Beiträge von lirafe

    Die Makler haben aber meist eher gerade "nicht" die günstigeren Wohnungen, also in deinem Fall eine 2-Zimmer-Wohnung, die billiger ist, als würde sie privat angeboten werden. Geh` doch einfach mal zu der für dich zuständigen "Gemeinde" oder Verwaltung, wie das bei euch heißt. Bei uns hier ist es so, dass die auch "eigene" Sozialwohnungen haben, die dann selbstverständlich maklergebührenfrei vermittelt werden, oder aber die haben vielleicht einen Hinweis, wohin du dich noch wenden könntest, oder du guckst mal die Zeitungsanzeigen durch. Oft bieten auch Privatpersonen oder Vermietungen an, weil sie das besser finden. Auch das kannst du über das Internet machen, indem du die Seite der für eure Region am besten geeignete Tageszeitung - und dort den Immobilienmarkt - aufrufst.

    Danielo
    Würde mich jetzt mal etwas konkreter interessieren, da ich selbst gerade in Reha bin für einen Monat wenigstens. Was heißt in dem Fall "nennenswerter Umfang" genau? Ich lese an dieser Stelle mal die Regelsatzaufteilung, also was wofür ist, ein:


    Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37% 132,83 €
    Freizeit, Kultur ca. 11% 39,49 €
    Bekleidung, Schuhe ca. 10% 35,90 €
    Telefon, Telefax, Internet ca. 9% 32,31 €
    sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten für Körperpflege und Hygiene) ca. 8% 28,72 €
    Wohnung (ohne Kosten für Miete), Strom ca. 8% 28,72 €
    Möbel, Haushaltsgeräte (inkl. Instandhaltung) ca. 7% 25,13 €
    Medikamente, Hilfsmittel (Gesundheitspflege) ca. 4% 14,36 €
    Verkehr ca. 4% 14,36 €
    Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2% 7,18 €
    Gesamt 100% 359,00 €



    Also jetzt mal die Frage, was die davon neben den ernährungsbedingten Aufwendungen kürzen sollten. Die Beherbergungs- und Gaststättenleistungen, Freizeit- und Kultursätze sind ein Witz, das biste, selbst wenn du hier in der Reha-Klinik kaum etwas machst oder an irgendwelchen vorgegebenen möglichen Kursen teilnimmst, was aber ausdrücklich gewollt ist "und: auch zum Heilungserfolg beiträgt" (Klinikheft und wirkliche Empfehlungen auch der Ärzte), nach der ersten Woche verbraucht. Das Telefon/Telefax kann man auch nicht unbedingt immer gerade abmelden für einen Monat, schon gar nicht, wenn noch jemand zu Hause bleibt; Fahrgeld braucht man hier auch und Klamotten, Möbel und Haushaltsgeräte kauft man sich auch nicht in "dem" Monat von 35,90 bzw. 25,13 Euro, sondern muß dafür ansparen und so weiter.


    Jedenfalls werde ich, falls die mir mehr, als ich in meiner vorangegangenen Antwort geschrieben habe, abziehen, definitiv Widerspruch einlegen. Es wäre also echt nett, wenn du bei "der person", von der du geschrieben hast, noch einmal nachfragen könntest und auch die Höhe und Begründung hinterfragen kannst.


    Vielen Dank. Gruß. Lirafe

    Das Problem ist doch immer dasselbe: "Mir wurde gesagt..." Damit kannst (muß aber nicht so sein, wenn es stimmt), du irgendwann mal so richtig "hinten" `runter fallen. Hast du denn irgendwann schon einmal Unterhalt gezahlt, oder seid ihr zusammen gewesen und du brauchtest das daher nicht und wurdest nicht aufgefordert, Wenn ja - seit wann seid ihr auseinander -? Detaiiertere Antworten wären für halbwegs vernünftige Antworten wichtig. Ansonsten müßte ich an dieser Stelle mal wieder irgendwelche Mutmaßungen anstellen.

    Wenn er einen Ausbildungsplatz hat, ist es egal, wie alt er ist. Dann kann er ausziehen und von seiner Ausbildungsvergütung zzgl. Wohngeld leben, das er in dem Fall auch erhalten wird. (Es sei denn, die Vergütung ist gar zu gering. Wie hoch wird sie sein - brutto - netto?)

