Ich weiß nicht, wo du wohnst und kenne natürlich auch nicht regional zuständige Einrichtungen. Am Besten rufst du gleich morgen - Montag also - bei dem für eure Region zuständigen Jugendamt an (auch, wenn die gerade altersmäßig nicht mehr für dich zuständig sind) und erfrage (nachdem du die Situation geschildert hast) "Adressen" solcher Einrichtungen. Ich denke beispielsweise an ProFamilia (die dir auch bei Nichtzuständigkeit weiterhelfen können durch Hinweise, wohin du dich wenden kannst), oder an die Caritas, also solche Hilfsorganisationen. Und zögere nicht, auch wenn du nicht gleich etwas erreichst im ersten Telefonat, weiterzusuchen.
Beiträge von lirafe
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Natürlich nicht. Am Besten ist es, wenn du mit den Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass du in Kürze diese Ausbildung beginnst, zu dem für euch zuständigen Amt gehst und dich dort "durchfragst". Aber vermutlich sagen die dir nichts anderes, als dass du bis zum Ausbildungsbeginn bei deiner Ma leben müßtest und sie, wenn es für euch nicht reicht, für diesen Übergangszeitraum aufstockendes HIV für euch beantragt.
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Es ist so, dass du dann mit ihr gemeinsam und bei ihr wohnen mußt, wenn du U25 bist und ihr beide dann eine BG = Bedarfsgemeinschaft bildet und deine Mutter neben dem Krankengeld aufstockendes H IV beantragen kann, also für euch beide. So erhaltet ihr die Miete (wobei die Wohnungsgröße etc. relevant ist) und eure Regelsätze.
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An deiner Stelle würde ich unverzüglich eine caritative Einrichtung aufsuchen; die helfen dir bei allen Formalitäten, also auch dabei, eine Wohnung zu finden oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft und können dich auch unterstützen bei sämtlichen weiter anfallenden Behördengängen.
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Es kommt darauf an, wie alt du bist. Bist du unter 25 Jahre alt, sind nach wie vor deine Eltern für dich unterhaltsverpflichtet, so dass du daneben keine staatlichen Leistungen beziehen kannst/könntest. Bist du über 25 Jahre alt, kannst du H IV bzw. aufstockendes H IV beantragen.
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Eltern sind dem Grunde nach dazu verpflichtet, ihren Kindern eine "komplette" Ausbildung zu finanzieren. In deinem Fall könnte dies dein Vater vermutlich in Frage stellen mit dem Hinweis, dass du ja "wiederholt" abgebroch hast. Da du aber unfreiwillig - eben aus Krankheitsgründen - die begonnen Ausbildungen nicht absolvieren konntest, ist er nach wie vor dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen bis du entweder diese Ausbildung vollendet hast oder aber das 25. Lebensjahr vollendet hast. Da jeder einzelne Tag, an dem du deinen Unterhalt bei ihm nicht "fällig stellst", also in "in Verzug setzt", bedeutet, dass du für diesen keinen Unterhalt erhälst (rückwirkend geht nichts), würde ich bei der komplexen Situation, die du geschildert hast, umgehend handeln. Normalerweise bin ich immer dafür, zunächst "privat" zu handeln. An deiner Stelle aber würde ich entweder 1. das Jugendamt aufsuchen (auch, wenn du volljährig bist) und mir Rat und/oder Hilfestellung geben lassen bzw. 2. einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen (mittels Beratungsschein, den du unter Vorlage deiner Einkommensverhältnisse und Angabe des "Vermögens" beim Amtsgericht erhälst) und durch diesen den Vater unverzüglich zur Unterhaltszahlung auffordern lassen.
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Die Raten, die du für das Haus zahlst, kannst du nicht vom Nettogehalt abziehen; hättest du die nicht, würdest du Miete zahlen, und die kann man auch nicht in Abzug bringen (nur mal so als Vergleich). Zu den Pauschalen, die du vom Arbeitgeber bekommst und sozusagne "mitversteuerst", weiß ich nichts Genaues; da es sich aber dem Grunde nach um Auslagenerstattung(en) handelt, gehe ich davon aus, dass die nicht in das als Grundlage der Berechnung dienende Einkommen fließen, also berücksichtigt werden.
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@tasty88
Du hast gerade auch in einem anderen Bereich hier dieselbe Frage gestellt. Es wäre wirklich sinnvoll, ein und dieselbe Frage auch nur einmal zu stellen, da du zum Einen natürlich - auch, wenn du in verschiedenen Anhängen fragst -,keine anders lautenden Antworten erhälst und zum Zweiten es hier mitunter einigermaßen durcheinander gerät, was Antworten betrifft, weil nach manchen Fragen sich die Antwortenden untereinander auseinandersetzen und es sehr zeitaufwändig und nervig ist, wenn man hier parallel dasselbe Thema hat. -
Da die zulässige, vom Amt bewilligte, also zu übernehmende Miethöhe regional unterschiedlich ist, solltest du/solltet ihr bei dem für euch zuständigen Amt (Hotline) anrufen. Diese Auskunft kann dir hier kaum jemand konkret beantworten. Wie gesagt: Innerhalb Deutschlands gelten unterschiedliche Richtlinien, was die Höhe der zu übernehmenden Mieten betrifft.
