Gut zu wissen, denn eigentlich ist das hier kein Forum für "Meinungsaustausch", sondern möglichst für konkrete Hilfestellung beispielsweise aus eigenem Wissen, gemachter Erfahrungen oder dergleichen.
Gruß. Lirafe
Beiträge von lirafe
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Ist es ein "eigenes" Haus, in dem deine "Bekannte" wohnt oder ist es gemietet? Normalerweise dürfen "Eigenheime" bis zu einer Größe von 130 qm, die selbst genutzt werden, behalten werden. Im Übrigen ist die Berechnung so, dass eine Person 45 qm bewohnen "darf" und jeder weiteren Person 15 qm weiterer Wohnraum zustehen. An sich also - egal, wie man es dreht -, ist das in dem Falle bewohnte Haus von 160 qm sozusagen zu groß.
Aber daneben: Warum schreibst du "Wäre schön, wenn "mir" jemand helfen könnte? Die Fragestellung an sich hört sich so an, als gönntest du deiner "Bekannten" diesen Umstand nicht. Oder welche "Hilfestellung" genau benötigst du?
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Ja, also wie gesagt - es bleibt bei meiner Aussage.
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Anspruch auf ALG II hat nur, wer sich dem Arbeitsmarkt komplett und konsequent zur Verfügung stellen kann. Dies scheidet bei dir aus, da du ja während des Praktikums dazu keine Chance hast. Neben den 500 Euro im Monat, die du als Vergütung erhälst, kannst du allerdings Wohngeld beantragen. Ob und wieviel Wohngeld dir zusteht, kannst du dir ganz einfach mittels einer der im I-Net eingestellten Wohngeldrechner ausrechnen.Daneben gibt es natürlich dann noch die Befreiung von der Zuzahlung, was Praxisgebühren und die Zuzahlung zu verordneten Medikamenten betrifft und die Befreiung von GEZ-Gebühren.
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Du fällst, wenn du nicht mehr "zu Hause" wohnst, also anderswo gemeldet bist mit - beispielsweise erstem Wohnsitz, weil das studienmäßig nu mal gar nicht anders geht, da du dich überwiegend dann am Studienort aufhalten mußt und wirst - aus der Berechnung hinsichtlich der Wohnungsgröße "an sich" `raus. Kostenmäßig ist das ja sowieso der Fall, egal, ob du komplett noch "zu Hause" wohntest oder nicht, weil du als Student nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft zählst. Das heißt im Klartext: Der auf dich entfallende Kostenanteil würde vom Amt nicht mehr übernommen werden.
Wie genau es sich verhält, wenn man zwei Wohnsitze hat, weiß ich nicht, also ob deine Ma und dein Bruder dann in der Wohnung bleiben können. Aber egal, wie man es "dreht". Langfristig gesehen werden die beiden leider umziehen müssen in eine kleinere Wohnung, und ob sie mit der Miete dann jetzt nicht (ohne dich also) schon über der zulässigen Gesamtmiethöhe liegen, ist auch fraglich. Dies wenigstens könntest du durch einen Anruf bei der für euch zuständigen Hotline erfahren.
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Um mal sachlich zu antworten und keine persönliche Meinung einzubringen. Du bist natürlich unterhaltsverpflichtet, allerdings nicht dazu verpflichtet, "Barunterhalt" zu leisten. Es genügt, wenn du ihn bei dir wohnen hast; damit hast du bereits deiner Verpflichtung genügt. Eine eigene Wohnung oder sonstdergleichen müssen Eltern ihrem (wenn auch volljährigen) Kind nicht finanzieren.
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Deine Angaben sind dürftig, so dass man "a tock" nicht richtig antworten kann. Jedenfalls sind deine Eltern für dich nicht mehr unterhaltsverpflichtet, da du eine erste abgeschlossene Ausbildung hast, und auch sonst siehts schlecht aus mit irgendwelchen Zuschüssen. Was für eine erste Ausbildung hast du? Hast du beim Arbeitsamt mal nach Förderungsmöglichkeiten für die jetzt angedachte zweite weitere Ausbildung gefragt? Wie sähe es aus, wenn du nen kleinen Job neben der Ausbildung hättest und ergänzend Wohngeld beantragtest? Aber wie gesagt - ohne nähere Infos kann man nur mutmaßen.