    Mir fällt dem Grunde nach keine andere Möglichkeit ein. Da bleiben eigentlich nur deine Mutter und ggf. ein dann, also wenn du durch eine Form der Unterhaltszahlung ein Einkommen hättest, zusätzlich zu beantragendes Wohngeld.

    Wo hast du denn die Übernahme der Maklerprovision beantragt? Und viel wichtiger ist doch auch die Frage, wovon du dann leben möchtest, wenn das Kind da ist. Nähere Auskünfte neben den ganzen persönlichen Ausführungen wären da hilfreich, denn ansonsten kann ich / man nur mutmaßen. Beispielsweise mutmaße ich jetzt mal, dass du wegen/aufgrund des Babys eine eigene Wohnung möchtest und evtl. schon einen entsprechenden Antrag beim Amt gestellt hast und dieser der Sache nach bewilligt wurde? Dann sollte es doch nun wirklich nicht daran scheitern, selbst eine Wohnung zu finden; das ist immer noch ein Weg, den die meisten Menschen wählen, auch die kein H IV beziehen, eben weil Makler viel Geld kosten. Oder geht es dir darum, partout unbedingt eine bestimmte Wohnung zu haben, die nur über den Makler zu erhalten ist? Dann wirst du wohl doch eine andere suchen müssen ohne Maklercourtage. Das hat nichts damit zu tun, dass du unter einer Brücke schlafen mußt.


    Aber wie gesagt; deine Ausführungen sind zwar umfangreich, die darin enthaltenen wesentlichen Fakten aber eher nicht.

    Nochmal. Warum sollten die sich die Akten holen, wenn sie kein H IV mehr beziehen wird; du hast meine Frage nicht beantwortet - leider. Also bitte nichts falsches machen, denn warum soll sie sich melden bei der Arge, wenn sie sich komplett abmeldet.

    Da ihr - wie du schreibst - heiraten wollt und sie dann aus dem H IV-Bezug `rausfällt, kann sie sich doch abmelden, ohne etwas "beführchten" zu müssen, oder wo liegt das Problem. Gut wäre daneben aber auch, wenn sie sich vorab schon mal bei deiner Arge anmeldet, weil sie doch dann sicher als jemand registriert wird oder werden möchte wegen Neuvermittlung Job? Wenn sie das auch nicht möchte oder braucht, weil sie vielleicht nach der Heirat aus irgendwelchen Gründen erst mal noch zu Hause bleibt (?), ist auch das nicht nötig. Jeder kann doch hin- und herziehen, wie er es möchte, solange er keine öffentlichen Mittel beansprucht.


    Falls ich etwas mißverstanden habe, solltest du die Frage noch einmal konkretisieren. Dass die sagen, du sollst zu ihr ziehen, finde ich unglaublich, macht auch keinen Sinn. Denn so sind sie sie (sozusagen) los und würdest du hinziehen, hätten sie sie weiterhin und dich dazu, da du dort ja vermutlich auch keinen Job hast. Kann es sein, dass du/ihr etwas falsch verstanden habt?

    Ich habe davon auch schon gehört. Der Unterschied ist, dass man im H IV-Bezug oder wie du schreibst "Sozialhilfe" bei der Leistungsberechnung unterscheidet zwischen den KdU = Kosten der Unterkunft und dem Regelsatz, der sich auch irgendwie zusammensetzt. Die gehen davon aus, dass der Anteil des Regelsatzes, der für die Ernährung gedacht ist, bei Krankenhausaufenthalt oder sonstwelchen Maßnahmen (Reha etc.) nicht erforderlich ist, weil der Empfänger der Leistungen sich ja in dem Fall nicht versorgen muß, sondern versorgt ist. Ich denke, das ist der Hintergrund. Die Höhe dieses Betrages ist für "Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37% 132,83 €" . Wenn also jemand - sagen wir mal - zwei Wochen im Krankenhaus ist, dürfte maximal die Hälfte angerechnet werden und so weiter.


    Wie gesagt, das kann ich nicht belegen, habe es aber auch schon gehört und denke, dass das nicht anders sein dürfte.Mehr können die auf keinen Fall abziehen.

