Beiträge von lirafe

    Ja, es ist wie es ist. Wenn ihr beide zusammenzieht - und ann auch noch mit dem klitzekleinen Kind - werdet ihr als eine BG - Bedarfsgemeinschaft gewertet und zusammen "berechnet", so wie meine Vorredner (-Schreiber) es schon mitgeteilt haben.
    Gruß. Lirafe

    waldi
    also erst einmal; mit deiner Biitte, deinem Anliegen: "hindrehen", bist`e hier in diesem Forum völlig falsch. Wir drehen hier nichts hin, wir "basteln" nikcht und wir machen auch nichts "passend".


    Eure Vermögensfreigrenzen kennst du ganz offensichtlich. Und auf deine eigentliche einzige Frage zurückzukommen. Kindergeldzuschlag hieß das Zauberwort. Kindergeldzuschlag (monatlich 140 Euro) wird gewährt, wenn das Kind (also definitiv wirklich das "Kind") monatich kein Einkommen hat bzw. die Eltern des Kindes Minderverdiener sind im Sinne der Berechnung. Erhalten Eltern bspw. Unterhaltsvorschuß oder sonstige Leistungen, werden die auf den Kindergeldzuschlag angerechnet, mithin also abgezogen. 140 Euro gäbe es je Kind. Mithin kannst du/ könnt ihr euch einfach ausrechnen, ob das für euch infrage käme oder nicht.

    Also, das was du da schreibst, ist "Nonsens", also defacto "Blödsinn". Aber egal; solltest du diesen "Kredit", der nicht real gewertet werden kann, bekommen, so ist dies für ander kaum oder gar nicht nachvollziehbar und sollte es so sein, dass du kurzfristig, wie du schreibst, mal 3000 Euro auf deinem Konto haben - gutgeschrieben bekommen - , so sollte dies definitiv als "zweckgebunden" deklariert sein, damit die Arge da nicht "ran" kann.

    sundown
    Sehe das nicht so wie du. Du sagst, die Mutter ist automatisch auch barunterhaltspflichtig, hat aber das "Recht", weiterhin Natural... zu leisten.
    Wenn dem so wäre, wie du schreibst: Was, wenn "Mutter" nicht zahlen kann, Naturalunterhalt aber nicht "möchte"; solche Fälle gibt es auch.

    Das weiß ich nicht; hierzu ruf`doch einfach mal deine Kasse an, auch wenn das eine vom Normalfall abweichende Frage ist, wissen die oftmals Bescheid. Denn du bist sicher kein Einzelfall.


    Ansonsten habe ich dir mal was aus dem Internet kopiert:


    "Pfändung und Aufrechnung von Sozialleistungen
    Sozialleistungen sind:
    Alle im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelten Geldleistungen, wie Arbeitslosengeld/
    -hilfe, BaföG, Erziehungsgeld, Kindergeld, Pflegegeld, Mutterschaftsfgeld,
    gesetzliche Altersrente, Invalidenrente, Sozialhilfe, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,
    Wohngeld u.a.
    Unterschieden wird dabei zwischen den grundsätzlich pfändbaren Sozialleistungen
    mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld/ -hilfe, Krankengeld, Altersrente,
    Unterhaltsgeld) und den unpfändbaren, weil zweckbestimmten Sozialleistungen (z.B.
    Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Pflegegeld, Kindergeld)."

    Kannst`e nachlesen unter: http://www.schuldenberatung-bochum.de/sozialleistungen.pdf

    Ich denke, es lohnt keine Nachfrage, es sei denn, er könnte darlegen, dass dieses Praktikum dazu dient, danach definitiv einen Job dort zu bekommen. Und auch dann ist vermutlich leider auch dies noch Ermessensfrage.

    Pflegegeld, das man erhält, weil man jemanden pflegt, zählt nicht als Einkommen, sondern als Aufwendung und wird somit nicht berücksichtigt bei der Berechnung. Für die zeitliche Einordnung gibt es ja alleine schon seitens der Kassen Möglichkeiten, beispielsweise ein halbes Jahr lang freigestellt zu werden (sofern die Pflegezeit wöchentl. mind. 14 Stunden beträgt) und dies auch rentenmäßig angerechnet zu bekommen. Wenn die Pflegezeit (wöchentlich) nicht so umfangreich ist, wirst du dich wohl daneben trotzdem um zeitmäßig reguläre Jobs bemühen müssen. Da manche Dinge von Fall zu Fall und Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedlich entschieden werden, würde ich diesen einfach mal konkret ansprechen.

    Er darf doch in selbst genutztem Eigentum wohnen, ohne dass dies auf H IV - Leistungen Auswirkung hat. Wichtig jedoch ist die Größe des Hauses; sie sollte 130 qm Wohnfläche nicht überschreiten. Die Grundstücksgröße ist z.T. auch relevant; wie groß ist das Grundstück? Dabei wird zwischen "Stadt- und Landgrundstücken" unterschieden. In der Regel aber gibt es keine Probleme. Wie lange liegt das Ganze denn zurück, also die Übertragung bzw. Schenkung durch die Tochter? Gibt es hierzu einen "richtigen" Vertrag, oder ist er in der notariell gefertigten Urkunde gleich selbst als Käufer aufgetreten?

