Wenn du von der Kasse eine Ablehnung mit dem Verweis auf eine vorhandene Liste chronischer Krankheiten bekommst, muß man dir dort auch Einsicht in die Liste gewähren bzw. dir mitteilen, wo du die findest. Ich habe für eine Freundin wegen derselben Sache mit der Kasse telefoniert; davon, dass eine solche Erkrankung "schwerwiegend" sein muss, war nicht die Rede. Vielleicht machst du dir einfach auch die Mühe und rufst mal bei einer anderen Krankenkasse an und erfragst als "allgemein Auskunftssuchende/r" die Kriterien. In der Regel sind die sehr auskunftsbereit.
Beiträge von lirafe
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Ich wüde sie zunächst einmal nicht unterschreiben und mich in der Tat an einen Anwalt wenden, und zwar an einen Familienrechtler. Wie hoch die Einkommensgrenzen sind, um einen sogenannten Beratungsschein beim Amtsgericht zu erhalten, der es dir ermöglicht, für einen Selbstbeitrag von nur 10 € eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, weiß ich nicht; dies erfährst du durch einen Anruf dort. Aber wie gesagt, gehe nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern einem, der auf Familienrecht spezialisiert ist.
Gruß. Lirafe -
Ich verstehe dich, aber in gewisser Weise verstehe ich auch, dass deine Eltern nach diesem Hin-und Her ihre Zweifel haben. Bei allem was du tust, gehe zunächst immer davon aus, dass sie dich nicht bevormunden und/oder gängeln und einschränken wollen, sondern aus Liebe zu dir und sicher auch zum Enkelkind in Sorge sind. Vielleicht findet ihr einen Weg, euch gemeinsam um alles zu kümmern, wenn du ihnen verdeutlichst, dass dies dein Weg ist und sie in deine Planungen ein wenig mit einbeziehst. Wenn du dich nicht - wie du schreibst - wie eine 12jährige behandelt fühlen möchtest, kannst du ihnen so am besten verdeutlichen, dass du erwachsen bist. Aus deiner Schilderung meine ich zu erkennen, dass es nicht nur an deinem Freund und den Umständen liegt, dass deine Eltern dich nicht "loslassen" können, sondern auch daran, dass nach deinem Auszug Leere, verbunden mit Erkenntnis über ihre eigene Fehlbarkeit in ihr Leben tritt, der sie sich dann stellen müssen. Meine Devise ist immer, dass es große und kleine Kinder auf der Welt gibt und irgendwann verändert sich in einer Eltern-Kind-Beziehung das Gleichgewicht. Bestenfalls hält sich nach Erwachsenwerden der Kinder alles die Waage.
Gruß Lirafe
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Also vom Kindergeld müssen sie dir die Hälfte anrechnen, das ist jetzt richtig angegeben mit den 82 €. Meiner Meinung nach müßten dir in der Tat 281 € Unterhalt abzüglich 82 € Kindergeld = Unterhaltszahlung 199 € berechnet werden zzgl. möglicherweise notwendige (z.B. wegen Berufstätigkeit der Mutter) hälftige Betreuungskosten. Dich einfach zwei Stufen höher einzustufen, ist merkwürdig. So, wie ich das errechnet habe, hat der/die Sachbearbeiter(in) vermutlich den Mindestbehalt für einen Erwerbstätigen zzgl. Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen (das sind also 1.100 € zzgl. 5 % = 70 €, mithin also 1.170 €) bei der Berechnung zugrundegelegt, als dasjenige, was dir laut Gesetz übrig bleiben muss. Das käme rechnungstechnisch zwar hin, hält sich aber nicht an die Düsseldorfer Tabelle und wäre in etwa so, als würde man "das Pferd von hinten angehen", also zurückrechnen. Das hieße weiter, dass dir auch dann, wenn du wesentlich mehr verdienen würdest, immer alles so berechnet würde, dass dir nur dieser Mindestbehalt bliebe. Hast du eine schriftliche Aufschlüsselung und Begründung? Unterschreiben würde ich zunächst einmal nichts.
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Leider zählt nicht, dass der Auflösungsvertrag im Jahre 2007 geschlossen wurde, sondern mal wieder das Zuflussprinzip, dem zufolge der Betrag vermutlich als Einkommen angerechnet wird. Manchmal ist das richtig ärgerlich.
