Beiträge von lirafe

    rausgeworfener  
    Danke auch für deine PN - konnte nicht eher antworten, da ich derzeit in einer Klinik bin und erst heute ein Techniker die an sich gleich funktionierende (sollte so sein) nach Stunden in Gang bringen konnte - zum Glück. Also Wohngeld erhält man in der Regel (es gibt Ausnahmen, beispielsweise wenn man Studentenbafög erhält), wenn man ein Einkommen hat - wie bei dir dann die Ausbildungsvergütung, von dem man zwar irgendwie leben könnte, das aber nicht für alles ausreicht. Wenn du also ungefähr schon weißt, wie deine Ausbildungsvergütung sich errechnet, also erst einmal das "Brutto", kannst du als ersten Schritt im Internet unter Brutto-Nettorechner oder Gehaltsrechner ausrechnen, was dir netto bleibt und dann in einem anderen "dem Wohngeldrechner" deine ganzen Einnahmen (also Ausbildungsvergütung, Kindergeld, und evtl. weitere) eingeben und der spuckt dir in etwa aus, ob und wenn ja wieviel du dann zusätzlich an Wohngeld erhalten könntest. Als Miete mußt du dir, solange du das nicht weißt, eben eine "fiktive" Zahl ausdenken.


    Freue mich, dass dir das Vorangegangene schon geholfen hatte. Gruß. Lirafe

    Auf welcher Basis wirst du abrechnen; bist du als "Selbständiger" gemeldet? Mußt du regelmäßig Unterlagen beim Finanzamt einreichen, wenn ja in welcher Form und und?


    An sich ist es so, dass man Einnahmen aus Selbständigkeit nicht monatlich abrechnen muß, sondern das (in meinem Fall) dann beim Weiterbewilligungsantrag/-Bescheid rückwirkend anteilig gewertet wird.

    Das weißt du genau, wenn du die Antragsformulare "durchliest", also anhand der darin enthaltenen Fragestellungen. Klar ist aber wohl, dass du Unterlagen beibringst, was die Wohnung betrifft (Mietvertrag, Abrechnungen), Kontoauszüge und und

    Als ALG I-Empfänger steht dir definitiv Wohngeld zu. Stelle möglichst unverzüglich den Antrag, da dir Leistungen nicht ab irgendeinem geführten Telefonat, sondern natürlich erst ab schriftlicher Antragsabgabe gewährt werden, also zählt jeder Tag. Wenn du einen Mietvertrag vorlegen kannst, in dem differenziert erklärt steht, wer welche Räume für wieviel Miete und Nebenkosten hat, müßte das funktionieren. Das ist das Eine. Das Andere: Wenn du später ALG II beziehen (mußt), funktioniert das Ganze ebenso. Man kann dir/euch nicht sofort eine "Partnerschaft" (also dann BG = Bedarfsgemeinschaft) statt einer WG unterstellen. Ein Jahr lang "darf" "man" auf Probe zusammenwohnen, bevor die das einfach so händeln können und auch danach kann man noch Beweis antreten, dass es eben keine BG = Bedarfsgemeinschaft (also Lebensgemeinschaft in "dem" Sinne) ist, sondern wirklich nur eine WG. Dann kämen die unter Umständen "gucken", wie die örtlichen Verhältnisse gestaltet sind und auch, wie man alles sonstige dort in der WG trennt, wie Kühlschrankinhalt und und.

    Sobald Kinder Bafög erhalten, fallen sie aus der BG = Bedarfsgemeinschaft heraus, so dass deren "Einkommen", also das Bafög, selbstverständlich "nicht" mehr als Einkommen angerechnet werden (dürfen). Vielleicht liegt hier ein klitzekleiner "Verständnisfehler" vor und die meinten einfach mal, dass die Töchter, die schon außerhalb wohnen, aber (in dem Fall: Leider) noch bei euch ihren Wohnsitz haben, mietmäßig als "Beteiligte" anzusehen sind. Das heißt im Klartext, dass sie zwar nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft zählen, aber noch als HG = Haushaltsgemeinschafts(mitglieder) geführt werden, so dass die Miete auf euch alle (sozusagen) umgelegt wird und der auf die Töchter entfallende Teil, den sie ja selbst zu tragen hätten, von den für euch zu bewilligenden KdU = Kosten der Unterkunft abgezogen werden und ihr in dem Fall nur die verbleibende Differenz erhaltet.

    Dem Grunde nach habt ihr das schon richtig gehändelt; es ist wichtig zu formulieren und vorlegen zu können, dass dein Vater dir das Geld ausschließlich als "Darlehen" gegeben hat. Wenn es darüber eine Art Vertrag oder von beiden unterzeichnete Erklärung gibt - möglichst "vor" Überweisung / Auszahlung und auch, "bevor" das Amt fragt, sollte es keine Schwierigkeiten geben.


    Zur weiteren Frage: Eltern sind dazu angehalten - das ist im Gesetz geregelt -, ihren Kindern eine erste Ausbildung zu finanzieren; diese Verpflichtung gilt bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, so dass du da eigentlich noch "reinfielest". Wie es sich aber verhält, wenn dann das "Kind" die Ausbildung (bei dir Studium) abbricht, kann ich nicht sagen.

