Beiträge von lirafe

    Beantragtest du Bafög als Schülerin oder als Studentin? Wenn deine Eltern/dein Vater wegen deines Bafög-Antrages überprüft werden, spielt sein Vermögen keine Rolle. Du schreibst ja, dass er über dem Betrag von ... Vermögen hat. Bei der Bewilligung des Bafögs und der Vorabprüfung der Einkommensverhältnisse der Eltern spielt, wie es sich aus dem Wortlaut ergibt, das "Einkommen" eine Rolle, nicht das vorhandene Vermögen. Dein Vater braucht auch keine Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass er keine Leistungen enthält; solche "Negativ-"Bescheinigungen stellen die in der Regel nicht aus, warum auch? Es reicht, wenn er angibt, was er hat; nicht, was er "nicht" hat.


    Was ich gar nicht verstehe, ist der Wunsch / Hinweis, dass eine entsprechende Bescheinigung (nämlich, dass er keine Leistungen gem. H IV bezieht) überhaupt ausgestellt werden sollte. Wenn er kein H IV bezieht, bedeutet dies doch, dass er anderweitig genügend Einkommen hat. Wie sollte das bei der Beantragung von Bafög helfen?

    Die von dir genannten Daten sind im Vergleich zur Angemessenheit nahezu optimal. Sollte euer Sachbearbeiter wiederum nicht wissen, was er darf und was nicht, würde ich das Gespräch mit seiner Vorgesetzten suchen. Die kleine Differenz, die eure angestrebte Wohnung zur erlaubten angemessenen Wohnung ausmacht, könnt ihr selbst aus eurer Regelleistung übernehmen. Das kann bei dieser "Minimaldifferenz" unmöglich viel sein.

    Also ehrlich gesagt habe ich noch nie davon gehört, dass die Unterlagen wollen von der Dt. Rentenversicherung und so ganz plausibel erscheint mir deren Erklärung auch noch nicht - zur Zeit. Wenn du jetzt erst einmal dort vorsprichst und erklärst, dass die Vorlage des Schriftstückes noch etwas dauert, kannst du ja mal - möglichst so nebenher und nicht als ganz wichtig von dir eingestuft - erfragen, wofür das eigentlich sein soll. Ich wünsche dir für morgen ein gutes Gefühl.


    Gruß. LiRaFe

    So einfach können deine Eltern dich nicht auf die Straße setzen; das führt zu Schwierigkeiten vermutlich nicht nur für dich.


    Wenn du entlassen bist, kommt es darauf an, wie lange du berufstätig warst und danach richtet sich, ob du ALG 1 oder ALG 2 beziehen könntest. Dann wird geprüft, warum du gekündigt wurdest. also ob dich ein Mitverschulden trifft, so dass du zunächst gesperrt wärst, wenn dich also ein Mitverschulden trifft.


    Als Erstes solltest du dich jetzt bei dem für dich zuständigen Amt melden und die Situation schildern. Die sagen dir, was für eine Wohnung du dir suchen darfst im Hinblick auf Angemessenheit (Größe und Kosten, die regional unterschiedlich sind). Danach kannst du aufgrund der Zusage und Informationen des Amtes die Wohnung suchen.


    Wenn du bereits selbst verdient hast, also entweder eine Ausbildung gemacht hast oder ein Anstellungsverhältnis hattest und in dem Sinne auf eigenen Füßen standst, sind die Angaben deine Eltern betreffend nicht mehr erforderlich.

    Auch dann. Dafür gibt es ja dieses Gesetz. Viele Eltern können ihren Kindern kein eigenes Leben ausserhalb der bis dahin gemeinsamen vier Wände finanzieren. Dafür ist man nun mal Eltern. Und der Staat kann nicht jedem den ersten Start bezahlen, egal, wann jeder es möchte. Ist nun mal so. Ansonsten wären wir vermutlich schon komplett ausgeblutet.

