Beiträge von lirafe

    Dass du, weil du "neu" verheiratet bist, keinen Unterhaltsvorschuß mehr erhalten sollst, ist Quatsch. Wie lange seid ihr getrennt, wie lange hast du denn überhaupt schon mal Unterhalt für deinen 9jährigen Sohn erhalten? Unterhaltsvorschuß gbit es 6 Jahre lang und maximal bis zum "vollendeten" 12. Lebensjahr der Kinder. Rein theoretisch, da ich genaue Angaben von dir nicht habe, könnte es also sein, dass du den Unerhaltsvorschuß schon sechs Jahre lang erhalten hattest und es deswegen jetzt nicht weiterhin gezahlt werden kann - eben, weil die Obergrenze 6 Jahre Zuschuss sind.


    Das ist das Eine. Dein "Jetzt-Ehemann" muß definitiv auch "nicht" für "deinen" Sohn aus erster Ehe aufkommen. Das ist das andere, sonst würde ja (so nebenbei bemerkt) auch der von ihm für das andere, also "dein" Kind berücksichtigt werden, also sich der Unterhalt/je Kind ggf. mindern.


    Desweiteren ist es so, dass die "neuere" Gesetzgebung besagt, dass die Kindesmutter ab dem 3. Lebensjahr des Kindes wieder einer Berufstätigkeit nachgehen muß, also nicht bis zum Ende der Grundschulzeit - wie einstmals - davon "befreit" ist.

    Die Höhe der Zinsen dürfte eigentlich keine Rolle spielen; maximal dürfen die euch "einschränken" bis auf eine vergleichbare angemessene, in eurer Region übernommene Miete und dafür dann "nur" die Kosten (der Unterkunft - eben in dieser Höhe) übernehmen wollen.

    Wenn ein Paar mit Kindern zusammen in einem Haushalt lebt, ist das immer eine "BG" = Bedarfsgemeinschaft und nichts anderes und wird gemeinsam veranlagt, egal, was jemand zum Lebensunterhalt beiträgt, also Bafög oder Minijob-Einkommen oder sonstwas.

    Wenn die Tochter "Studentenbafög" erhält, gibt es daneben kein Wohngeld und überhaupt keine Wohnkostenzuschuß. Wenn Mutter und Tochter zusammen wohnen bleiben, wird das Ganze eine BG und keine WG .


    Wichtig wäre zu wissen, "was" für Bafög die Tochter bekommt; aber wie gesagt, gehe ich - da sie 18 Jahre alt ist -, davon aus, dass sie ihr "Abi" gemacht hat und studiert. In dem Fall bleibt es definitiv bei meiner Eingabe von "gestern, 13.12" aus "ur-"eigenster Erfahrung.

    Das Amt übernimmt im Falle des ALG II-Bezugs in etwa "mietähnliche" Kosten, das heißt im günstigen Fall die Schuldzinsen. Die Tilgung wird natürlich nicht übernommen, weil der Staat für Privatpersonen ja nun einmal kein "Vermögen" schaffen kann. Neben diesen Schuldzinsen werden auch anteilig Nebenkosten (also Schornsteinfeger, Entsorgungsgebühren, Wartungskosten etc.) übernommen - so, wie eben bei "Mietern" die anfallenden Nebenkosten auch übernommen werden.


    Das ist das Eine.


    Was du im letzten Satz damit meinst, dass du ".... auch nicht ständig den Arzt aufsuchen kannst...", weiß ich nicht wirklich. Auf jeden Fall kannst du - könnt ihr -, wenn ihr ALG II, also H IV bezieht, die "Befreiung von der Zuzahlung" betreffend Krankenkassenbeiträge beantragen. Dazu müßt ihr eigentlich nur eure Krankenkasse anrufen, ein Formular anfordern, dies ausfüllen unter Beifügung (beispielsweise) des Nachweises, dass ihr H IV oder aufstockendes H IV bezieht und erhaltet dann eine Karte (ähnlich der Krankenversicherungs-Chipkarte). Ihr zahlt dann keine Praxisgebühr mehr, keinen Eigenanteil, was die Verordnung von Medikamenten betrifft, keine Fahrtkosten von und zu einer Untersuchung/Klinik, die genehmigt wurde und auch kein Krankenhaustagegeld mehr.

    Ihr solltet bei dem Amt, "zu" dem ihr ziehen wollt/werdet, zunächst einmal einen ersten Termin wahrnehmen und dann nach Rücksprache dort auch mit den Ämtern, die derzeit für euch zuständig sind. Bitte laßt euch die hoffentlich erteilte Zusicherung, wie und was ihr bewilligt bekommt von dem Amt "in dessen Zuständigkeit" ihr dann ziehen werdet, schriftlich geben.