    Ja, da gebe ich Catweezle Recht, denn man "darf" "Vermögen" nicht einfach so "verschleudern" vor Bedürftigkeit. Dazu würde auch gehören, dass du auf deinen möglichen Aneil an der Wohnung einfach nur so verzichtet. Auch Solches müßtest du in dem zu stellen Antrag darlegen. Hat man sein Vermögen vor Antragstellung extra verschleudert, könnte dies dazu führen, dass man zunächst keinen Anspruch hat.

    Deine "Wohnung"-Größe und Miete scheinen mir angemessen zu sein. Allerdings - wie geschrieben - "scheint" das so., denn die vom Amt übernommene Miete - Miethöhe ist regional unterschiedlich geregelt. Wenn dein "Ex"-Ehemann nicht gerade "richtigt" viel verdient, wird wohl alles "glatt" verlaufen. Die Wohnung, in der du nun lebst, kannst du behalten. Natürlich solltest/mßtest du dich auch beim Arbeitsamt melden; welche Unterlagen die von dir dann ausgefüllt zurückhaben möchten, entscheiden "die".

    Zunächst einmal könnt ihr in dem ersten Jahr des Zusammenwohnens/-lebens die gegenseitige Verpflichtung, füreinander finanziell einzustehen, abwehren. Solange wird dann also auch nichts angerechnet werden können von dem, wass "B" an Einkünften hat. Im Übrigen ist das Einkommen des Studenten (=B) sowieso hälftig Kredit und darf nicht angerechnet werden und meiner Meinung nach (aber nicht sicher, da ich keine Beispiele habe) auch das Kindergeld nicht, weil dieses "Kindergeld" unwiederruflich und üerhaupt nur "B" undnicht anderen Personen zugute kommen soll(te).

    Wenn du bislang gezahlt hast und jetzt, wie du selbst schreibst "nix" mehr tust, läuft der Unterhalt auf. Also du verursachst dir selbst unnötigerweise Schulden. Du sollest entweder zunächst die Mutter deiner Tochter darüber informieren (selbstverständlich und immer alles mit Nachweis etc.), dass du nicht mehr zahlen kannst, weil eben ist entbunden von kein Einkommen vorhande ist (bitte auch mit Nachweis möglichst), oder aber, wenn sie (die) das nicht akzeptiert, die entsprechende Klage unter Beihilfe (Prozesskostenhilfe) unverzüglich einreichen. Dort wird das dann von Amts wegen (Richer etc.) geregelt, und ´du bist von der Zahlungsverpflichtung entbunden.

    elke4330
    Ich habe dein Anliegen der Sache nach verstanden und brauche keine Ausführungen, die man im I-Net nachlesen / kopieren kann. Da du geschrieben hattest: "Bei 900 € würde ich nämlich weniger Unterhalt zahlen, als bei 1.100 €." war meine Frage eben die, wie es kommt, dass du bei weniger Selbstbehalt weniger zahlen müßtest. Ich denke, das es hier um einen "Übersetzungsfehler", also ein Mißverständnis geht. Aber das ist nun ja nicht "so" wichtig.

    Im übrigen schließe ich mich Danielo an.

    Wieviel Geld - also Einkommen - hast du denn aus deinem Minijob zur Verfügung. Ich kann, da du keine konkreten Angaben gemacht hast, einfach mal nur spekulieren. Also: Ich tendiere dazu (aus eigenen Erkenntnissen in jüngster Zeit, die meinen Sohn und seine Freundin betreffen), dass man sich nicht "gleich" eine eigene Wohnung, in der man alleine lebt, suchen sollte (in deiner /solcher Situation), sondern sich ein WG-Zimmer sucht. Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Zwar ist man dann erst einmal nicht mehr (in den meisten Fällen ist es ja so und sollte auch so sein) behütet zu Hause, aber auch nicht sofort ins kalte Wasser gesprungen und mit sämtlichen bürokratischen Dingen und überhaupt allein auf sich gestellt. Da sind Menschen, die abends auch mal zusammen sitzen (familienähnlich), sich austauschen, Dinge besprechen - soweit sie möchten - und so weiter. Diese WG-Zimmer sind in der Regel wirklich absolut erschwinglich. Ich weiß nicht, in welcher Region du lebst, aber so knapp um die 180 Euro als Untergrenze sind findbar. Du mußt dann - und das würde ich zeitnah tun, also allerspätestens mit Um-Auszug, bei der für dich / euch zuständigen Familiengeldkasse den "Abzweigungsantrag" stellen, was dein Kindergeld (das staatliche) betrifft, so dass du das ab dem Zeitpunkt erhälst. So - und den Rest wirst du die nächsten Monate lang, bis du dein erstes Ausbildungsentgelt erhälst, vom Minijob bestreiten (müssen). Staatliche Unterstützung (H IV) erhälst du als unter 25jähriger Mensch noch nicht. Sobald du deinen Ausbildungsplatz hast, sieht die Sache eh anders aus; dann kannst du zusätzlich "Wohngeld" beantragen.