    Ohne nähere Angaben ist guter Rat "teuer". Du bildest, wie du selbst schreibst, mit dem Vater deines Kindes eine BG. Ob dir Leistungen zustehen oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe, kann man nur aufgrund näherer Informationen sagen bzw. in etwa andenken. Hierbei spielt das Einkommen deines Partners die Hauptrolle, aber auch sonstige Einnahmen, die du ggf. hast, das staatliche Kindergeld, eure Wohnung und so weiter. Wenn du entsprechende Zahlen zu nennen bereit bist, kann man dir entweder in etwa - oder manche hier, die sich richtig gut auskennen, auch ziemlich konkrete Antwort geben. Ansonsten bleiben dir die Nutzung der Rechner im Internet für ALG 2 oder Wohngeld.

    Erwartest du von Menschen hier im Forum, die ernsthaft um ihre Existenz bangen und kämpfen, mitunter nicht wissen, wie es weitergeht, wie sie ihre Kinder versorgen können, Wohnungsfinanzierungsnöte, Arbeitsplatzängeste haben und so weiter, und denen, die helfen wollen, wirklich eine Antwort dazu, wie du am Besten zu einem Handy kommst? Wach`auf.

    Vor kurzem gab es eine Gesetzesänderung, die in erster Linie aber die Unterhaltsleistungen von Vätern an iihr Kind und die Mutter des Kindes betraf. Diese besagen, dass die Mutter ab dem 3. Lebensjahr des Kindes ganztags dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Vorher war das anders geregelt. Inwieweit damit gleichzeitig auch die Ganztagstätigkeit insgesamt geregelt ist (also auch Frauen betreffend, die Zuschüsse zum Lebensunterhalt vom Amt erhalten), weiß ich nicht konkret. Doch liegt es nahe, dass Beides Hand in Hand läuft, also insofern jetzt auch auf dich zutrifft und du somit dem Arbeitsmarkt auch komplett zur Verfügung stehen müsstest.

    Escaflow
    Nach der Zeit des vom Jugendamt übernommenen Unterhaltsvorschusses für das Kind passiert erst wieder etwas, wenn du irgendwann zahlen kannst. In der Zeit dazwischen summieren sich keine Beträge mehr. Die Mutter deines Kindes kann dich regelmäßig überprüfen lassen. Entweder bist du dann laut Aufrechnung des Jugendamtes oder Gerichtes fähig zu zahlen, oder aber auch nicht. Nur, wenn dich jemand als zahlungsfähig einstuft und du dann nicht zahlst, summieren sich wieder Beträge, ansonsten nicht.

    Dolphin
    Ja, bitte warte nicht erst die eine oder andere "Bescheidung" deiner Anträge ab, sondern stelle parallel alle von mir genannten; du fällst sonst definitiv "hinten runter", weil dir am Ende gesagt wird, dass du irgendwas nicht rechtzeitig beantragt hattest. Dann wäre das so und du müßtest es hinnehmen, ohne dich darüber zu beschweren. Ist jetzt deine Entscheidung, mehr kann man dazu kaum sagen.

    Leider ist es so, dass nach den sechs Jahren, die das Jugendamt für die Kinder Unterhaltsvorschuss leistet (maximal, wie vermutlich bekannt bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) keine weitere Behörde für das Kind/die Kinder mehr "extra" eintritt, die diesen Ausfall (Unterhaltsvorschuss komplett auffängt). Dann bleiben nur noch Zuschüsse, wie beispielsweise Aufstockung H IV oder eben Wohngeld. In erster Linie aber - das könnte ich mir in deinem/euren Fall vorstellen, greift der "Kindergeldzuschlag" (140 € / Kind). Den Antrag hierzu stellst du bei der Familienkasse (bei uns hier die zuständige Behörde).

    Escaflow
    Ich könnte mir vorstellen, dass du die andere Seite wissen möchtest, also wie es für denjenigen ist, der eigentlich zahlen müßte?! Kitty121 hat so geantwortet, wie es für denjenigen ist, der - sozusagen - diesen Vorschuss bezogen hat. Kurze Info hierzu, also genauere Angaben, wären hilfreich, damiit man dir ggf. besser weiterhelfen kann.

