Der Abzug des hälftigen Kindergeldes wird real so gehandhabt, dass heißt eigentlich richtig: Er wird auf die vom Vater zu erbringende Leistung (Unterhalt) angerechnet. Aber wenn ihr euch ohnehin "so" einigt, was ja auch vernünftig ist - also ohne Streit oder Anwälte -, gibt es sicher auch dazu eine Lösung.
Beiträge von lirafe
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Freue mich über deine Rückmeldung und bin gespannt auf das Ergebnis. Gruß. Lirafe
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Bis zur 10. Klasse erhalten Eltern für ihre (jedes) Kind Beihilfen für Schulbücher, Material etc. - ein Mal jährlich - zum neuen Schuljahr hin. Beantrage das rechtzeitig vor Einschulung. Die Höhe weiß ich gerade nicht, da ich das für mein Kind leider nicht mehr bekomme (ab 11. Klasse, wenn das Zeug richtig teuer wird, braucht man anscheinend nichts mehr oder aber Kinder von HIV-Empfänger brauchen kein Abi zu machen). Also beantrage es; du wirst Hilfe bekommen.,
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Liebe "his_mum"
Du vermischst hier sozusagen "Äppel mit Birnen". Also - es gibt diese BG=Bedarfsgemeinschaft und daneben gibt es diese HG=Haushaltsgemeinschaft.
1. BG
BG ist, wer zusammen wirtschaftet, also Familien mit minderjährigen Kindern, Paare, die länger als ein Jahr zusammenleben, Paare, die ein Kind (egal ob gemeinsam oder nicht) betreuen, also "minderjährige Kinder, die noch "abhängig" sind".2. HG
HG ist, wer zusammen lebt, aber "nicht" zusammen wirtschaftet, wie beispielsweise verschieden aufeinander treffende Menschen, die sich eine Wohnung teilen (also diese "echten" Wohngemeinschaften), (Beispielsweise seit kurzer Zeit mein Sohn, der mit seiner Freundin in eine WG gezogen ist, in der noch drei andere "Bewohner" jeder ihr Zimmer haben, aber auch z.B. Mutter und Kind, wenn das Kind aufgrund der Tatsache, dass es entweder bereits eine Ausbildung absolviert hat, gearbeitet hatte, Bafög bezieht oder so, wirtschaftlich ebenfalls auf eigenen Beinen steht oder stehen könnte. (Diesen Fall hatte ich - hatten wir - vor Auszug meines Sohnes in diese WG. Er bekam Studentenbafög und zählte nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft, sondern war nur noch Haushaltsmitglied, weil er ja eben wirtschaftlich von mir unabhängig ist (durch das Bafög; im Falle deines Kindes durch die Ausbildung, die es absolviert hat und weil es außerdem schon im ALG 1-Bezug steckt(e)).Bei der HG (also in eurem Falle) wird n i c h t s von dir angerechnet, daher füllst du diesbezüglich bitte auch n i c h t s
dazu aus, das wäre sonst wie ein Eingeständnis für ich weiß nicht was. Lediglich die Mietkosten dürfen sie durch die HG-Mitglieder teilen und dein Sohn erhält davon den entsprechenden Anteil. Ansonsten geht die dein Einkommen n i c h t s an.Wenn du noch Fragen hast, keine Hemmungen, dann versuche ich noch eine andere Möglichkeit der Erklärung zu finden.
Gruß. Lirafe -
Du bekommst kein H IV. Die wichtigste Voraussetzung für den H IV-Bezug ist, dass man als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dem Arbeitsmarkt permanent zur Verfügung steht, also jederzeit Einladungen des Amtes, Einladungen zu Bewerbungsgesprächen etc. wahrnimmt und auch sofort einen Job antreten kann. Dies ist bei Auszubildenden - egal in welcher Form - nicht gegeben.