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Zunächst die Frage: Wieviel zahlst du denn zur Zeit? Es wird zwar berücksichtigt bei einer Berechnung, ob und für wieviele Kinder jemand Unterhalt leisten muss, aber die Erklärung des Amtes scheint mir auch fragwürdig. Die Düsseldorfer Tabelle ist allgemeingültig. Haben sie denn wenigstens das hälftige, auf 164 € heraufgesetzte staatliche Kindergeld zu deinen Gunsten berücksichtigt? Oder hat die Erhöhung etwas mit den Kinderbetreuungskosten zu tun, für die seit kurzer Zeit beide Eltern unabhängig von der Unterhaltszahlung aufkommen müssen?
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Also ich würde das jetzt so verstehen, dass sie Kosten der Unterkunft bekommt wie jeder andere auch, der eine Wohnung gemietet hat; nur ist es eben so, dass Eigentümer nur die anfallenden Zinsen bezahlt bekommen, nicht aber die Tilgungsleistungen. Aber das Ganze macht nur Sinn, wenn man auch in dem "Objekt" wohnt, ansonsten können die nichts abziehen, wüsste nicht wovon.
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Immobilienverkäufe werden gesetzlich vorgeschrieben notariell abgewickelt. Der Kaufpreis wird auf Notar-Anderkonto hinterlegt. Die für die abzulösenden Kredite von der/den jeweiligen Instituten zu erteilenden Löschungsunterlagen werden dem Notar zu treuen Händen übermittelt, damit er die korrekte Verwendung überwachen kann, also: Geld gegen Löschungsunterlagen. Nur den Restkaufgeldbetrag nach Ablösung der nicht übenommenen Belastungen bekommt der Verkäufer, in dem Falle also du. Mithin kann auch nur dieser "Reinerlös" im Sinne von H IV als Vermögen Anrechnung finden.
Gruß. Lirafe
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Ich würde mir auf jeden Fall den Umschlag und den kleinen gelben Zettel aufheben als Nachweis, dass der Antrag dort vorlag. Vielleicht hattest du ja eine längere Studienunterbrechung und wolltest deswegen H IV beantragen? Ansonsten trifft das zu, was d.kinski gesagt hat, nämlich dass Studenten keine H IV-Leistungen beziehen können, sondern Bafög. Und vor H IV-Beantragung müssen alle anderen Möglichkeiten (in diesem Fall also Bafög) zunächst ausgeschöpft werden.
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Es wird nichts vorgeschrieben, aber eben "geprüft"., ob man Geld "um die Ecke" gebracht hat. Tut mir leid, ich kann nichts anderes sagen. Es ist, wie es ist.
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Salle
Erstmal vielen Dank für die Empfehlung. In der Tat habe ich dieses Thema hier schon gelesen und über mögliche Lösung nachgedacht. Leider aber ist es so, dass keine konkrete Möglichkeit gegeben ist, an der Situation etwas zu verbessern. Es wird ja gezahlt, sogar im entsprechenden Monat. Wegen einer Differenz, also verspäteten Zahlung von einigen Tagen lohnt sich kein Aufwand, der nerven- und kostenmäßig nichts bringt. Dies ist eine Situation, die man als gegeben hinnehmen muß, leider.Gruß. LiRaFe
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Es wird geprüft und in den Formularen auch erfragt, ob man in den vergangenen zurückliegenden drei Jahren Kapital hatte und auch, was man damit angestellt hat. Der Grund ist natürlich, dass das Geld nicht irgendwie schnellstmöglich "verballert" und dann staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit, also von uns allen, in Anspruch genommen wird. Also kannst du nicht gerade eben erben und im nächsten Augenblick (im übertragenen Sinne) Hilfe deiner Mitmenschen beanspruchen.
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Da dein Sohn noch unter 25 Jahre alt ist und sich nicht in Ausbildung oder Studium befindet, kann er nicht ausziehen und es gibt auch keine Beihilfen, was den Auszug und die Unterhaltung in eine eigene Wohnung betrifft. Lediglich, wenn das Verhältnis zwischen Eltern/Kind sehr massiv gestört ist und/oder unzumutbare Verhältnisse vorherrschen bzw. die häuslichen Umstände unwiderbringlich zerrüttet sind, was geprüft wird, hat man eine Chance darauf, dass Kosten für ihn übernommen werden. Ansonsten bist du als Elternteil bis zum vollendeten 25.Lebensjahr für dein[I][/I] Kind in der Pflicht und nicht die Allgemeinheit.