    Ich finde es ein Unding, dass du aufgrund solcher Begründung sanktioniert werden sollst. Das kann unmöglich rechtens sein, aber ich habe keine konkrete Richtlinie, die ich dir nennen könnte. Nicht nur, dass von alledem nichts im Vertrag stand, sondern insgesamt finde ich den Zustand schrecklich. Unter diesem Druck könnte ich gar nicht arbeiten. Von Leistungskürzung habe ich bislang nur gehört, wenn einer nicht "will" oder selbst kündigt etc., nicht aber weil man vielleicht irgend etwas nicht schafft. Wenn man das auch auf andere Jobs übertragen würde, müßte ja jeder sanktioniert werden, mit dem Chefs - aus welchen Gründen auch immer - nicht zufrieden sind; beispielsweise der eine tippt zu langsam, der andere dies oder das ... Wo soll denn da die Grenze sein; das ist nicht human. Ich würde in jedem Fall in den Widerspruch gehen und ggf. auch eine Beratung bei einem RA, der sich mit ALG 1, H IV / ALG 2 auskennt, in Anspruch nehmen. Vielleicht bekommst du einen Beratungsschein (zuständiges Amtsgericht), so dass du mit einem Eigen-Kostenanteil von 10 € konkrete Auskünfte erhälst.

    Zu deinen Fraen im Einzelnen:
    1. Du hast gerade erst erfahren, dass du arbeitslos bist. Es ist nicht zu spät, dich arbeitslos zu melden, erldige das gleich morgen schon mal. Wenn ich das richtig erkenne, wirst du doch zunächst erst einmal ALG 1 erhalten, nicht ALG 2.
    2. Wieviel genau ihr bekommt, kann man nicht sagen, weil du so "pauschal" gesagt hast, wie das Einkommen bisher aussah.
    3. Ihr werdet beide als eine BG gewertet, das heißt, zunächst zählt dein Einkommen als Grundlage. Anhand der Zahlen, (die du kennst), könnt ihr entweder eränzendes ALG 2 oder noch zusätzlich Wohngeld beantragen.
    4. Kredite werden bei keiner Berechnung berücksichtigt.
    5. Die angemessene Wohnungsgröße und Kosten, die übernommen werden, erfährst du durch einen Anruf bei eurer Hotline. Die angemessenen Wohnkosten sind regional unterschiedlich,.
    6. Ihr als Ehepaar werdet gemeinsam "gewertet", das heißt, das deine Frau nicht H IV erhält und du extra daneben ALG 1. Dein Einkommen wird zugrundeglegt (also das ALG 1-Geld) als Einkommen. Daneben wird euer Bedarf errechnet, also Regelsätze für jeden und Kosten der Unterkunft. Eine etwa entstehende Differenz würde durch Aufstockung H IV ausgeglichen oer durch den Bezug von Wohngeld (wovon ich eher ausgehe).
    7. Hierzu kann ich nichts sagen; vielleicht gibt es Härtefälle, so dass man ggf. zurücktreten kann vom Vertrag; oder aber, man setzt sich mit der Akademie in Verbindung und erklärt die Situation. Die hätten nichts davon, auf ihrem Vertrag zu "beharren", da von eurem Einkommen nahezu nichts pfändbar wäre (im Ernstfall, zu dem es hoffentlich nicht kommt, weil ihr euch vorher um eine einvernehmliche Regelung bemüht.)


    Verzage nicht; es geht irgendwie immer weiter. Bewilligungszeiträume gelten erst ab Tag der Antragstellung, also: keine Zeit verlieren: Montag arbeitslos melden, ungefähr ALG 1-Bezug errechnen lassen, vorsorglich AlG-2-Antragsformulare beschaffen, auch vorsorglich Wohngeldantrag besorgen (geht meist telefonisch oder schriftlich unter Beifügung eines Rückumschlages), dann mit der Privatakademie in Verbindung setzen und `ran an den Behördenkram.


    Es ist nervig, muss aber sein, wenn ihr nicht hinten `runterfallen wollt. Nur bitte beachten: Entweder ALG 1 zzgl. Wohngeld o d e r ALG-2. Vorher, wie gesagt, errechnen, erfragen, welches von beidem. Ganz zur Not beides beantragen und im jeweiligen Antrag darauf hinweisen, dass auch das andere vorsorglich beantragt ist; dann setzen sich möglicherweise die Behörden untereinander in Verbindung.


    Gruß - und schönen Montag .. :-). LiRaFe