    Wie das in Frankreich ist, weiß ich nicht, also welches "Recht" da die Grundlage ist. Ich habe mich irgendwann darüber einmal belesen und meine aus der Erinnerung heraus, dass (nach deutschem Recht) Kinder für ihre Eltern erst bei einem ziemlich hohen Einkommen Unterhalt zahlen müssten; Vermögenswerte zählen nicht dazu, es sei denn, man erzielt aus ihnen weiteres Einkommen.


    Aber geh`doch mal hier oben im Forum in die oberste Menueleiste und dort viertes Thema von rechts gesehen "Unterhalt". Dann gehst du weiter auf dieser Seite auf den obersten ersten Unterpunkt "Unterhaltsanspruch". Auf dieser Seite dann findest dun im unteren Drittel des Textes die Punkte


    1.
    "Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff BGB)" und kurz darunter "Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?


    2.
    Unabhängig davon, ob es sich um Ehegattenunterhalt oder Verwandtenunterhalt handelt, sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen folgende:


    •Ist ein offener Bedarf gegeben? (§§ 1578, 1610 BGB)
    •Liegt Bedürftigkeit vor? (§§ 1577, 1602 BGB)
    •Ist die zum Unterhalt verpflichtete Person leistungsfähig? (§§ 1581, 1603 BGB


    Gruß. Lirafe

    Die meisten "Argen" haben eine Hotline, bei der ab 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr jemand zu erreichen ist, der dann deine Frage "weiterleiten" kann, falls du eine BG-Nr. hast. Wenn diese Zeit für dich nicht in Frage kommt, würde ich die entsprechende Anfrage schriftlich stellen, möglichst mit Nachweis - vielleicht ein Fax mit Sendebestätigung oder dergleichen.


    Es ist nicht immer möglich, hier hilfreiche Antworten zu geben, wenn Fragesteller sich auf "Aussagen", also "Auskünfte" berufen, die sie erhalten haben, und man nicht nachvollziehen kann, was für eine Grundlage das haben könnte. Bloße "Mutmaßungen" und "vielleicht, wenn und dergleichen" helfen auch niemandem weiter, zumal nicht nur die einzelnen Argen mitunter verschiedene Handhabungen haben, sondern dies manchmal auch innerhalb ein- und derselben Arge - egal zu welchem Thema - passiert.

    Bevor eine Antwort möglich ist, eine Frage: Du schreibst, wird beim H IV und auch beim Landratsamt angerechnet. Im Normalfall beinhaltet doch H IV auch die Kosten der Unterkunft, daneben ist kein extra-Bezug von Wohngeld möglich. Ich denke, das ist eine bundeseinheitliche Regelung. Schau doch noch einmal genau unter dem Aspekt deinen Bescheid an. Und im übrigen: doppelt anrechnen, das geht natürlich nicht.

    Wenn die Arge solche Auskünfte gibt, solltest du dort nachfragen und vor allem, was hier immer und immer wieder geschrieben wird: Alles "schriftlich" geben lassen, dann können solche Situationen kaum entstehen.

    Der Mindestsatz beträgt nicht 100 Euro, wie du schreibst, sondern, wie Danielo geschrieben hat, findest du den in der Düsseldorfer Tabelle. Wie kommst du auf 100 Euro?
    Wenn der Mann nicht mit sich reden läßt und du verständlicherweise nicht gleich einen Anwalt beauftragen möchtest (Kostenfrage), fordere ihn schriftlich mit Zustellungsnachweis - Einschreiben/Rückschein - auf, seine Einkünfte darzulegen, also da er selbständig ist, wäre in diesem Fall der letzte Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage gut. Hat er noch sonstiges Einkommen, also beispielsweise aus Vermietung, Verpachtung oder so, fließt das auch in die Berechnungsgrundlage ein.


    Antwortet er nicht, kannst du es noch einmal mit einem Gespräch beim Jugendamt versuchen, auch wenn dein Kind bald volljährig ist. Am besten - wenn sie "bald" volljährig wird, aber noch nicht ist, machst du ganz blitzeschnell als Erstes diesen Gang. Verschenke keinen Tag Zeit, denn danach wirst du vermutlich keinen Beistand von dort mehr haben, aber noch "dürfen" die eingreifen, das werden sie auch tun und dich auch hinsichtlich der möglichen Höhe der Unterhaltsleistungen gem. Tabelle informieren können.