    Sollte dein jetziger Minijob so etwa 400 Euro einbringen, könntest du auch jetzt schon Wohngeld beantragen. Alles ist möglich und schaffbar, aber wie gesagt - ohne konkrete Zahlen kann ich nur mutmaßen.


    Nachtrag: Da du deinen Vater nicht erwähnst, also unterhaltstechnisch, und ihr in einer relativ kleinen Wohnung lebt, gehe ich davon aus, dass dein Vater für dich keinen Unterhalt zahlt.

    Du solltest auf gar keinen Fall ohne "Vorbewilligung" eine Wohnung mieten oder Sonstiges. Also Reihenfolge: Termin Amt und "schriftliche" Zusagen "mitnehmen", was Wohnung, Wohnungsgröße, Miethöhe, Erstausstattung und alles überhaupt betrifft. Bitte bitte immer erst schriftliche Zusagen einholen, damit du / ihr nicht hinten `runter fallt.


    Gruß. Lirafe

    soviel ich weiß, bekommst du diese jährlich - bis zur 10. Klasse als Beihilfe.Danach ist - warum auch immer - "Schluß".

    Dumme Frage - leider - insofern, als es gerade was Autoverkäufe betrifft, verschiedene Antworten gab hier im Forum. Ich vergleiche mal: Es gab Auskünfte, dass die "Erlöse" aus Verkauf "Einkommen" sind, aber auch Antworten, die das als "Umwandlung" von Anlage in Barvermögen sehen. Und dann gab es noch Hinweise, dass es günstig wäre - also abrechnungstechnisch -, wenn man in dem Monat, in dem man den Erlös hat, diesen auch "sofort" wieder für das "neue" Auto verwendet.

    Dies auszurechnen; da streiten sich selbst erfahrene Anwalts(-geister). Wie oft zahlst du denn diese Studiengebühren? Vermutlich maximal ein Mal halbjährlich? Aber das spielt an sich auch absolut keine Rolle, ist also nicht relevant. Ebenso "nicht" relevant ist in dem Fall die Düsseldorfer Tabelle (und ich denke, darum geht es dir in erster Linie). Vermutlich wirst du wohl von deinem Vater noch Unterhaltszahlungen erwarten (können), jedoch nicht entsprechend irgendeiner Richtlinie, die (wirklich nur pauschal und nicht allgemeingültig) festgelegt ist. Dein "Fall", wenn ich das mal so "nennen" darf, ist mit einigem Abstand vergleichbar mit dem meines Sohnes. Der Vater meiner Kinder hat zwischenzeitlich 4 Kinder von 3 Frauen. Mein Sohn und meine Tochter (die ältesten Abkömmlinge) erhalten jeweils satte 72 Euro. Wenn ich also davon ausgehe, dass dein "Vater" "nur" dich als leibliches Kind hat und 1500 Euro netto verdient, kann ich einfach nur mal "schätzen, dass er ca. 400 Euro, (so dass ihm also neben dem Selbstbehalt von 900 Euro noch berufsbedingte Aufwendungen bleiben) maximal zahlen müßte; ggf. aber auch weniger, da du ja bafögberechtigt bist.

    Du fragst leider nicht "genauer" nach, also danach, was du explizit meinst. Aber vielleicht geht es dir um die erste "Schulausrüstung", wie beispieilsweise Schulmappe (-ranzen), Federtasche, Stifte, Sportbeutel etc., Für den Fall stelle bitte einen formlosen Antrag ei der für dich / euch zuständigen Arge auf "Beihilfe". Normalerweise würdest du dann in etwa 100 Euro als "Starthilfe" bekommen. (... und später dann wird/werden auch die Kosten für "Klassenfahrten" - natürlich nur auf "Antrag" übernommen).

    Du mußt deinem Mann natürlich "nichts" von deinem "AlG 2"-Geld abgeben; er muß für sich "dann" einen eigenen Antrag stellen. Die Scheidung, wie du das nennst, kannst du schon "längst" vor dem Trennungsjahr "vorbereiten" und einreichen, nur "vollzogen" wird sie eben erst nach dieser gesetzlich geregelten "Wartezeit". Wenn ihr beide, also dein "Noch-"Ehemann und du euch "einen" / "eine" gemeinsame(n) Anwältin/Anwalt nehmt, spart ihr erhebliche Anwaltskosten, weil eben nur "ein Mal" diese Kosten anfallen. Dazu müßt ihr euch hinsichtlich der zu regelnden Verhältnisse (Hausrat, Rentenversicherungsbeitragszeiten etc.) natürlich geeinigt haben bzw. einigen.


    Und als Letztes: Natürlich "bezahlt" dir niemand deine Babysitter.

    Du hast dem Grunde nach Rechte auf


    - H IV Leistungen
    - Erstausstattung (teilweise),leider aber hast du "schon einmal mitgeteil", dass du schon eine "eingerichtete Wohnung" hast,
    (daher ist dis nicht sicher).


    Also stell sofort den / die entsprechenden Anträge (also Regelleistung, Miete, Erstausstattung) und sei beharrlich.