    Erst einmal - wenn zeitnah keine Auskunft kommt, heißt das meist nicht, dass keiner etwas weiß, sondern dass nicht immer jeder regelmäßig ins Forum kann. Aber egal.


    Kitty hat natürlich Recht. Die Volljährigkeit eines Kindes, dem man zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entbindet in keinster Weise von den elterlichen Verpflichtungen. Und genauso, wie es vor dem 18. Lebensjahr geregelt war (Kind lebt bei Mutter - diese versorgt es -, hat bspw. eine größere Wohnung und sonstige Mehraufwendungen und leistet dadurch "ihre" Unterhaltsverpflichtung), bleibt es natürlich. Sicher kannst du dich mit deinem Sohn - in Verbindung möglichst mit der Mutter - darüber "abstimmen", wohin der Unterhalt jetzt gezahlt werden soll. Allerdings würde ich zuvor die Fronten klären, um zu vermeiden, dass du deinen Sohn dadurch nicht in etwaige Schwierigkeiten gegenüber seiner Ma bringst. Damit ist nicht nur niemandem gedient, sondern du könntest "deinem Kind" schaden, dass da denn jetzt (nur, weil es älter geworden ist), von einem Tag zum anderen zwischen Fronten steht, die Mutter und Vater heißen und bedeuten. Und dann noch dieser Gedanke: "Kind soll Eltern verklagen". Das kann doch unmöglich wirklich gemeint sein? Mensch Leute: Bitte denkt bei allem doch zu allererst an die Kids.

    Einerseits möchtest du auf Unterhalt verzichten (was rechtlich - gesetzlich geregelt - unzulässig ist, denn es geht dabei nicht um "dich", so merkwürdig das klingen mag, sondern sind Ansprüche deines Kindes), andererseits interessierst du dich dafür, ob und wie du dann - je nachdem, wohin er auswandert (der Erzeuger), an den Unterhalt kommen könntest. Ich teile Kittys Meinung; dieser Mensch wird unter den gegebenen Voraussetzungen das Sorgerecht nicht erhalten (völlig abwegig) und unterhaltstechnisch gesehen: Du weißt nicht, was die Zeit noch bringt und als wie (über)lebensnotwendig sich die möglichen Unterhaltszahlungen im Laufe der Zeit noch herausstellen. .

    Zu deinen Fragen:
    - Du hast Anspruch auf Unterhalt, auch wenn du noch zu Hause wohnst.
    - Unterhaltsanspruch hat man im Regelfall bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium. Inwieweit du nach dem Erststudium noch für den Masterstudiengang Unterhalt beanspruchen kannst, hängt ggf. davon ab, ob das Bachelorstudium in deinem Fall (das ist je nach Studium, also Richtung unterschiedlich), so eine Art Aufbaustudium ist. Mein Sohn und Freundin bspw. studieren Psychologie; in dem Fall könn(t)en sie alleine nur mit dem Bachelorstudium nicht sehr viel anfangen. Andererseits gibt es Hinweise dazu, dass Bafög oft auch nur für das Bachelorstudium gewährt wird, nicht aber weiter für das Masterstudium. Das alles auseinander zu dividieren und konkrete Auskunft zu erteilen, wird hier schwierig sein, weil der Einzelfall relevant ist.

    Also - ich finde auch -, dass jemand, der voll arbeitet und gerade nur noch soviel verdient, dass er überlebt, nicht weiter traktiert werden sollte; die Folge wären mit Sicherheit der totale Frust und infolge dessen vermutlich in absehbarer Zeit "gar kein Unterhalt" mehr. Leben und leben lassen.

    Ist dein "Partner" Vater des Kindes oder erhälst du für dein Kind Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss (je nach Alter noch möglich, anhand deiner dürftigen Angaben kann man nur "mutmaßen"). Kindergeldzuschlag nämlich wird nur gezahlt, wenn das Kind keine eigenen "Einnahmen" - sprich Unterhalt - erhält. Unterhalt wird auf den Kindergeldzuschlag angerechnet, so dass für Kinder, die bereits Unterhalt erhalten, in der Regel kein zusätzlicher Kindergeldzuschlag gezahlt wird - werden kann, wenn der Unterhalt mind. 140 Euro beträgt.

    Deine Tochter zählt, seitdem sie Bafög erhielt, nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Hausgemeinschaft; das ist ein gravierender Unterschied, denn dadurch wird ihr Mietanteil (Kosten der Unterkunft) nicht mehr übernommen. Im Falle meines Sohnes (Studentenbafög war dies ebenso).