    Nein, wenn ihr darlegen könnt, dass ihr wirklich nur eine WG seid, getrennte Mietverträge vielleicht oder Untermietverträge habt, nicht. Selbst, wenn die das Einkommen der Mitbewohner nachgewiesen haben wollen, wird das auf keinen Fall gemacht, sondern hingeschrieben, dass ihr eben "nicht" finanziell füreinandersteht, weil ihr ja WG seid. Gerade, wenn es nicht nur ein Mitbewohner ist, sondern sogar mehrere, sollte das durchgehen, anderenfalls legst du gegen einen Bescheid schriftlichen Widerspruch ein. Voraussetzung ist aber natürlich, dass du den Wohngeldantrag schriftlich stellst und dich nicht mündlich durch irgendwelche Aussagen abwimmeln läßt. Zu verlieren hast du nichts.

    Bekommst du Halbwaisenrente, wenn ja - wie hoch ist die -? Und wird das staatliche Kindergeld an dich direkt ausgezahlt, das sollte so sein. Hast du schon lange nicht mehr mit deinem Vater zusammengelebt (vermutlich ist das so, wie sich deine Schilderung anhört)? In dem Fall müßte an sich eine Ausnahmeregelung greifen, was H IV-Bezug betrifft. So wie sich das darstellt, brauchst du das aber gar nicht; du brauchst "nur" Nerven, Geduld und ggf. auch noch einen guten Anwalt, der aber unbedingt "Fachanwalt für Familienrecht, sprich: Unterhaltsrecht) sein sollte. Dazu würde ich dir vorerst aber noch nicht raten, weil Anwälte ja auch nach Gegenstandswerten als Grundlage zur Gebührenermessung abrechnen und die halbe Wohnung unter Umstände dabei (in den Schriftsätzen) eine Rolle spielen wird. (Das ist ziemlich sicher). Aber auch dies hat Vor- und Nachteil, denn:


    An deiner Stelle würde ich (also du selbst zunächst) deinen Vater per Einschreiben-Rückschein auffordern:
    1) Sein Einkommen nachzuweisen, aus dem sich der Untehalt für dich berechnen wird, also auch den/die letzten oder vorletzten Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommenserklärung des Finanzamtes (also das Ergebnis: den Bescheid des Finanzamtes),
    2) Forderst du ihn in diesem Schreiben auf, dir deinen Erbanteil (hälftigen Wohnungsanteil) auszuzahlen, wie er das händelt, muß dich nicht interessieren (das schreibst du aber nicht dazu, sondern bleibst bitte sachlich),
    3) Wenn du es "möchtest", und nur dann, bietest du ihm an, dass er dich "zunächst" noch nicht auszahlen muß, sondern monatliche Mietzahlungen an dich vornehmen soll.


    Du läßt in dem Schreiben nicht offen, dass du auf jeden Fall - sollte er sich weigern, das zu tun, wozu er verpflichtet ist -, natürlich selbstverständlich mithilfe eines Anwaltes deine Ansprüche durchsetzen wirst. Für all das setzt du ihm maximal eine Frist von 2 Wochen, nach denen du, solltest du ohne Antwort bleiben, notwendige Schritte in die Wege leiten wirst. Dies würde ich auch unmißverständlich ausformulieren. Auf jeden Fall wirst du nicht noch einmal nachfragen, vielleicht kannst du das so schreiben, dass ihm das klar wird, denn er scheint ja ziemlich abgebrüht zu sein.


    Fazit:
    - Entweder er reagiert nicht; dann gehst du zum Anwalt und setzt via Prozesskostenhilfe die "Maschinerie" in Gang; die Kosten dafür muß später sowieso dein Vater zahlen, weil er definitiv verlieren wird. Wenn er nicht zahlen will, also die Kosten, mußt du die zwar zunächst verauslagen, erhälst die aber nach Verkauf der Wohnung zurück von dem Teil deines Vaters, in den die Kosten via Zwangsvollstreckung einfließen und an dich zurück auf diesem Wege.


    - Er reagiert teilweise: Unterhalt ja, Wohnung nein oder umgekehrt. Egal, dann "nimmst" du erst einmal das, was er anbietet und gehst gegen den Rest dennoch vor - wie vorbeschrieben -.