    Ehrlich gesagt finde ich das Ganze nicht richtig. Würde mich an deiner Stelle trotz deiner Schilderungen - und das mußt du ja nicht "publik" machen - mal an das für deine Region zuständige Jugendamt wenden. Die geben Ratschläge oder wissen weiter, auch wenn du schon über 18 Jahre alt bist. Du hast ja, wie du schreibst, zunächst einmal das Abi gemacht und warst dann Zivildienstleistender. Wenn du dann danach trotz Bewerbung nicht gleich einen Studienplatz bekommst, ist das genauso, als würde jemans (ich finde das vergleichbar) einen Ausbildungsplatz suchen und nicht gleich einen bekommen. Und auch in diesem Fall sind die Eltern in der Übergangszeit eben definitiv noch zur Unterhaltszahlung verpflichtet.


    Ich finde es "nett" von dir, dass du deine Eltern komplett entlasten möchtest, letztlich aber hast du - und das solltest du nicht unterschätzen -, einen wirklich noch schweren Gang vor dir; ein Studium - egal welches -, ist nicht immer gerade easy. Wenn du alles umgehen möchtest, bleiben dir wirklich ausschließlich nur noch Minijobs bis zu dem Zeitpunkt an dem dir der Studienplatz sicher ist und du "richtig" anfangen kannst mit dem Studium. Dann beantragst du "hoffentlich" Bafög, ansonsten sehe ich schwarz für deine Zukunft, weil du Studium und "Lebensuntehalt verdienen" ohne Unterstützung eines Amtes (Bafög) oder deiner Eltern - also beides nebenher - auf Dauer von vielen Jahren kaum bewältigen können wirst. Ich kann die Haltung deiner Eltern nicht nachvollziehen. Bin selbst alleinerziehende Mutter zweier Kinder (jetzt erwachsen), die beide Abi gemacht haben; der "Große" studiert inzwischen und die "Kleine" wird sicher nachziehen. Ich käme niemals auf die Idee, dass meine Kinder mit 21 Jahren keine Unterstützung - egal ob finanziell oder moralisch oder sonstwie - mehr brauchen. Die Zeiten heute sind schwierig.


    Nachtrag: Was ist eigentlich mit dem staatlichen Kindergeld; zumindest das müßtest du doch erhalten und - "nutzen" deine Eltern weiterhin die "steuerlichen" Freibeträge für dich?

    Also zunächst einmal, wie du dir das schon denken kannst, da du fragst, ist es immer der "sichere" Weg, "vorher" zu beantragen. Wie du auch festgestellt hast, wird aber nicht jedem alles von sich aus erzählt, also man wird nicht zur Antragstellung "ermuntert". Was deine bereits gezahlte Kaution betrifft, glaube ich nicht, dass du die im Nachhinein noch erhälst. Anders könnte es sein, wenn du die noch nicht gezahlt hast, aber auch da werden sie dir "auf die Füße treten und auf das "vorher beantragen" verweisen (können).


    Die Erstausstattung hingegen solltest du meiner Meinung nach auf jeden Fall auch jetzt noch erhalten, weil du ja derzeit in einer nahezu "leeren" Wohnung haust, nicht wahr?! Also los und hin und Anträge stellen - beide. Wenn du beide stellst, werden sie wohl kaum beide ablehnen, denke ich, sondern dir zumindest diese Erstausstattung bewilligen. Es sollte aber nicht viel Zeit vergehen, weil du sonst diesbezüglich wiederum in Erklärungszwang gerätst dergestalt, wie du denn bisher gewohnt hast und worauf geschlafen und so weiter.

    Ab dem Zeitpunkt, an dem euer Kind auf der Welt ist, bildet ihr - egal wie alt ihr seid, also auch wenn weit unter 25jährig, eine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft, gemeinsam mit eurem Kind. Normalerweise stehen einer Person 45 qm zu und jeder weiteren, also dem Partner in dem Fall, weitere 15 qm. Euch beiden Eltern dann stehen also 60 qm zu. Es ist so, das Babys bei der Berechnung des Wohnraumes Anfangs noch nicht "berücksichtigt" werden (müssen), so dass ihr also theoretisch erst einmal eine 60 qm - Wohnung beziehen müßtet (2 Zimmer = angemessneer Wohnraum) innerhalb der zulässigen Grenzen, was die Miethöhe betrifft. Da es doch aber Quatsch wäre, wenn das Amt (und dsa wäre der Fall), euch erst einen und später einen weiteren Umzug "finanziert", solltet ihr wirklich ein gemeinsames, vor allem ruhiges, sachliches, Gespräch mit dem für euch "dann" zuständigen Sachbearbeiter führen und die Sachlage erörtern und euch eine Zusage - so oder so "schriftlich" geben lassen.


    Neben der Tatsache, dass ihr dann eine BG seid und Regelleistungen und KdU = Kosten der Untekunft erhalten werdet, habt ihr auch das Anrecht auf eine "Erstausstattung" für die Wohnung und ggf. auch auf Erstausstattung Baby. Aber bitte laßt euch alles möglichst (nett nachgefragt) auch schriftlich geben.

    oldman
    Der von dir geschilderte "Sachverhalt", gibt lediglich das wieder, das schon lange Gültigkeit hat. Mir mißfällit deine Formulierung "Kampfmittel", denn es handelt sich bei der Prozesskostenhilfe - wie geagt - lediglich um eine schon ewig gängige Regelung zur Nutzung von Rechtsmitteln für Menschen, die entweder kaum oder kein eigenes Einkommen haben. Der von jemandem, der Prozesskostenhilfe nutzen möchte, beauftragte Anwalt reicht zunächst die fertig formulierte Klageschrift, so wie sie denn später aussehen soll, dem Gericht ein mit der Bitte um "Bewilligung" der Prozesskostenhilfe. Das ist sozusagen ein - Extra-Antrag -. Das Gericht entscheidet dann, ob die Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird, nachdem es den Sachverhalt geprüft hat. Das ist aber im übrigen noch keine Garantie dafür, dass man den Prozess später dann "gewinnt", weil es während des Prozessverlaufs ja auch immer noch auf weitere - von der Gegenseite einzubringende - neue Faktoren ankommt..

