Ganz klar ist mir deine Fragestellung nicht. Du hast also den Minijob. Und was ist das mit den letzten Gehaltsabrechnungen über 200 - 250 € "Dazuverdienst"? Was haben die dir als KdU - Kosten der Unterkunft zuerkannt? Einfach nur "so" hinschicken solltest du die Gehaltsabrechnungen, die nachgefordert wurden, natürlich nicht, sondern du must fristwahrend Widerspruch einlegen, denn der Bescheid ist ja definitiv vorerst nun mal gültig und auch nicht mehr anfechtbar, wenn du keinen Widerspruch einlegst.
Beiträge von lirafe
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Eltern sind nur verpflichtet, ihren Kindern "eine" Ausbildung zu finanzieren, durch die sie dann wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen können. So, wie dann auch das staatliche Kindergeld wegfällt, ist es mit dem Unterhalt auch. Vater muß nicht weiterhin Unterhalt bezahlen; die Auskunft des Jugendamtes stimmt.
Die ALG II-bewilligenden Ämter sind intern gehalten, so viel als möglich einzusparen. Manchmal gibt es natürlich auch versehentliche Falschauskünfte. Daher - gar nicht erst fragen -, sondern Antragsformular beziehen; nicht abwimmeln lassen und so schnell als möglich den Antrag stellen.
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Dazu fällt mir auch nichts ein; aber ich denke, ein einfacher Anruf dort genügt. Kannst ja mal mitteilen, was die antworten.
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Wie genau ist denn die "Aufrechnung" (Bedarf abzgl. Einkommen) in eurem Bescheid? Bezieht sie oder bezieht ihr beide daneben ggf. noch das staatliche Kindergeld? Um was für`n Bafög handelt es sich. Studentenbafög beispielsweise ist zur Hälfte "Kredit". Einige Details mehr könnten weiterhelfen, um antworten zu können.
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Wenn deine Tochter unter 27jährig ist, sollte sie noch Unterhalt erhalten solange, bis die Ausbildung komplett beendet ist.
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Du müßtest dich in der Zwischenzeit, für die du H IV beantragen willst, natürlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen; dann solltest du es meiner Meinung nach auch erhalten. Normal sind "eigentlich" die Eltern für U25jährige zuständig und werden zunächst in die Pflicht genommen. Da du aber schon länger nicht mehr zu Hause wohnst, kann das in deinem Fall anders sein. Dazu gab es hier im Forum schon öfter gegensätzliche Meinungen.
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Also erstens zur GEZ:
Wie bei allem, zählt auch hier der Tag der Antragstellung, auch wenn der Bescheid noch nicht vorliegt. Also beim nächsten Mal - Fortsetzungsantrag stellen und hineinschreiben, dass der Bescheid nachgereicht wird.Krankenhaustagegeld:
ALG II-Empfänger können sich in der Regel (Antrag bei der Krankenkasse) von der Zuzahlung "sämtlicher" Leistungen befreien lassen, darunter zählt dann auch das Krankenhaustagegeld, aber auch die Zusatzkosten bei verordneten Medikamenten. Man zahlt allerdings ein Mal für das Jahr (je nach Einkommen - Belastungsgrenze) einen ungleich geringeren Beitrag an die Kasse und erhält dann diese "Zuzahlungsbefreiungskarte". Das geht innerhalb eines Jahres auch rückwirkend, kann für euch also noch "greifen".Gruß. Lirafe
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Eltern, die ihrem Kind bereits eine Ausbildung ermöglicht haben, sind nicht weiterhin zu irgendwelchen Unterhaltsleistungen verpflichtet, selbst dann nicht, wenn "Kind" noch nicht 27 Jahre alt. Ob es nun überhaupt Bafög gibt, wenn man schon eine fertige "Ausbildung" hat, weiß ich nicht, aber dazu gibt es hier oben in der Menueleiste einen ExtraUnterpunkt "Bafög" oder sonstige Sozialleistungen und auch ein dazugehöriges Forum, in dem du vielleicht eher deine Antwort bekommen könntest.
Gruß. Lirafe -
Edgars Antwort ist richtig. Bei "solchen" Fragen wäre es - auch künftig - immer gut, auch das Lebensalter anzugeben. Manchmal helfen einige Details mehr für eine konkretere schnellere Beantwortung.
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Pflegegeld für Pflegestufe wird nicht als Einkommen gewertet, sondern als Aufwandsentschädigung.
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Ihr könnt den Wagen auch mit - beispielsweise 5000 oder 6000 Euro - anzahlen und dann den Rest finanzieren solange, bis der Wert nach 1 - 2 Jahren im zulässigen Bereich liegt.
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Zunächst einmal, statt eine allgemeine "brauche Hilfe"-Anfrage oder dergleichen als Überschrift zu wählen, ist es immer besser, die Überschrift "konkret" inhaltsbezogen auszusuchen. Daher habe ich deine Überschrift geändert, so dass jeder in der Übersicht eine Vorstellung von deinem Anliegen hat.