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Vielleicht könntest du aufgrund der Tatsache, dass du von Verwandten unterstützt wirst und nur dein Kindergeld hast, Wohngeld beantragen, oder wohnst du dort in dieser Schule umsonst? Wohngeld erhält, wer sich im übrigen durch sonstige Einkünfte versorgen kann. Beispielsweise fällt mir ein, dass du die Zuwendungen deiner Verwandten nachweist und daneben eben Wohngeld beantragst. Sollten die Verwandten bislang für die Unterkunft zahlen, müßt ihr das eben ein wenig "ummodeln", so dass du das von ihnen überwiesene Geld für deine Lebensmittel und Schulkosten erhälst, aber Wohnkosten fehlen.
Neben dem Vorgenannten solltest du dich von der Zuzahlung, was Krankenkassenbeteiligung betrifft, befreien lassen, also Praxisgebühren, Medikamentenanteil, Krankentransporte und/oder Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt etc. Dazu erhälst du Auskünfte von deiner Kasse.
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Ich wüßte jetzt auch nicht, wie die drauf kommen könnten, wenn der Gewinn an jemand anderes fließt. Denn es ist ja möglich, dass du den zwar erhälst und das anzurechnende Geld aber unter anderem auch dazu nutzt, Schulden zu tilgen?!
Oder Danielo , wie ist das. Können die einem das verwehren?
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his_mum
Also es bleibt dabei; die versuchen "es" erst einmal. Und nun, da dein Sohn sogar eine abgeschlossene Ausbildung und dann noch ein anzurechnendes Berufsjahr hinter sich hat, gilt erst recht das, was ich schrieb.Du füllst keine Unterlagen aus, die dich und/oder deine finanziellen Verhältnisse, Einkommen und sonstwas betreffen. Nur dein Sohn als eigene "BG=Bedarfsgemeinschaft" ist der Antragsteller und lediglich "definitiv" ein HG = Hausgemeinschaftsmitglied.Er soll bitte seinen Antrag ausfüllen und abgeben mit all den auf "ihn" zutreffenden Anlagen und daneben fügt ihr eine gemeinsam von euch beiden formulierte schriftliche und von beiden unterzeichnete Erklärung bei, dass ihr lediglich zusammen wohnt, getrennt wirtschaftet und dein Vermögen und Einkommen nicht relevant ist, da er bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat, ALG 1 (bislang ja wohl auch unabhängig von dir!!) bezog und so weiter. Das reicht er ein und ich denke nicht, dass die dann noch mehr erfragen. Sollte dem so sein, geht ihr sofort in den "Widerspruch", der sofort eingelegt werden muß (wegen der Frist) und begründet genauso, wie vorbeschrieben.
Das kann nicht anders entschieden werden. Gruß. Lirafe
(Laßt von euch hören ... - ist auch gut und wichtig für andere zu wissen, wie es weiterläuft, also ob die weiter "versuchen" abzuwimmeln oder dann gleich anerkennen etc.) -
Du kannst deine Tochter bei Beantragung nicht einfach so "unterschlagen", weil du dann besser fährst/fahren würdest, was ja gar nicht mal gesagt ist. Denn sicherlich hast du, da sie bei dir lebt, eine größere Wohnung als nur 1 Zimmer (45 qm)!? Ist das dein erster Antrag (sozusagen), den du stellen wirst? In den Formularen wird ja explizit nachgefragt, ob man Kinder hat, wo die leben, ob man Unterhalt erhält oder zahlen muß und so weiter.. Es wird wohl kein Weg an den Gegebenheiten vorbeiführen, so dass du offenlegen mußt, wie die derzeitige Situation wirklich ist. Daneben ist ja all das auch ersichtlich aus mitzuliefernden Kontoauszügen (also Eingänge Kindergeld (weil ja die Tochter bei dir lebt), Unterhaltszahlungen Vater etc.)
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BineNRW
Macht ja nichts, aber vielleicht hilft es his_mum. Gruß aus der Reha. Lirafe -
Liebe mony, nicht nur, dass du jetzt schon Schulden bei der KV hast. Die Folgen sind schwerwiegender. Einmal machst du dich strafbar, weil es da eine Verpflichtung gibt, die gesetzlich geregelt ist - und die Schulden laufen weiter und weiter auf. Zum Anderen hoffe ich für dich, dass dir "nichts", aber auch gar nichts passiert, weil du im Falle eines Unfalls oder dergleichen hoffnungslos untergehen würdest ohne KV. Das, was an Kosten dann anfällt, wirst du zeitlebens nicht mehr auffangen können. Deine Mutter ist "gut". Wenn sie zuviel verdient, sollte sie dir doch zumindest die KV bezahlen. Was machst du eigentlich; bist du Ausbildungssuchend oder so?
