Beiträge von lirafe

    Danielo
    Glaubst du, dass "die" wirklich auch Konten prüfen, für die man Vollmacht hat? Das hieße ja, dass die Konten von Personen kontrollieren, die gar nichts mit H IV zu tun haben müssen. Ich beispielsweise habe u.a. auch Vollmacht für das Konto meiner knapp 80jährigen Mutter, weil die einfach mal nicht immer alles alleine bewältigen kann (also Wege etc.)

    Die Wohnung kannst du, wenn du alleine mit deiner Tochter zusammen lebst und neben deinem Minijob H IV erhälst, nicht dauerhaft behalten. Aber wie gesagt, das kommt darauf an, ob du H IV beantragen mußt, oder ob ggf. durch das staatliche Kindergeld und den Kindesunterhalt, den du erhalten wirst vom Kindesvater zzgl. vielleicht noch "etwas" an Unterhalt für dich selbst bekämst. Neben all dem kannst du (also, wenn du kein H IV beziehen mußt), auch einen Wohngeldantrag stellen. Das ist meist auch gar nicht mal so wenig (kannst du dir anhand deiner Zahlen via Internet - Wohngeldrechner - ausrechnen (lassen)).


    Deine andere Frage. Seinem Kind muß dein Mann Unterhalt zahlen, bis es (aber das ist noch soo lange hin) eine abgeschlossene Ausbildung oder das 27. Lebensjahr (heutiger Stand) vollendet hat. Was den Unterhalt für dich betrifft, kann er fordern, dass du spätestens nach vollendetem 3. Lebensjahr des Kindes mehr Stunden arbeitest, so dass er für dich dann im Normalfall nicht mehr zahlen müßte.


    Aber all diese Dinge sind abhängig vom Einkommen, das jemand verdient.


    Solltest du H IV beziehen (müssen, was ich aber nicht denke anhand meiner vorstehenden Ausführungen), läßt dir das Amt eine gewisse Zeit, bevor das brandaktuell wird. Strom, Versicherung und so weiter muß man im H IV-Bezug von der Regelleistung bestreiten.
    Die Anwaltskosten werden im Normalfall hälftig getragen, also jeder zahlt die seines Anwaltes, wenn man zwei Anwälte hat. Sinnvoll wäre es natürlich sich außergerichtlich vorher zu einigen und dann alles von nur einem Anwalt in die Wege leiten zu lassen, spart schon mal die Hälfte an Kosten. Du wirst sicherlich Prozesskostenhilfe bekommen.


    Kopf hoch - alles regelt sich - Schritt für Schritt.

    Ja - manchmal ergeben sich so nebenbei aus Infos einer Fragestellung noch andere Hinweise. Wenn dein Kleiner natürlich absolug nicht zum Vater möchte, würde ich - aber das wirst du ja sicherlich tun - dringend ergründen, woran das liegt. Leiden darf das Kind natürlich nicht - das wäre der "andere" Fall -, und dann bekämst du in dem Fall auch Unterstützung (vom Jugendamt). Die sind da sehr "sensibel".

    Das war eben dieser Knackpunkt, der nicht ganz sicher war. Es wäre schön, hier im Forum eine Info über den Ausgang zu hören, also wie das wirklich ist, damit man auch anderen damit helfen könnte - künftig. Und außerdem - spätestens, wenn sie 18 Jahre alt ist, würdet ihr doch bzw. sie definitiv eine eigene BG sein, so dass in der Übergangszeit dann eben auf jeden Fall aber dieses Kindergeld 184 Euro und auch der Regel-Unterhaltsvorschußsatz gezahlt wird.

    silvercrest  
    Erst einmal sorry, natürlich ist das dann eine HG - Hausgemeinschaft, habe mich da von dieser "WG" irritieren lassen. Jedenfalls war mein Sohn HG-Mitglied und der auf ihn entfallende Mietanteil wurde von den restlichen bewilligten Kosten der Unterkunft, die anerkannt waren, abgezogen.


    Das ist das Eine. Das andere ist, dass Studenten definitiv "kein" Wohngeld erhalten; es sei denn. Hatte seinerzeit deswegen mehrfach Telefonate geführt. Er bekam seinerzeit (bis Ende 2008) 414 € Bafög und nach Auszug später 584 € (bis heute).


    Der Einfachheit halber habe ich mal den entsprechenden Absatz (Wohngeldbezug betreffend) kopiert, den ihr aber hier selbst nachlesen könnt, wenn ihr in der obersten Menueleiste auf "sonstige" Sozialleistungen geht und dann auf Wohngeld und dort auf den unteren Absatz der Seite geht. Also Text:


    Besondere Ausschlusskriterien beim Wohngeld
    Von der Zahlung des Wohngeldes grundsätzlich ausgeschlossen sind alle Personen, die staatliche Transferleistungen (beispielsweise ALG II oder BAföG) in Anspruch nehmen und die Personen, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die entsprechenden Kosten der Unterkunft bereits bei den Transferleistungen ausreichend berücksichtigt werden.


