Beiträge von lirafe

    Also wie meine Vorredner schon geschrieben haben. Die haben das Recht auf Vorlage der Kontoauszüge und auch auf Fotokopien, und wie auch schon vorbeschrieben, wäre es auffällig oder zumindest "bemerkenswert", wenn du Dinge schwärzt. In den "sauren" Apfel, dass es schwer fällt, sein ganzes Privatleben via Fotokopien etc. darlegen zu müssen, haben hier nahezu alle gebissen. Es ist sicherlich nicht einfach, aber unumgänglich.

    @sgteffi1989
    Es ist schön, dass du deine Erfahrung(en) geschrieben hast, aber leider wird das loreley vermutlich nicht mehr erreichen, weil ihre Frage im Jahre 2007 gestellt wurde. Aber vielleicht hilft deine Antwort ja trotzdem auch anderen, die hier Infos suchen, weiter.

    Klar ist sie "theoretisch" unterhaltspflichtig, aber "praktisch" ist ja nun mal nichts vorhanden. Der Vater meiner Kinder hat "verdient" und dennoch (weil es nicht für alle Kinder reichte) für seine jugendlichen bzw. inzwischen erwachsenen Kinder, die aber noch in Ausbildung sind, nur 72 Euro monatlich übrig. Bist du sicher, alle Infos zu haben; kann mir das kaum vorstellen. Ansonsten würde mich die Urteilsbegründung interessieren. In dem Fall kann man ihr ja nicht einmal eine erhöhte "Erwerbsobliegenheitsverpflichtung" auferlegen, weil sie krank ist. Hört sich für mich so an, als fehlten Details.

    Tinee83
    Ich gehe mal davon aus, dass der Führerschein eher nicht bezahlt wird. Wenn aber ihr überhaupt eine Aussicht darauf haben wollt, sollte das Ganze schriftlich beantragt werden und natürlich braucht er dann auch die entsprechende schriftliche Bestätigung - Aussage seines Chefs, von dem du aber schreibst, dass der das "allerdings nicht schriftlich" zugesagt hat.

    Da die Mietspiegel in den einzelnen Bundesländern - und selbst dort von Ort zu Ort - mitunter sehr unterschiedlich sind, ist es sinnvoll, wenn du diesbezüglich bei dem für dich/euch zuständigen Amt anrufst und die Höhe erfragst.

    alser
    Ja, Catweezle hat schon Recht. Es wäre gut, ein und dieselbe Frage nur einmal zu stellen, da sonst Differenzen entstehen und es einigermaßen durcheinander geraten kann, was hier geantwortet wird. Wenn man versehentlich doppelt geklickt hat, kann man unter einer der beiden Fragen einen Hinweis schreiben, damit dieser praktisch nicht mehr genutzt wird und du Antworten erhalten kannst, mit denen du etwas anzufangen weißt. Denn oft ist es so, dass sich hier eine Antwort auf eine vorangegangene eines anderen Nutzers bezieht.

    Ja, als nicht erwerbsfähiger Mensch erhälst du dann Leistungen nach dem SGB XII; unter dieser Bezeichnung kannst du dich, wenn du das im Internet eingibst, genauer über die Situation informieren. Es gibt einige Unterschiede zum H IV, insbesondere, was die "Vermögensfreigrenzen (auch Kfz)" betrifft.

    @misterxy
    Warum ist deine Mutter nicht von der Zuzahlung der Praxisgebühr befreit, wenn sie ein so geringes Einkommen hat? Neben der Befreiung von der Zuzahlung (Praxisgebühr) ist/wäre sie bei Bewilligung automatisch auch von der Zuzahlung für Medikamente befreit und auch von der Zuzahlung von Krankentransportkosten, Zuzahlung Krankenhaustagegeld und so weiter. Also Antrag stellen!

    Es ist richtig; die Zinszahlungen werden übernommen; Vermögen zu schaffen, unterstützt der Staat bei H IV-Empfängern natürlich nicht. Das kannst du auch kaum vergleichen mit angemieteten Wohnungen, für die Mieten gezahlt werden und die ggf. Tilungsleistungen enthalten. Diese gehen in dem Fall ja nicht auf Kosten der Allgemeinheit auf H IV-Empfänger. Führt auch zu weit, darüber zu diskutieren. Du hast eine Nebenkostenabrechnung für diese Eigentumswohnung; im Normalfall werden diese übernommen. Betriebskosten sind inbegriffen, wie das mit den Instandhaltungskosten ist, weiß ich nicht. Zum Vergleich: Wenn jemand ein Einfamilienhaus besitzt, kann er an sich ja auch keine Rücklage für Instandhaltung abrechnen; daher würde ich eigentlich davon ausgehen, dass das nicht mitzählt. "Wäre ja auch wieder ungerecht?"