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BineNRW
Es muß nicht unbedingt so sein, dass sie für ihren Sohn aufkommen muß und sie als BG = Bedarfsgemeinschaft gewertet werden, denn der Sohn stand ja schon einmal wirtschaftlich unabhängig von ihr da, daher bezieht er jetzt ALG I, wenn ich das richtig verstanden habe. Vielleicht wäre es auch wichtig zu wissen, wie lange er zwischenzeitlich gearbeitet hatte und wirtschaftlich unabhängig von der Mutter war.@his-mum
Laß dich von Auskünften im Amt nicht verunsichern. Die "versuchen" zunächst oftmals erst, abzuwimmeln; ob der vorliegende Fall so klar ist, da bin ich nicht sicher.1. Dein Sohn hat schon mal gearbeitet, daher hat er wohl Anspruch auf ALG I und konnte zwischenzeitlich auf eigenen Beinen stehen, also war wirtschaftlich für sich selbst zuständig und so weiter. Hatte er eine Ausbildung? Wenn nicht, könnten die eventuell noch darauf `rumreiten und sich darauf beziehen; da er aber - wie du schreibst - schon ALG I - Anspruch hatte, eher nicht. Es ist auf jeden Fall einen Versuch wert, dagegen Widerspruch einzulegen.
2. und 3. Solltet ihr als BG gelten und das nicht abwenden können, stimmen Bines weitere Eingaben natürlich auch.
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Das finde ich ja auch heftig. Das nennt sich Produktionsgruppe? Gibt es da in den Hinweisen/Erläuterung zu dieser, die du / ihr vermutlich unterzeichnet habt, einen tieferen Sinn, eine Art Zielsetzung? Wie ist das formuliert, also das, was du unterzeichnet hast. Wer "leitet" oder "betreut" diese Gruppe. Produziert ihr wirklich etwas? Was geschieht mit dem Zeug? Strickrunden kann man doch auch in seinem Bekanntenkreis durchführen. Seid ihr "den Moment", wenn ihr das macht, also an dieser Gruppe "teilnehmt", aus der Statistik `raus?
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Man kann nur auf Fragen antworten und auf die in diesen Fragen ausgesagten Details eingehen. Und Tatsache ist nun mal, dass Eltern (rein rechtlich gesehen) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihrer Kinder für diese unterhaltsverpflichtet sind. Und dass man / ich Dinge, die du nicht geschildert hast, die wir (wie du schreibst) nicht wissen können, eventuell eine Rolle spielen, mag sein. Aber wie du selbst schreibst: Genaueres weiß hier niemand, so dass man sich also allein an dem orientieren kann, was du als Fragesteller hier mitgeteilt hattest.