    Gruß. Lirafe

    Andersherum gedacht: Die Frage war ja, ob er "Miete" bezahlen muß, nicht ob er Anspruch auf Sozialleistungen hat. Daher schrieb ich, dass alles in die BG-Berechnung einfließen "würde", also Minijob oder auch Bafög (nur hälftig natürlich, andere Hälfte wäre ja Kredit). Aber er scheint ja kein Bafög zu bekommen. Natürlich bekommt ein "Student" selbst kein H IV, weil er ja eben Student ist und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Wenn er aber Student "mit" Einkommen ist und seine Partnerin H IV bezieht, würde sein Einkommen, also wie schon geschrieben - MinijobEinkommen oder anrechenbarer Anteil Bafög - mit in die Berechnung einfließen.

    Du liegst mit deiner Meinung richtig. Eltern müssen ihren Kindern "eine" Ausbildung, nicht mehr finanzieren bzw. sie dabei unterstützen. Dass du noch 4 Jahre unterhaltspflichtig sein sollst, denkt dein Sohn sicher, weil allgemein "gesagt" wird, dass Eltern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr für ihre Kinder "zuständig" sind. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die bereits eine Ausbildung absolviert haben und damit wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen könn(t)en.

    Da deine Tochter noch minderjährig ist, bin ich nicht sicher und meine nachfolgende Angabe, die für Volljährige gilt, müßtest du dann noch einmal dahingehend checken (lassen). Normalerweise bildet deine Tochter ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr Kind geboren ist, eine "eigene" BG und ist wirtschaftlich auf sich gestellt. Das heißt, dass - wenn sie bei euch wohnen kann -, sie anteilige Kosten der Unterkunft erhielte, ihren Regelsatz und für das Kind staatliches Kindergeld und Unterhaltsvorschuß. Wie gesagt ist das ab Volljährigkeit konkret der Fall. Das staatliche Kindergeld für das Baby und der Unterhaltsvorschuß sind jetzt schon definitiv (also ab Geburt) vom Amt zu leisten (Unterhaltsvorschusskasse / Familienkasse - meist beim Arbeitsamt "untergebracht" bzw. darüber solltest du die Kontaktdaten erhalten können). Wie das mit der Erstausstattung für das Baby ist, weiß ich eben auch nicht, weil sie noch nicht volljährig ist, ansonsten stünde ihr auch die zu. Es kann aber wirklich sein, dass aufgrund der Tatsache, dass sie noch minderjährig ist, du als Mutter (und dann auch der leibliche Vater deiner Tochter, also die Großeltern) für sie zuständig bist/seid (also für Kosten Unterkunft, Lebensmittel, Erstausstattung).

    Verstehe nicht ganz genau, glaube ich; möchtest du denn ausziehen? Auf jeden Fall stehen deinem Kind und dir - wenn ihr sonst nirgendwoher Einnahmen habt, also du nicht arbeitest und keinen Unterhalt vom Vater erhälst -, Leistungen zu. Um dir helfen zu können, bräuchte man aber wirklich genauere Infos, wie beispielsweise auch das Kindesalter, ob du schon irgendwann mal Unterhalt erhalten hast oder noch nie, wie gesagt, ob du ausziehen möchtest und für diesen Fall, ob du schon mal einen eigenen Hausstand hattest und und.

    Ob bei Unterhaltsverpflichtungen unterschieden wird zwischen ganz gesunden und eben nicht gesunden (in deinem Fall behinderten) Kindern, weiß ich nicht; würde es eher bezweifeln. Im "Normalfall" sind Eltern zur Unterhaltsleistung für ihre Kinder verpflichtet, bis sie diesen eine erste Ausbildung finanziert haben oder aber (was auf dich / euch) zuträfe, sie das 27. Lebensjahr vollendet haben. Mit dem Beginn der Volljährigkeit, also dass das Kind nun 18 Jahre alt ist, hat Unterhaltsrecht wenig bis gar nichts zu tun. Wenn du 1000 Euro Netto verdienst, bleibt dir im Regelfall ein Betrag von 900 Euro Selbstbehalt.

    Also ich habe jetzt noch mal den "Wortlaut" des Gesetzes "Unterhaltsvorschuß" gelesen. Der ist insgesamt nicht detailliert, sondern etwas "schwammig" formuliert und sagt, dass Unterhaltsvorschuß "allein lebende oder "dauernd getrennt lebende" Elternteile für ihr Kind erhalten. Also könnte man jetzt noch überlegen, was genau damit gemeint ist, aber auch (leider) mutmaßen, dass dir der Vorschuß wirklich nciht mehr zusteht, da du nicht mehr alleine lebst (partnermäßig). Aber das ist ja auch nicht "der" Knackpunkt. Es geht ja hier nicht um 2 o. 3 Jahre, die du Hilfe für deinen Sohn bräuchtest, sondern insgesamt.