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Generell kannst du natürlich übergangsweise auch H IV-beziehen. Und du hast echt Glück; wenn du dir mit jemandem eine 90 qm große Wohnung teilst, gehe ich mal davon aus, dass jeder so hälftig mit 45 qm dabei ist. Das wäre wichtig; ggf. habt ihr auch `ne "Unterlage" darüber, wer wieviel qm bewohnt oder "werdet" sie bei Beantragung H IV haben. Denn 45 qm sind derzeit für eine Person als angemessen angesehen; natürlich spielt auch die Miethöhe eine Rolle. Die ist regional unterschiedlich geregelt. Wie hoch die in deiner Region für dich sein darf, erfährst du durch einen Anruf bei der für dich zuständigen Behörde.
Dein Nebenjob, also das erzielte Einkommen daraus, wird dir als Einkommen angerechnet - abzüglich eines Freibetrages von etwa 165 Euro -.
Gruß. Lirafe
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Also - Bafög - solange man zu Hause bei den Eltern wohnt, wird nicht als Höchstsatz gewährt, sondern das dürften so um die 494 Euro in etwa sein. Wohnt man nicht mehr bei den Eltern, erhält man den Höchstsatz in Höhe von derzeit 584 Euro (wird im Oktober ein klein wenig angehoben). Wohngeldbezug ist neben Studenten-Bafögbezug nicht möglich. Das scheint komisch, weil man ja "seinen" Wohnkostenanteil tragen soll, der den Eltern gestrichen wird, ist aber nu`mal "Fakt".
Gruß. Lirafe -
Dem Grunde nach hast du gar keinen Anspruch auf "Barunterhalt". Deine Eltern müssen den nicht zahlen, wenn sie der Meinung sind, dass du auch weiterhin zu Hause wohnen bleiben kannst.
Daneben aber findest du im Internet verschiedene Unterhaltsrechner. So pauschal nämlich kann man das hier nicht beantworten, weil diverse Gegebenheiten eine Rolle spielen, wie beispielsweise auch das unterschiedliche Alter der Kinder.
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Ja, das kannst du - allerdings dann, aber das weißt du sicherlich - im Rahmen der Bafögrichtlinien. Auch dort gibt es zulässige Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die Vermögensgrenze beispielsweise liegt bei 5200 Euro. Alles andere, was deinen Zuverdienst betrifft, erfährst du durch eine Nachfrage bei "deinem" Bafögamt.
Ansonsten - wie ich es geschrieben habe - ist nur zu beachten, dass der auf dich entfallende Anteil der KdU = Kosten der Unterkunft - vom Amt, das deinen Eltern ALG 2 gewährt, abgezogen wird. Sie erhalten dann also 2/3tel ihrer Mietkosten.
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Du bzw. ihr seid in derselben Situation, die ich mit meinem Sohn hatte, daher konkret und ohne wenn und aber wie folgt zu deinen einzelnen Fragen:
1. Das Bafög ist "deins" und wird nirgends angerechnet. Sowie du Bafög beziehst, fällst du aus der BG = Bedarfsgemeinschaft ` raus und zählst nur noch als HG = Haushaltsgemeinschaft(smitglied). Das bedeutet aber, dass natürlich der auf dich entfallende Mietanteil nicht mehr übernommen wird, also die KdU = Kosten der Unterkunft auf euch alle "umgelegt" werden und der auf dich entfallende Teil wegfällt.
Solltest du ausziehen, erhalten deine Eltern wiederum die gesamten KdU = Kosten der Unterkunft (sofern angemessene Größe etc., aber darum ging es hier in der Frage primär ja nicht).
2. Das Kindergeld werden die solange anrechnen als Einkommen deiner Eltern, (war bei uns so), bis ihr "nachweist", dass nicht mehr deine Eltern dieses Kindergeld erhalten, sondern du persönlich. Also: Kindergeld weiterleiten lassen an dich - hier in unserem Falle wollte die Sachbearbeiterin einen Dauerauftrag sehen und die Nachweise dazu, dass tatsächlich nicht ich, sondern mein Sohn dieses Geld erhält. Ihr könnt es bei der Familienkasse auch gleich so beantragen, also dass es direkt an dich gezahlt wird, damit es deinen Eltern nicht mehr als Einkommen angerechnet wird.
3. Du darfst dazuverdienen, was das ALG II (H IV) betrifft, soviel du willst, weil du ja eben aus der BG "raus" bist. Alles, was "du" hast, zählt nicht mehr, spielt keine Rolle mehr. Bafögrechtlich gibt es allerdings auch Richtlinien, aber die sind so schnell nicht erreicht. Bafög ist ja nun mal zur Hälfte "Kredit" und keine Sozialleistung.
L.G. Lirafe
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Lieber Oliver L.