    Für die Übergangszeit bis zum Studium kann sie ALG II erhalten und dann - wenn sie dadurch wieder zur BG = Bedarfsgemeinschaft zählt, wird auch der auf sie entfallende Mietanteil übernommen, allerdings ist Voraussetzung dazu, dass sie in dieser Gesamtzeit auch dem Arbeitsmarkt permanent zur Verfügung steht, also vermittelbar, sprich "erwerbsfähig" ist. Absolviert sie in dieser Zeit beispielsweise ein Praktikum, sind die Voraussetzungen zum Vollzug natürlich nicht mehr gegeben.


    Nun zum letzten Punkt deiner Fragen. Sollte deine Tochter auswärts studieren (müssen), wird der auf sie derzeit entfallende Mietanteil wegfallen und die Miete auf den "Rest" der Bedarfsgemeinschaft angerechnet bzw. darüber berechnet. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich dann auch noch um "angemessenen" Wohnraum handelt, also weder die Größe, noch die Miethöhe dem entgegenspricht. In diesem Falle nämlich müßtest du vermutlich einen Umzug in Kauf nehmen, wenn du davon ausgehst, weiterhin ALG II-Bezieherin zu bleiben.

    Das ist schwierig und kann nicht pauschal und verbindlich (hier natürlich nicht) beantwortet werden; aber: Fakt ist, dass man "nichts" tun darf, durch das man auf die Hilfe aus öffentlichen Mitteln angewiesen ist; es könnte dadurch - wie du es schon andenkst - wirklich gravierende Schwierigkeiten geben. Fraglich ist ja auch, ob durch diese Behinderung die neue gesetzliche Regelung überhaupt greift. Natürlich ist es - wäre es - Quatsch, zu klagen, wenn man sich der Sache nach einig ist. Ehrlich gesagt, würde ich an Stelle deiner Freundin entweder zunächst nur eine kleine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen (ohne Prozessvollmacht zu unterzeichnen!!), und zwar bei einem Fachanwalt für Sozialrecht o d e r günstiger noch - ein Beratungsgespräch bei der für sie zuständigen Stelle, also der, bei der sie den Antrag auf ALG II stellen müßte, führen. Die dortigen Aussagen allerdings muß sie sich auf jeden Fall schriftlich geben lassen, damit sie später nicht doch ggf. "hinten" runterfällt und der nächste Sachbearbeiter etwas anderes sagt.


    Wenn sie aufgrund ihrer Behinderung als komplett schwer bis gar nicht vermittelbar eingestuft wird, also man sagt, dass nur unter 3 Std. Tätigkeit möglich ist, fiele sie nicht ins ALG II sondern unter das SGB XII . Dort sind die Vermögensfreigrenzen etc. anders festgelegt (weitaus geringer).

    Es besteht gesetzlich eine Krankenversicherungspflicht, Da euer Sohn unter 25 Jahre alt ist, seid ihr dafür noch zuständig. Aber - selbst wenn er keinen Ausbildungsplatz hat bisher -, wie du schreibst, hält ihn doch sicher nichts von einem Minijob ab!? Die gibt es aufgrund der Tatsache, dass man "da" im übrigen nicht sozial abgesichert ist, also der Arbeitgeber Abgaben spart, zur Genüge. Davon dann kann euer Sohn den Beitrag in Höhe von 160 Euro ca. leisten und so weiter.

    Du schreibst deinen Widerspruch selbst; ohne weitere Infos ist es schwierig, dir plausibel und verständlich zu antworten, aber:


    Du schreibst - wie gesagt -, dass du Widerspruch einlegst -. Anschließend begründest du den Widerspruch. Mehr kann man dir aufgrund deiner mehr als dürftigen Angaben leider nicht sagen.

    Hast du all das, was du hier an "Zustimmung" zum Wohnungswechsel aufgeführt hast, nur mündlich - nicht schriftlich -? Das ist hier immer wieder Thema: "Leute" - bitte laßt euch wichtige Entscheidungen "schriftlich" geben. Sachbearbeiter können auch mal wechseln und und und. Seid ihr zu Zweit beim Amt gewesen und hattet die Zusage "gehört"?


    Im vorliegenden Fall würde ich in Widerspruch gehen mit u.a. der Begründung, dass die Heizkosten in dem ursprünglichen Mietvertrag von vornherein zu niedrig angesetzt waren und die Nachzahlung von 290 € auf die anderen Abschlagssummen verteilen - und dies als Heizkosten zugrundelegen und daher um Übernahme der Gesamtkosten bitten bzw. diese fordern (sofern ihr dann insgesamt noch im "angemessenen" Bereich" liegt.


    Was die Renovierung betrifft - weiß ich nicht, wie ich das sehen soll. Normal ist es ja, dass man hin und wieder sowieso - auch eine länger bewohnte Wohnung - renovieren muß und diese Kosten auch nicht übernommen werden. Nun seid ihr aber gerade erst umgezogen (gewesen). Hm. Nimm das einfach mit in den Widerspruch auf - die Übernahme der Renovierungskosten - und dann wirst du hoffentlich - zumindest, was die Heizkosten betrifft -, einen positiven Bescheid erhalten - vielleicht auch aufgrund der ärztlichen Atteste - für beide Anliegen.