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Meine Kinder bekommen durchgängig Bafög, solange sie in Ausbildung sind/studieren, und das ist auch allgemein der Fall. Sieh dir mal deinen/ihren Bescheid dazu an. Alles Gute.
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Noch einmal - Bafög bekommt man an sich "ganzjährig", auch wenn die Ferien dazwischen liegen. Die aneinandergereihten Bafögleistungen decken das ganze Kalenderjahr ab, auch wenn dazwischen "Ferien" sind. Die Bescheide gehen / gelten bis Juli - August und dann wieder ab September (in etwa). Was du mit (wörtlich zitiert): "deswegen sollte es doch möglich sein in den 6 wochen ein das dicke kind auf die beine zustellen oder.." weiß ich nicht, möchte es vermutlich auch nicht weiter erfragen.
Lirafe
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Also, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, möchtest du/möchtet ihr nur in der Zeit, die ihr "Ferien" nennt, ALG II beziehen und auch eine Wohnung finanziert bekommen. Im Normalfall ist es aber so, dass diese Bafögleistungen übergangslos (also immer für ein ganzes "Schul"jahr) bewilligt werden, so dass ihr das, wenn ihr durchgängig und hintereinander - weg die Ausbildung "durchzieht", übergangslos erhaltet. Ich denke nicht, dass ihr in der Zwischenzeit (Sommerferien) ALG II erhalten und auch noch eine Wohnung finanziert bekommen könnt, obwohl klar ist, dass ihr nur wenige Wochen später sowieso übergangslos weiter zur Schule / Uni/ Ausbildung geht.
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Aufgrund eigener Erfahrungen und Gerichtsterminen bleibe ich dabei, dass diese Frau, die selbst kein eigenes Einkommen hat, nicht Unterhalt leisten kann für ihr Kinder (leider). Also: Beschwerdeausgang abwarten und bereits im Vorfeld einen Anwalt ihres Vertrauens aufsuchen bzw. einen, der ausschließlich im Familienrecht tätig ist und dort sozusagen "Fachanwalt" ist.
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Vermutlich hast du vor Aufnahme dieses 1-Euro-Jobs etwas unterschrieben, also sozusagen eine Art Vereinbarung könnte ich mir vorstellen. Was dir also "passieren" kann/könnte, wenn du dich an diese Vereinbarung nicht hälst oder gebunden fühlst, kannst du in dann darin nachlesen. Ansonsten ist alles, was du "erfragst", dann eben nur eine Bitte, an deine Sachbearbeiterin gestellt, und das Ergebnis von ihr abhängig.
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Kann nur auf meine Nachfrage von gestern, 21.00 Uhr verweisen. Alles andere wäre Spekulation, somit also wären auch möglicherweise gegebene Antworten nicht real, sondern auch spekulativ.
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1) Was für "Schule" (wie du schreibst) wollt ihr "machen"?
2) Was für Bafög "wie du es nennst" wäre für euch relevant, also BAB oder Studentenbafög oder was?
3) Natürlich zahlt ein Bafög-Amt keinen Umzug und auch keine Wohnung.
4) Ihr könnt natürlich zusammen leben; nur müßt ihr den Umzug und die Wohnung als Bafög-Empfänger selbst finanzieren, und auch einen Vermieter finden, der bereit ist, das Risiko zu tragen, Schülern eine Wohnung zu geben. Meist wollen die eine Bürgschaft der Eltern oder von sonstwem, da sie nicht selten genug "hinten `runter fallen, also die vereinbarten Mieten nicht erhalten und auf Kosten sitzen bleiben. -
Catweezle
Kannst du mir/uns außer dem "Link" noch eine konkrete Info geben, weil man - wenn dem Link gefolgt ist -, dort Eingaben tätigen muß, die man nicht unbedingt hat. Was hast du als Info zur von dir genannten "Agenda 2010". Gilt das für die ab jetzt neu abzuschließenden Kaufverträge oder inwieweit rückwirkend. Wäre für genaueren Hinweis dankbar; hier sind anscheinend doch mehr H IV-Empfänger, die Eigentum haben, betroffen, als man glaubte. -
Dann wirst du wohl, wenn du derzeit in einer sozialth. WG lebst, Ansprechpartner - Therapeuten - haben, die dich auf den richtigen Weg bringen bzw. dich dabei unterstützen können. Man kann dich ja nu`nicht von einem auf den nächsten Tag dir selbst überlassen. Ansonsten gäbe es alternativ noch caritative Einrichtungen, die Hilfe anbieten. Im Alleingang wird das wohl eher schwierig oder unmöglich, denn alleine mit einer Wohnung ist es ja dann auch nicht getan, sondern es muß Vieles beantragt, organisiert und beschafft werden etc.
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Vermutlich wirst du dir keine eigene Wohnung leisten können, aber ein Zimmer in einer WG, also nicht eben sozialtherapeutisch) ist sicherlich zu finden.
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Klares "nein" würde ich sagen. Wann und was für eine Entscheidung des Richters ist das; e? Oder ist es ein Urteil? Man hat eine Berufungsfrist; di muß in dem Fall unbedingt eingehalten werden; es wäe fatal, das hinzunehmen.