es ist wirklich richtig dumm, aber auch hier in diesem "Fall" zählt das "Zuflussprinzip", also der Buchungsmonat. Und so stimmt es leider, dass ihr im Mai dann leider doppelt "Einnahmen" hattet, die hälftig zurückzuzahlen sind, für die aber bei einer Buchung des ersten Einkommens nur wenige Tage später keine Rückzahlung erforderlich gewesen wäre.
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Selbst wenn ihr den Notar erreichen würdet, darf bzw. dürfte er keine einseitige Auskunft erteilen, also keinem der beiden Vertragsbeteiligten einen Rat geben oder dergleichen, weil er zur Loyalität etc. verpflichtet ist beiden gegenüber, die in der seinerzeit gestalteten und unterzeichneten Urkunde genannt und an den Regelungen beteiligt sind.
Wenn also demnach in dieser Urkunde auch nichts dazu formuliert ist, was wie wann wäre, wenn er oder sie einen neuen Partner hätte, kann dementsprechend auch nichts zurückgefordert werden vom Ex. Vielleicht ist das "irgendwo" möglich, hier bei uns nicht.
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jalale
Für Potsdam kann ich dir viele schöne Tipps geben, wenn du magst, aber sicher wirst du auch nette Kollegen haben und selbst herausfinden, was wo schön ist. Hoffe, dein Arbeitsweg ist nicht allzu lang, damit auch noch Zeit für dein Kleines bleibt. Danke auch für deine Genesungswünsche. Kann ich brauchen. Cy -
Er muß über den Unterhalt hinaus, den er zahlt, nichts weiter zahlen und soll sich nicht beeindrucken lassen durch "Druck".
Gruß. Lirafe
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Es zählt nur in dem Monat als "Einnahme", in dem es "eingeht", also gebucht wird, so dass ihr, wenn ihr bis dahin nicht mehr habt als jeder den Vermögensfreibetrag, nicht alles verlieren werdet.
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Wünsche dir alles Gute, gutes Klima, nette Kollegen und Spaß an dem, was du tun wirst.
Gruß. Lirafe -
Das läßt sich pauschal so nicht beantworten; die "ortsüblichen" Mieten sind - wie der Begriff schon sagt - regional unterschiedlich festgelegt. Du erfährst sie durch einen Anruf bei der für dich/euch zuständigen Behörde.
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Ab Vollendung des 25. Lebensjahres kannst du dir eine eigene Wohnung nehmen, unabhängig davon, wie wohlhabend deine Eltern sind. Ich würde vorab ein Gespräch bei der für dich zuständigen Behörde suchen, in dem du genau erfragst, wie groß diese Wohnung sein darf und wie hoch die angemessenen Kosten dafür sein dürfen. Erst danach solltest du die Wohnung nach diesen Kriterien auswählen. Normalerweise bekämst du auch Geld für eine Erstausstattung, aber unter den gegebenen Umständen können deine Eltern dich ja vielleicht diesbezüglich unterstützen.
Auch, wenn du noch bei deinen Eltern wohnst, bekommst du unabhängig vom Einkommen deiner Eltern Unterstützung, weil ihr eine HG (= Hausgemeinschaft) seid und nicht als BG (=Bedarfsgemeinschaft) gewertet werdet. Ihr solltet dazu lediglich in den Antrag mit aufnehmen oder eine Extra-Anlage formulieren, dass deine Eltern und du - ihr - gegenseitig nicht für einander einsteht und aufkommt.
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Ich denke mir nicht, dass das Bafögamt einen Wechsel der Steuerklasse erzwingen kann. Ich würde einfach die Steuerklassen III/V beibehalten und nicht allzuviel danach fragen, sondern abwarten. Ansonsten hilft nur ein Anruf bei irgendeiner Bafögstelle. Hierzu würde ich nicht gerade bei der für die Tochter zuständigen anrufen oder dies zumindest nur als allgemeine Auskunft erfragen, ohne explizit ihr Bafög-Aktenzeichen zu nennen.
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Seit kurzer Zeit muß der andere Elternteil sich neben dem Unterhalt, den er zahlt, auch an den Betreuungskosten beteiligen. Wenn dein Mann aber ohnehin ein wie du schreibst, notorischer Unterhaltsverweigerer ist, würde ich auch dies dem Amt gleich bei Antragstellung mitteilen und mir bereits im Vorfeld Formulare von der Unterhaltsvorschusskasse besorgen, damit im Falle eines Falles alles schneller geregelt wird. Sicher weißt du ja, dass es diesen Unterhaltsvorschuss gibt, den man bis zum 6. Lebensjahr des Kindes erhält, wenn vom Vater kein Unterhalt gezahlt wird/werden kann?!
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Was für Bafög ist das - Schüler- oder Studentenbafög? Bist du sicher, dass der Anteil, den deir Vater zahlt, dem Kind gekürzt wird, also wird es derzeit bereits do gehandhabt? Bei uns hier nämlich ist das nicht der Fall. Mein Sohn erhält auch etwas Unterhalt vom Vater (auch sehr gering, da mehrere unterhaltsberechtigte Kinder). Der wird aber nicht in entsprechender Höhe beim Bafög abgezogen. Gewundert habe ich mich auch schon, aber es geschieht jetzt schon genauso zum wiederholten Male ohne Abzug.