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Nancy
Ich brauchte seinerzeit nur 4 Std. täglich zu arbeiten, das ist in etwa die Zeit, die neben der Fahrtzeit ein Kind vormittags im Kindergarten betreut werden kann, also sozusagen als "Mittagskind" ohne Mittagsschlaf und Nachmittagsbetreuung. Ich würde an deiner Stelle ganz konkret - oder wenn du keine gute Sachbearbeiterin hast -, allgemein bei einer Hotline-Beratungsstelle nachfragen. Wo genau das steht, weiß ich nicht. Wie ich darauf komme - durch einen Zufall. Ich bin seit einem Unfall nicht mehr richtig gesund, kann nur Teilzeit arbeiten und sollte daher, weil schwer vermittelbar, nur für ein halbes Jahr (statt einem ganzen) Arbeitslosengeld erhalten. Ich habe deswegen herumtelefoniert und hatte offensichtlich eine nette Teamleiterin, die eine "Lücke" gefunden hatte. Sie sagte, dass ja mein zweites Kind noch keine 12 Jahre alt ist und ich daher natürlich nicht volltags arbeiten muss, sondern nur halbtags und also auch den vollen Satz ALG I erhalte. Das war schlüssig und läßt sich umgekehrt auch anwenden. Irgendwo muß das festgehalten sein, weiß aber nicht wo. Aber selbst im Unterhaltsrecht ist es so geregelt, dass "Frau" nur halbtags arbeiten muss, solange Kind "klein" ist und der Mann daher für diese Zeit auch zur Unterhaltszahlung für die Mutter verpflichtet ist. -
Horst
Danke für deine gut gemeinten Ratschläge. Aber einerseits läuft die "neue" zweite Kieferbehandlung meiner Tochter schon bereits seit knapp 3 Jahren und neigt sich dem Ende zu. Habe also meine Zeit damals nicht falsch ins Forum, statt in den Widerspruch bei der Krankenkasse vergeudet. Der Schriftwechsel - Widerspruch - mit der Kasse ist seinerzeit passiert, lag lange im Vorfeld. Begonnen haben wir damit also demnach , als ich noch lange, lange nicht an H IV denken mußte. Und zum Teil deiner Antwort betreffend: "Meldung bei der Arge". Es ist dort gemeldet. Die Vorgänge sind einerseits aus meinen Kontoauszügen ersichtlich und von mir kommentiert und daneben habe ich mich auch telefonisch (Hotline, die die Rufnummern sofort den "Kunden" zuordnen können und dies meist auch tun) erkundigt. Die Auskunft war - wie gesagt -, dass die Hilfe der Oma ab und zu kein Problem darstellt, wenn Ein- und Ausgang in einem Monat stattfinden und als "zweckgebunden" bezeichnet sind.Gruß. Lirafe
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Das ist leider nicht nur von Amt zu Amt unterschiedlich, sondern bei uns hier auch von Antrag zu Antrag. Mal habe ich Antwort innerhalb einer Woche und dann wiederum dauert es bis zu 2 Monaten und Antwort kommt nur nach häufigerer Nachfrage.
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Horst
Ich stimme dir zu. Andere plausible Gründe, die nicht entweder finanzieller oder egoistischer Natur sind und / oder dem Kind lebenslang vorenthalten, wer der zweite Elternteil ist, gibt es nicht. Verantwortungslosigkeit herrscht da vor. -
Genau kann ich es dir nicht sagen. Anhand der Zahlen, die mir aus dem Bekanntenkreis genannt wurden, müßten dir als privatinsolventer Berufstätiger etwa 1100 € bleiben.
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Wenn du Sozialleistungen beantragst, mußt du die Formulare natürlich ordnungsgemäß ausfüllen; dazu gehört auch alles, und danach wird gefragt, was du besitzt. Wenn du es nicht angibst, machst du dich strafbar. Über den Vermögensfreigrenzen liegendes Guthaben ist zunächst zu verwerten.
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Jule83
Habe nochmal in der Familie nachgefragt bei einer Tante, deren Sohn auch behindert ist (geistig und körperlich). Sie ist zwar inzwischen im Rentenalter, bekommt aber schon immer Geld aus der Pflegeversicherung dafür. Weiß nicht, ob es da Unterschiede gibt, was das Alter der Kinder betrifft. Aber eines ist relativ sicher, nämlich dass du erst mal für ein halbes Jahr freigestellt werden könntest - offziziell und so, dass das Arbeitsamt dich in Ruhe läßt. Frag doch mal ganz gezielt deswegen bei deiner Kasse nach. Von alleine werden die vermutlich nicht auf solche Dinge hinweisen.