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MIke 6
Also ehrlich gesagt sehe ich das Ganze komplett anders, und so unterschiedlich, wie Danielo und ich deine Sachlage hier sehen, könnten auch potentielle Sachbearbeiter bei der Arge dann entscheiden. Natürlich bleibt es dir unbenommen die entsprechenden Anträge - so wie von dir und Danielo angedacht -, zu stellen, aber es wird wirklich vom SB (=Sachbearbeiter) abhängig sein, wie das Ergebnis aussieht. Also: Ich denke, dass du nicht "nur", weil du dich jetzt "neu orientierst", also heiraten und zu deiner Freundin ziehen möchtest, deine Tochter "ausgliedern" kannst. Und natürlich bist du bis zum vollendeten 25. Lebensjahr deiner Tochter für diese unterhaltsverpflichtet. Das ist jetzt mal der "Umkehrfall" im Gegensatz zu vielen sonstigen Fragestellern hier. Dort ist es nämlich meist so, dass diese jungen Menschen U25 ausziehen wollen und nicht "dürfen" (jedenfalls nicht mit Unterstützung durch die Öffentlichkeit), und bei euch ist es umgekehrt, nämlich "du" als "Vater" möchtest sie "ablegen" (anders kann man das nicht sehen, selbst wenn sie es auch wollen sollte.)Und ganz ehrlich. Dein Satz, enthalten in deiner Eingabe von heute 8.44 Uhr, den ich jetzt mal zitiere: "...Wenn wir verheiratet sind muß ich meine Familie ja auch versorgen können..." habe ich zwei Mal gelesen und mich auch zwei Mal darüber geärgert. Du schreibst wirklich, dass du deine Familie "ja auch" versorgen können mußt. Erstens ist deine Tochter "Familie", zweitens war sie "eher" da und drittens schreibst du richtig "auch" versorgen, also "auch deine Tochter". Man kann doch so`n Kind aus der (ich nenne es mal Vergangenheit) nicht ablegen wie einen alten Schuh, weil man neue hat!? Ich hoffe, dass du dich gegenüber deiner Tochter nicht so unbedacht äussert, denn ich gehe zu deinen Gunsten mal davon aus, dass das unbedacht war.
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Dann sieht es schlecht mit Zuschüssen aus für dich, weil ab Vollendung des 27. Lebensjahres spätestens deine Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind, ggf. auch schon eher nicht mehr, nämlich wenn du entweder eine Ausbildung beendet oder ohne supertriftige Gründe abgebrochen hast.
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So "einfach" kannst du natürlich nicht von einer Stadt in die andere, also von einer "Zuständigkeit" in eine andere "Zuständigkeit", denn darum geht es ja, ziehen. Du brauchst dazu die Zustimmung -möglichst beider - Ämter, insbesondere des Amtes, in dessen Bereich du ziehen willst, da dies ja auch die Übernahme und Höhe der KdU (Kosten der Unterkunft) und zulässige Wohnungsgröße bei dieser Gelegenheit mitteilen bzw. genehmigen muß. Also einfach so "weg" is`nich`.
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Wie alt bist du? Wenn du unter 25jährig bist und dies deine erste Ausbildung ist, sind deine Eltern für dich unterhaltsverpflichtet, nicht das Amt. Daneben ist es so, dass H IV ausschließlich "erwerbsfähigen" Hilfesuchenden zusteht, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also jederzeit abrufbereit sind für Termine beim Amt, Vorstellungsgespräche und auch ggf. vermittelte Jobs. Das ist nicht der Fall, wenn man Schüler ist. Außerdem ist Bafög auch eine Sozialleistung und der Bezug mehrerer Sozialleistungen parallel zueinander ist ausgeschlossen.
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chiefci
Hier im Forum ist solche "Tonart", wie du sie anwendest, nicht gewünscht. Deine Eingabe von heute, 18.48 Uhr mit der verbalen Entgleisung gegenüber dem Nutzer Danielo habe ich daher gelöscht. -
Du kannst bei der Sachlage unmöglich eine Sanktion bekommen; sicherlich erhälst du auch die entsprechende Bescheinigung - ein Attest - darüber von deiner Ärztin, dass du diese Lungenentzündung hattest und aus gesundheitlichen Gründen diesen Job dort nicht ausüben kannst. (Ich habe solche Bescheinigung auch schon einmal erhalten). Das müßte reichen. Aber nur, wenn es "dir" reicht, denn ich wäre stinkesauer und würde - auch wenn die mich nicht sanktionieren - diesen Fall der übergeordneten Vorgesetzten dieser Sachbearbeiterin melden. Dazu schreibst du einen "gleichlautenden" (das ist die Überschrift, also Gleichlautend an ... und ....) Brief und schilderst alles wie hier und bittest vor einer solchen möglicherweise sich wiederholenden Situation, nach der dir Sanktion angedroht wird, daraum, zunächst einmal "angehört", und nicht auf einseitige Mitteilung irgendeines möglichen Arbeitgebers hin (der eventuell ohnehin nur an der Förderung interessiert ist, was du aber nicht extra dazuschreiben solltest) verurteilt zu werden.