Zur Sache selbst: Beschaff`dir das Antragsformular betr. ALG 2-Bezug sehr rechtzeitig. Du brauchst in der Regel keinen Termin dafür bei einer möglichen Sachbearbeiterin, die dir dann ausredet, einen Antrag zu stellen, warum auch immer. Einfach hingehen und vorne im Eingangsbereich das Formular abholen - ausfüllen - abgeben.
Du hast Anspruch auf ALG 2, egal ob du bei den Eltern wohnst oder nicht. Der Nachteil des "Mietfrei"-wohnens ist an sich, dass du dann natürlich keine KdU (Kosten der Unterkunft) erhälst. Damit das Amt dann nicht "unterstellt", dass deine Eltern so insgesamt für deinen ganzen Lebensunterhalt aufkommen, könntet ihr dem Antrag vorsorglich eine Vereinbarung dergestalt beifügen, dass ihr gegenseitig (Eltern und du) über das mietfreie Wohnen nicht für einander einsteht.
Eine weitere denkbare Variante ist die Vorlage eines Untermietvertrages, falls deine Eltern nicht dauerhaft dieses mietfreie Wohnen auf sich nehmen können - wollen; in dem Falle erhieltest du zusätzlich zum Regelsatz die Kosten der Unterkunft.
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Helo63
Bitte versuche, künftig "sachlich" zu antworten, beispielsweise so, wie "lacki" es getan hat. Ausländerfeindlichkeit (auch, wenn die Frage noch so heftig ist), ist hier im Forum nicht erwünscht. -
Hat deine Tochter die zweite begonnene Ausbildung komplett, also mit Prüfung und dem ganzen Drumherum, abgeschlossen? Das wäre wichtig zu wissen. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern "eine" Ausbildung zu finanzieren; danach sind sie - auch wenn "Kind" noch unter 25 Jahre alt ist, zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Beispiel: Unterhaltspflichtiger Vater muß nach vollendeter Ausbildung - egal, wie alt "Kind" ist -, auch keine Leistungen mehr erbringen.
Gruß.Lirafe -
Also ehrlich gesagt; wenn sogar dein Name am Klingelschild steht, können die zu Recht davon ausgehen, dass du mit ihm zusammen bist, auch wenn du nebenher noch eine "eigene Wohnung" "unterhälst". Deine Situationsschilderung hört sich - auch für mich - nach "Ausrede" an, damit du nebenher Sozialleistungen beziehen kannst und das Einkommen des "Kindsvaters" nicht für euch alle gewertet wird.
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Die Gesetze sind nun mal so. Wenn der Vater selbst nichts hat, kann er nicht zahlen. Dir bleibt einzig und allein übrig (was ich aber nicht täte), ihn permanent zu überprüfen und zu fordern, dass er neben seinem Job einen weiteren Job annimmt oder wechselt zu einem besser bezahlten. (Erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht nennt man dies.) Man kann nu`mal `nem "Nackten" nicht in die Tasche greifen. Es ist, wie es ist.
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BineNRW
Wer hat dir denn "voll arbeitsfähig" bescheinigt, die Amtsärztin der Agentur für Arbeit? Denn eher wollen die einen doch, wenn man lange krank ist, "raus" haben und in die SGB XII-Schiene stecken. In meinem Fall wäre das ganz schlecht, da die Vermögensfreigrenzen sich stark reduzieren und in der Regel alles nur noch auf "Darlehensbasis" gezahlt wird. -
Wenn du ALG II beziehst, steht dir "ein" selbstgenutztes Objekt zu in der Größe von bis zu 130 qm (bei einem Haus); die zulässige Grundstücksgröße variiert, je nachdem, ob das Objekt in der Stadt oder auf dem Lande liegt. Das zweite Haus ist "überschüssiges" Vermögen, das vor ALG II - Bezug zunächst verwertet werden muß.
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Wenn ich richtig verstanden haben sollte, beziehen die Eltern ALG 2? Dies steht daneben in Klammern. In dem Fall ist es sowieso nicht relevant, ob die wollen oder nicht, und da sie schon länger eine eigene Wohnung hat, kann es u.U. auch sein, dass die Eltern daher nicht "herangezogen" werden. Daneben stellt sich die Frage, die Kitty aufgeworfen hat, wirklich. ALG 2 kann man neben dem Bafög nicht beantragen, allenfalls versuchen, einen Wohngeldantrag zu stellen; dabei kommt es aber auch wieder darauf an, was für Bafög sie bekommen würde.
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Es ist davon auszugehen, dass die Steuerrückzahlung als "einmaliges" Einkommen auf die Leistung(en), die du erhälst, angerechnet (nicht weggenommen) wird.