    Es gibt an sich die Möglichkeit, dass man im ersten Jahr des Zusammenlebens auf Probe zusammenleben kann, ohne dass man gleich von Beginn an als eine BG = Bedarfsgemeinschaft gewertet wird. Dazu gibt es aber auch Vorschriften, was "Ausnahmen" betrifft. Eine solche Ausnahme ist das gemeinsame Zusammenleben mit Kindern im Haushalt. Dabei ist es egal, dass die Kinder nicht von "beiden" sind. Man wird unter dieser Voraussetzung auf jeden Fall von Beginn an als BG = Bedarfsgemeinschaft gewertet und berechnet, so dass also auch das Einkommen deines Freundes komplett mit in die Berechnung einfließt. Ob da nun noch Schulden sind, die getilgt werden müssen oder nicht, interessiert den Gesetzgeber / das Amt nicht.

    Ab einem 401 Euro-Job wärst du über die Bundesknappschaft sozialversichert. Da viele Arbeitgeber diese zusätzlichen Kosten aber nicht auf sich nehmen möchten, "verteilen" sie oft auch nur (um sicher zu gehen) 399 Euro-Jobs. Du kannst dich eigentlich nur für die beiden bzw. drei (bis du aus dem Apriljob das erst Mal Geld erhälst, also je nachdem, ob noch im April oder "erst im Mai" = Mai wäre besser für dich) für ALG II-Bezug melden. In dem Fall bist du "automatisch" sozial-, also krankenversichert.


    (Mal `ne Frage: Wieso zahlst du nur 65 Euro für deine Krankenversicherung? Der Satz liegt doch an sich bei etwa 140 - 160 Euro!?)

    Ich kann dir hier leider nichts Konkretes mitteilen, vielleicht aber melden sich noch andere Nutzer. Du kannst aber auch selbst noch versuchen zu "recherchieren" unter "Urteile Bundessozialgericht" oder dergleichen. Dort findet man alle möglichen "Rechtsprechungen", geordnet nach Stichworten.

    Es ist eben so, dass jeder Elternteil ein "halbes" Kind - sozusagen auf der Steuerkarte hat. Bei uns war das auch schon immer so, obwohl "Vater" kaum zahlte. Vielleicht rufst du einfach mal bei der für dich zuständigen Familienkasse an und fragst dich durch, ob man daran (ggf. auch mit Zustimmung Vater, wenn der keine Arbeit hat) etwas ändern "könnte". Ich habe davon aber noch nie etwas gehört.


    Es wäre schön, wenn du uns das Ergebnis deines Anrufes hier mitteilen könntest. Gruß. LiRaFe

    JoachimM .
    Bist du sicher? Ich denke, dass es so nicht ist. Wenn der Sohn Ausbildungsentgelt erhält und dazu das staatliche Kindergeld, kann er außerdem noch etwas Wohngeld beantragen (wenn er nicht schon insgesamt "drüber" ist, da er sich die Wohnlkosten ja mit der Mutter teilt. Das ist ähnlich der Situation, wenn jemand studiert und Bafög erhält. Mein Sohn fiel ab dem Zeitpunkt aus der BG = Bedarfsgemeinschaft `raus. Gemäß Berechnung des Amtes wurde aber natürlich der auf ihn entfallende (geteilte) Mietanteil von meiner (unserer) Leistung abgezogen, weil er den natürlich dann selbst von seinem "Einkommen" tragen muß.


    zoe
    Also ab "Ausbildungsbeginn" bzw. erster Vergütung fällt dein Sohn aus der BG `raus. Ihm bleibt sein ganzes Ausbildungsnettoentgelt. Der für ihn bislang (gemäß eurem Bescheid) gezahlte hälftige Mietanteil wird natürlich von den für dich zu bewilligenden Mietkosten abgezogen (ist ja klar).


    Damit allerdings das staatliche Kindergeld nicht mehr "dir" als Einkommen angerechnet wird, solltest du einen Dauerauftrag einrichten, dass das Kindergeld an ihn weitergeleitet wird bzw. noch besser, also sicherer, damit die nicht bocken: Bei der Familienkasse den Antrag auf Direktzahlung an den Sohn stellen. Hierbei aber wäre zu beachten (sehr wichtig), dass dem der Vater auch zustimmen müßte, weil der ja auch Ansprüche stellen könnte. Sollte es dabei Zweifel geben, dann laßt das lieber sein.