    In der Beziehung dann muß ich dich entäuschen. Habe meine beiden Kinder größtenteils auch alleine aufgezogen bzw. ohne Unterstützung von "Außen". Kann dir nur einges sagen: Bitte mach den Umgang des Vaters mit deinem Kind nicht vom Geld abhängig oder erpresse damit. Das hat dein Kind nicht verdient, und das andere Wesen sollte dir egal sein. Jetzt im Nachhinein kann ich nur sagen (auch wenn man es "den" Moment nicht glaubt): Die Zeit geht einfach nur viel zu schnell vorbei. Ehe du dich versiehst, ist dein kleiner Junge weg und dann überlegst du, ob an der einen oder anderen Stelle nicht etwas hätte anders laufen können - sollen.


    Ich habe mich immer nahezu selbst aufgegeben in diesem ganzen Wirrwar und bin heute wirklich froh darüber, alles "Persönliche" stets in den Hintergrund gestellt zu haben, auch wenn es mitunter finanziell nicht einfach war. Wie gesagt(geschrieben). Es bleibt immer noch die Tatsache, dass die Mutter des Kindes deines jetzigen Partners nicht länger mehr, ohne sich einen Job zu suchen, nur so einfach zu Hause bleiben kann auf seine Kosten.


    Alles Gute. Lirafe

    So ganz richtig weiß ich nicht, wie deine Frage konkret - ohne Umschweife - lautet. Falls ich es doch verstanden habe, geht es einzig um das Thema, dass deine Frau zur Vermitlerin soll für ein "abschließendes" Gespräch und sich "wundert", dass die keine "Atteste" der behandelnden Ärzte eingeholt hat?


    Dann kann ich nur sagen: Gespräch abwarten und dann unter Einbeziehung deren Aussagen "neu" überlegen und planen, wie es weitergeht. Vorher ist alles nur Hin- und Herüberlegerei ohne konkrete Maßgaben.

    Das hört sich ja sehr "kraß" an, außergewöhnlich. Versuche neben dem, was du jetzt in die Wege geleitet hast, herauszufinden, welche die für euch bzw. hinsichtlich des Amtes, das für euch "zuständig" ist, "nächsthöhere" Instanz ist und entweder wendest du dich dann dorthin oder aber vielleicht ist es in deinem/euren Fall auch einfach sinnvoller, "gleich" den Klageweg zu bestreiten, denn es hört sich irgendwie nach "Beamtenwillkür" an. Das geht nicht bzw. man sollte es nicht hinnehmen, und vielleicht findet ihr in eurem "kleinen" Ort ja auch Gleichgesinnte, die ähnliche schlechte Erfahrungen gemacht haben.

    Ehrlich gesagt, habe ich so etwas noch niemals gelesen oder gehört und denke: Das geht gar nicht. Die von dir gestellte Frage ist absolut gerechtfertigt und die würde ich genau (per Einschreiben/Rückschreiben) dem Amt stellen, also bitte nicht nur "diesem" merkwürdigen "Sachbearbeiter", sondern parallel auch an den Teamleiter stellen und alles definitiv per Einschreiben - Rückschein - und natürlich ebenfalls "per Fristsetzung" und gleichzeitig in dem Schreiben um einen "persönlichen" Gesprächstermin - jedoch definitiv nicht bei "diesem" Sachbearbeiter, sondern "auch" bei beiden, also "Sachbearbeiter und Teamleiter" bitten. Daneben würde ich vorab schon einmal (das machst du, nicht dein Vater, denn "du" hast ja den ALG-II-Antrag gestellt), einen Beratungsschein bei dem für dich/euch zuständigen Amtsgericht für dich beantragen. Dann kannst du unter Bezahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von nur 10 Euro anwaltliche Beratung (Erstgespräch) in Anspruch nehmen. Sollte dein Vater eine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich an deiner/seiner/eurer Stelle - auch parallel - dort genauso Vorsprache halten und Infos einholen. Wenn ihr euch dazu entschließt, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, sollte das dann aber wirlich auch ein Anwalt sein, der "Fachanwalt" für Sozialrecht ist.


    Aus den Informationen, die ich im Verlaufe der Zeit sammeln konnte, aus eigenen Erfahrungen und auch aus zusätzlichem Bauchgefühl heraus, ist das "reine Beamenwillkür", was dieser Mensch, der sich "Sachbearbeiter" nennt, fordert. Manche sitzen dort wirklich falsch; praktisch sollten die vor Einstellung meiner Meinung nach auch eine Art psychologische Tests durchlaufen, damit man "Möchtegerne" aussortieren kann.

    Weiß wirklich nicht, worauf deine erste "Eingabe" hier zu diesem Thema, also die "Eröffnung" dieses "Threads" basiert. Es ist nirgends Thema, dass an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe etwas geändert werden soll und sinnlos, ein "etwa-irgendwann-Thema" aus dem Boden zu "stampfen". Mehr möchte ich dazu nicht äußern.