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Zahlt dein Partner den gesetzlich festgelegten Regelunterhalt, oder wurde berechnet, wieviel er zahlen kann - wenn ja, von wem -, oder haben die beiden Elternteile sich geeinigt über die Höhe ohne Einbeziehung von Jugendamt und/oder Anwälten? Wenn der Vater bereits Unterhalt in der Höhe zahlt, den er aufgrund seines Einkommens zahlen muss, hat die Mutter daneben im Normalfall keine weiteren Ansprüche für die Tochter an ihn, also weder Trainingslager, noch Zahnspange oder dergleichen. (Einzig: Die Regelung für Betreuungskosten wurde vor kurzer Zeit geändert; daran muss sich auch derjenige Elternteil beteiligen, bei dem das Kind nicht lebt.)
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@manu42
Soviel ich weiß, jedenfalls war das bis vor einiger Zeit noch so und ich habe nichts von einer Änderung gehört, brauchst du solange, bis dein zweites Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, nur einer Teilzeittätigkeit (= Halbtags) nachgehen. Das hat Gründe, die in der Kinderbetreuung liegen und ist nicht umsonst so vom Gesetzgeber festgelegt. Längere Betreuung würde außerdem auch mehr Kosten (jedenfalls ist das bei uns hier so gestaffelt kostenmäßig).
Gruß. Lirafe -
Ruf einfach bei der für dich zuständigen Kindergeldkasse an. Die Sachbearbeiter etc. sind in der Regel wirklich nett und besprechen das Ganze mit dir bzw. schicken dir die richtigen Formulare und erläutern meist gleich etwas dazu, das für die Antragstellung wichtig sein könnte.
Gruß. Lirafe -
So, wie ich das aus anderen Antworten in der Vergangenheit hier im Forum herauslesen konnte, dürfen / gehen die an die Kosten der Unterkunft nicht `ran. Gibt es keine Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Sanktion, also ist die berechtigt? Fristlose Kündigung muss ja nicht in jedem Falle gerechtfertigt-schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers bedeuten.
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Also wie schnell das geht im Weiterbewilligungsfall ist sicher auch unterschiedlich von einem Amt zum anderen. Bei uns ist das Geld heute eingegangen, was aber nicht heißt, dass du es nicht spätestens Dienstag auch auf deinem Konto hast.Schönes Pfingstwochenende auch dir. Es wird wohl eher durchwachsen und regendurchsetzt, nicht gerade sehr sonnig.
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Stelle bei eurer zuständigen Behörde einen formalen Antrag auf Übernahme der Kosten
für mehrtägige Klassenfahrten gemäß § 23 Absatz 3 SGB IIim Rahmen der schulischen Bestimmungen. Dann wird dir ein Forumlar übermittelt, dass von der Schule/Kursleiter/Klassenlehrer (je nachdem, in welcher Stufe dein Kind sich befindet), ausgefüllt werden muss. Die Kosten werden in der Regel voll übernommen, und auch die Lehrer/Pädagogen sind unbedingt bereit dazu und helfen wirklich mit.Du kannst auch einfach unter Angabe des genannten Paragraphen suchen/googeln. Der für dich wichtige Text ist folgender:
Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen[/b]
Hierbei ist zu beachten, dass die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erfolgen muss, sprich, die Veranstaltung muss im Lehrplan vorhergesehen sein. Weiterhin muss es sich um eine mehrtägige Veranstaltung handeln.
Eventuelle Zuschüsse der Schule, der Gemeinde oder sonstige Zuschüsse sind vorrangig anzurechnen und mindern die Beihilfe um den entsprechenden Betrag.Der Antrag ist auch hier formlos zu stellen. Die Behörden verlangen oftmals noch folgende Nachweise bzw. Bestätigungen der Schule:
- Bestätigung, dass alle Schüler an der Klassenfahrt teilnehmen
- Kostenaufstellung im Bezug auf die Schulfahrt
- Bestätigung, dass es sich um eine lehrplanmäßige Veranstaltung
handelt.
- Bestätigung, dass keine ODER in welcher Höhe Zuschüsse der
Schule, der Gemeinde oder des Lankreises gezahlt werdenLeistungserbringung an Personen die keine laufenden Leistungen erhalten:
Die einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine laufenden ALG II-Leistungen benötigen, den Bedarf jedoch selbst nicht voll decken können.Viel Glück. Lirafe
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Also noch einmal:
1.
Eigenheim (dann muß es das deiner Eltern sein, also der H IV-Empfänger): Größe Angemessen bis zu 130 qm und egal, wieviele Menschen darin wohnen.
2.
Du würdest kaufen und an deine Eltern vermieten:
Dann handelt es sich um eine "normale" angemietete Einheit, die dann auch nur noch den Richtlinien, also Angemessenheit Größe und Preis (regional unterschiedlich und bei der zuständigen Behörde zu erfagen), entsprechen müssen, die vorgegeben sind. Eine ungefähre Richtlinie dazu gibt es hier oben in der Menueleiste: H IV/ALG2 und dann weiter zu "angemessener Wohnraum".
In dem Fall wird es also definitiv nicht funktionieren, deinen Eltern ein normal durchschnittlich großes Haus hinzustellen als Mietgegenstand. Es sei denn, du kaufst eines, in dem vielleicht zwei Wohnungen sind, von denen die eine unter Umständen der angemessenen Größe (lt. Auskunft der für euch zuständigen Behörde) entspricht.
3.
Prüfen können die Ämter alles mögliche. Wenn du selbst auch in dann "deinem" Haus gemeinsam mit denen Eltern wohntest, würdet ihr als eine HG = Hausgemeinschaft gewertet werden. Du müßtest zwar nicht für deine Eltern einstehen, aber die Kosten der Unterkunft würden gedrittelt werden; zwei Drittel davon erhalten deine Eltern als Zuschuss für die Kosten der Unterkunft. Das wäre möglich.