    Zwar sind die/deine Eltern für unter 25Jährige zuständig und du/dieses Mädel kann solange kein H IV beantragen, weil das Amt an die Eltern verweist. Wenn aber der Lebensunterhalt jetzt von diesem Freund, bei dem sie wohnt, bestritten und das Amt nicht beansprucht wird, greift ja dieses Argument nicht mehr. Natürlich steht ihr dann das staatliche Kindergeld selbst zu - es ist ja eben für "sie" und nicht für die Eltern. Den Abzweigungsantrag würde ich unverzüglich stellen unter Vorlage beispielsweise der aktuellen Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass du/sie nicht mehr bei den Eltern wohn(s)t.Alles Weitere wird sich finden und seinen Gang nehmen, auch wenn es vielleicht dann noch einigen Schriftwechsel gibt, weil die Eltern sich quer stellen (wollen).

    Du bist nicht nur über 26 Jahre alt und "darfst" somit aus dem Elternhaus ausziehen, sondern bildest demnächst mit deinem Kind eine eigene "BG" (Bedarfsgemeinschaft). Das wäre selbst dann der Fall, wenn du noch unter 25jährig wärst - eben wegen des Babys (dann). Bitte beantrage "schriftlich" dein Vorhaben. Diese Sachbearbeiterin wird dir das, was sie dir "gesagt" hat, wohl kaum "schriftlich" festhalten und darüber den entsprechenden Bescheid erstellen, weil das einfach mal falsch ist. Wenn du jetzt schon eine Vorstellung dazu hast, wohin du ziehen, also wo du künftig wohnen möchtest, wende dich parallel zu der für dich/euch jetzt zuständigen Behörde auch an die "dann" zuständige. Aber wie gesagt: Zauberwort "schriftliche" Anfrage (wenn auch nach Vorgespräch) und dann sieht die Welt vermutlich schon etwas anders aus.

    Dem Grunde nach sind beide Auskünfte, die deiner Tochter erteilt wurden, nicht falsch. Erst einmal richtig stellend: "Der Gesetzgeber setzt nicht, wie du sagst ein Jahr des Zusammenlebens voraus, bevor man als eine BG = Bedarfsgemeinschaft eingestuft wird, sondern es gibt diese Möglichkeit in vielen Fällen. Nach einem Jahr spätestens würde dann "geprüft" werden, wie es nun im Einzelfall wirklich ist. Es gibt aber auch Ausnahmen, nämlich dann, wenn in dem Haushalt dieser BG ein oder mehrere Kinder leben. Dann wird automatisch sofort eine BG = Bedarfsgemeinschaft angenommen und dann wird das auch so berechnet und eingestuft. In dem Fall deiner Tochter gehe ich mal davon aus, dass möglicherweise die ersten beiden auskunftserteilenden Sachbearbeiter nicht wußten, dass sie ein Kind erwartet. Vielleicht ist das so, vielleicht auch nicht. Die jetzt letzte Auskunft der nunmehr zuständigen Sachbearbeiterin beruht eventuell auf der neuen Information, nämlich dass deine Tochter ein Kind von ihrem Freund, mit dem sie nun zusammenzieht, erwartet. Dann kann natürlich unzweifelhaft von einer BG ausgegangen werden (müssen).

    Charli
    Die Auskunft von Joachim M, dass du (Zitat:=) ..."egal, ob du gewinnst oder verlierst ...", keine Kosten haben wirst, weil die der Staat übernimmt, ist falsch. Leider ist es so, dass Joachim M. hier sehr häufig - und auch (meiner Meinung nach) in nicht eben "notwendigen" Fällen immer diesen Beratungsschein und das Anstreben eines Prozesses empfiehlt. Wie das Wort schon sagt, geht es aber zunächst um eine "Beratung". Wer eine Prozess anstrebt und den verliert, kommt selbstverständlich auch "selbst" für die Kosten auf. Zwar sind die im Wege der Prozesskostenhilfe etwas geringer, als wenn man die normalen Anwaltsgebühren zu tragen hätte; umsonst jedoch sind sie gerade nicht.

    Du darfst neben dem für dich gemäß "deinem" Bescheid errechneten Bedarf, der dir bewilligt wurde, 165 Euro anrechnungsfrei dazuverdienen. Von dem Rest deiner 400 Euro verblieben dir dann noch 20 %, so dass du also insgesamt neben deinem Bewilligungsbetrag von den 400 Euro aus dem Minijob einen Betrag in Höhe von zusätzlich 165 Euro + 47 Euro = 213 Euro behalten darfst.

    Man kann nichts so "einfach" abändern; alles bedarf einer Form und Beachtung der gängigen Vorschriften. Insbesondere stellt sich die Frage, "was" für "drei" Personen das sind. Sind es Kinder, ist es die Ex-Frau bzw. Ex-Mann und zwei Kinder und und. Welcher Grundlage geht die Abänderungsanfrage voraus? Ist dies Mindereinkommen, sind die Kinder älter geworden, geht die Frau/der Mann inzwischen arbeiten? Fragen über Fragen; etwas konkretere Fragestellung wäre gut, also Fragestellung unter Nennung wenigstens einiger Details.

    Was für ein Bafög wird das sein - Studentenbafög möglicherweise? Von seinem Bafög wird dann nichts auf dich angerechnet werden können - Bafög ist wenigstens zur Hälfte "Kredit" vom Staat, den man später zurückzahlen muß und ist ziemlich knapp bemessen. Die Frage an sich hat sich also sowieso erübrigt, weil er maximal für sich selbst aufkommen kann.