    Ergebnis
    Sollte er sich dann doch zur Mietzahlung durchringen, lasse dich nicht "behumpsen", sondern erkundige dich nach ortsüblichen Vergleichsmieten, die als Grundlage genommen werden sollten. Bei alledem schließe auf keinen Fall[B][/B]einen Dauermietvertrag, sondern einen zeitlich begrenzten - beispielsweise einen auf zunächst einmal 1 Jahr, der sich jährlich verlängert, wenn "du" nicht kündigst, denn: Wenn du diesen Mietvertrag über beispielsweise fünf Jahre schließt und er danach dann doch keinen Unterhalt mehr zahlt, hast du weder eine Möglichkeit, deinen Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, noch kannst du die Wohnung verkaufen, weil du ja "vermietet" hast. Also sei vorsichtig und überlege alles zwanzigmal hin- und her.


    Mit dieser Miete, der Halbwaisenrente, staatlichem Kindergeld, ggf. noch Unterhalt und zusätzlichem Wohngeld solltest du dann auch ohne H IV über die Runden kommen, das alles zusammen hört sich eigentlich sogar recht gut an, findest du nicht.
    Und dann hast du ja auch noch die halbe Wohnung im Hinterkopf.


    So - ich hoffe, ich konnte dir in etwa eine Richtung zeigen -. Wie gesagt: Das hier ist lediglich eine Möglichkeit, wie "ich" vorgehen würde.


    Gruß und laß mal hören, wie es weitergeht. Das ist interessant und hilfreich. Lirafe

    Hatte mich schon gewundert - Ausbildung und Minijob - wäre sicher zu viel. Na und - ist doch super oder, wenn es an die 200 Euro wären. Ich hoffe, es geht dir mit dem Wissen, dass du es schaffen kannst (wenn auch in vielen kleinen Schritten und mit einigen nervigen Anträgen, aber das geht vorbei).

    Du hattest den Beitrag zwei Mal eingestellt im Abstand von 40 Minuten; das ist ungünstig, weil da einiges durcheinander geraten kann - und mehr Antworten bekommst du dadurch auch nicht.


    Wenn dein Arbeitslosengeldanspruch ausläuft, fällst du ins H IV. Daneben dann gibt es kein Extra-Wohngeld, weil alle diese sozialen Leistungen bei der Bewilligung von H IV bereits berücksichtigt - darin enthalten - sind. Dann könntest du auch nach Zuschüssen für eine Erstausstattung (Möbel etc.) fragen bzw. diese beantragen.


    Wenn du umziehen willst, könntest du das vielleicht aber auch noch vor dem Zeitpunkt machen, an dem du dann H IV-Bezieher(in) bist und dabei die zulässigen Größengrenzen und Miethöhe, die das Amt übernehmen würde, berücksichtigen, damit du ab H IV-.Bezug nicht gleich wieder umziehen mußt, weil etwas nicht zulässig ist. Bist du bereits im H IV - Bezug, solltest du vorher zu allen wichtigen Dingen das Amt befragen und dir die schriftliche Genehmigung dazu einholen. Allerdings könntest du das auch schon tun, wenn du noch im ALG I - Bezug bist, um genau zu wissen, welche Schritte die richtigen sind. Ach ja, wenn du noch im ALG I - Bezugszeitraum umziehst, hast du keinen Anspruch auf Erstausstattung, sondern, wie eben geschrieben, nur während des H IV-Bezuges..

    H IV steht dir nicht zu, weil dies nur für "erwerbsfähige", arbeitssuchende H IV-Empfänger gezahlt wird, die jederzeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Wenn es sich aber doch um eine "betriebliche" Ausbildung handelt - gibt es denn da nichts von dem Betrieb?

    Die Werbungskosten (meinst du die?) würde ich nicht berücksichtigen, bei denen weiß ich nicht, inwiefern du die in Ausbildung und/oder Minijob ansetzen kannst. Dennoch hast du doch eine in-etwa-Berechnung vornehmen können? Habe ich das richtig verstanden´, du wirst den Minijob neben der Ausbildung weiterhin machen (können)? Kommt dann überhaupt noch etwas an Wohngeld für dich dabei heraus? Würde mich interessieren.