Das, was dir geschehen ist, tut mir leid. Zur Sache an sich aber: Es stimmt zwar, dass Schmerzensgeld nicht als "Einkommen" angerechnet wird, aber - und jetzt das große "aber", stimmt auch das nur insoweit, bis solches Schmerzensgeld die Vermögensfreigrenzen nicht übersteigt. Die sind dir vermutlich bekannt, aber hier noch einmal konkret: Lebensjahre x 150 Euro + 750 Euro für einmalige Anschaffungen. Darüber hinaus liegende Beträge unterlägen - wie es üblich ist - den gesetzlichen Bestimmungen, sprich: Verwertung vor H IV.Daneben ist es nun mal so, dass du zwar der Sache nach Recht hast damit, dass es Verletztenrente heißt, aber "eigentlich" hätte "Schmerzensgeld" heißen müssen. Doch, es ist wie es ist. Es ist Rente - und Rente wird als normales geregeltes Einkommen monatlich angerechnet.
Es tut mir wirklich leid, dir keine andere Auskunft geben zu können. Gruß.Lirafe
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Du mußt nichts dazuzahlen, wenn deine Ma Sozialleistungen in Form von ALG II - H IV erhält. Erst, wenn jemand Grundsicherung bezieht nach dem SGB XII, könnten die Angehörigen ggf. angeschrieben / beansprucht werden, aber auch dort ist es meist nahezu ausgeschlossen.
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Dass du zahlen willst, ehrt dich wirklich; aber dass du das unter diesen Umständen nicht mehr kannst und mußt, weißt du? Und wenn es so ist, wie es sich anhört, also das, was BineNRW schrieb, ihr also ein gutes Verhältnis miteinander habt und "reden" könnt, würde ich Bines Vorschlag aufgreifen und alle erdenklichen anderen Hilfen in Anspruch nehmen. Es gibt neben dem Amt auch viele caritative Einrichtungen, die ihr aufsuchen könnt und die euch alle Möglichkeiten aufzeigen werden.
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Lampenschirm
Sag`mal - du hast jetzt heute 3 Fragen gestellt, die deine Situation betreffen und allesamt die Wohnung und Unterkunftskosten betreffen. Eine habe ich gerade gelöscht, weil die enthalten ist in dem anderen bzw. du "dort" die ergänzende Frage stellen kannst. Hier jetzt schon wieder eine - die dritte. "Bitte" fasse deine fragen in einer zusammen. Denn sie betreffen allesamt dieses eine Thema "Kosten und Unterkunft". Danke. Lirafe -
Zunächst einmal wäre es schön, wenn du deine Fragen, die ja an sich zusammen gehören, nicht zweiteilst, also wenn dir im Nachhinein etwas zu deiner bereits gestellten Frage einfällt, "ergänze" sie doch einfach. Das gibt sonst ein heilloses Durcheinander. Dein "da fällt mir noch was ein" kann in der zweiten Frage kaum jemand richtig beantworten, weil der erste Teil fehlt. Daher an dieser Stelle - habe ich diesen zweiten Teil gelöscht, ok!.
Zur Frage an sich: Du kannst eine angemessene Wohnung bewohnen, wie du selbst geschrieben hast, weißt du auch in etwa die Optionen. Dir werden, wenn die zu groß ist, die Kosten der Unterkunft nicht gleich ganz gestrichen, sondern du erhälst die Möglichkeit, dir eine neue zu suchen. Hierzu würde dir eine Frist gesetzt werden.
Natürlich kannst du auch einen Teil - wenn das bei euch in Absprache mit dem Vermieter etc. möglich ist -, untervermieten. Hier wird dann allerdings natürlich irgendwann geprüft, ob das wirklich nur eine Untervermietung ist oder ggf. eine Bedarfsgemeinschaft zugrundegelegt werden sollte.
Lirafe
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Habe die PN gelesen - leider erst heute - konnte länger nicht ins I-Net. Deine Tochter ist also schon bei dir? Wie war die Absprache vorher; war vorher alles geklärt und nun hat sich etwas geändert an der Situation deiner Frau oder an deiner, oder habt ihr einfach mal nicht gesprochen darüber?
Wie Bine NRW schon fragt: Wie alt ist euer Kind? Dem Grunde nach gibt es hier kein "muß" - weder so noch so, aber wie gesagt: Wichtig wäre es schon, ob ihr eine zuvor getroffene Absprache brecht (einer von euch) oder einfach mal nicht darüber nachgedacht hattet. Ansonsten - solltest du absprachewidrig handeln - , könnte dir das später so am Rande mal nachteilig ausgelegt werden, wenn es um Umgangsrechte geht.
Gruß. Lirafe
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Ich gehe mal davon aus, dass das angerechnet wird als Einkommen in dem Monat, in dem eingeht und du Leistungen dann erst nach Verbrauch erhälst.