Beiträge von lirafe

    Ganz so easy, wie Danielo es schreibt, ist es leider nicht immer. Unbedingt (mein Rat) solltest du dir das o.k. einholen dazu, dass es dir erlaubt wird, den über dem Mietspiegel für deine Region zulässigen Betrag selbst aus deiner Regelleistungen zu zahlen. Bei einer Freundin von mir wurde und wird das vehement abgelehnt und sie hat richtigen Ärger. Also keinen Alleingang ... Hinterher wird es sonst eventuell schwierig. Also demnach lohnt sich ein Vorabgespräch mit der für dich zuständigen Sachbearbeiterin - dem Sachbearbeiter nicht nur, sondern ich halte das für dringend notwendig.


    Gruß. Lirafe


    Nachtrag: Und ach ja, Jamila, es wäre schön bzw. ist besser, wenn du dir für deine Frage(n) eine "richtige" Überschrift ausdenkst; mit der von dir gewählten kann nämlich zunächst absolut niemand etwas anfangen. Vielleicht erhälst du dadurch auch konkretere oder mehrere Antworten, weil die Überschrift als Thema interessiert. Ich habe daher deine Überschrift geändert.

    Jumama
    Also, dass ist leider ein ganz "altes" Thema hier, so dass du nicht mit Rückmeldung der ursprünglichen Fragestellerin rechnen solltest. Mir ist es auch schon passiert, dass ich das übersehen habe und auf sehr alte Themen antwortete. Daran soll(te) - ist glaube ich im Gespräch - hier im Forum vielleicht noch etwas verändert werden, damit man nicht darauf "hereinfällt".

    Also solange mein Sohn bei mir wohnte und noch kein Bafög bezog, wurde das Kindergeld für ihn auch bei mir als Einkommen angerechnet; das ist wohl die allgemein (zulässige) Handhabung. Auch jetzt mit meiner Tochter verhält sich das genauso. Als mein Sohn dann irgendwann die Schule beendet hatte, Bafög bekam und auszog, rechneten die das noch immer so - und ich "reklamierte". Dann wurde mir als Antwoprt geschrieben, dass ich "nachweisen" soll, dass ich das Kindergeld an ihn weiterleite und / oder einen direkten "Abzweigungsantrag" bei der Familienkasse (Kindergeldkasse) stellen soll, wiederum mit Nachweis für dieses Amt, das die H IV-Berechnung vornimmt. Da der Abzweigungsantrag Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte (der Kindesvater hätte dem zustimmen müssen und hätte ab da auch die Möglichkeit, die Hälfte des Kindergeldes für sich selbst zu beanspruchen !!! (kein Quatsch)), ließen wir das schon mal sein. Als Nachweis für das Amt richtete ich dann einen Dauerauftrag ein dafür, dass das staatliche Kindergeld von meinem Konto direkt weiterüberwiesen wird nach Eingang auf das Konto meines inzwischen 22jährigen Sohnes. Nur das - und nichts anderes - akzeptierte das Amt dazu, das Kindergeld mir nicht mehr als Einkommen anzurechnen.


    Gruß. Lirafe

    Hm, ja, was ich wirklich nicht verstehe, also so gar nicht, ist die Tatsache, dass du "erst" (sozusagen) 23 Jahre alt ist und man aber definitiv (in der Regel) erst ab dem 25. Lebensjahr unterstützung erhält, also H IV-mäßig gesehen. Wie kommt das?

    An deiner Stelle würde ich diese "Hotline" anrufen und erfragen, wie weit der Bearbeitungsstand in deiner Angelegenheit zwischenzeitlich ist. Ich selbst bin inzwischen (weil ich hier im Forum schon häufiger gelesen habe, dass Anträge nicht eingegangen sind / sein sollen) dazu übergegangen, immer so etwa 2 - 3 Tage nach Antragseinreichung bei dieser Hotline anzurufen und mir den Eingang bestätigen zu lassen. So ist es dann auch, wenn du wissen möchtest, wie weit der Bearbeitungsstand ist bzw. vor allen Dingen - wie in deinem Fall nun -, ob "überhaupt" schon Bearbeitung "stattgefunden" hat.


    Zu deiner Frage im letzten Satz: Natürlich arbeiten die Ämter untereinander in gewisser Weise zusammen und können gegenseitig auch Einsichtnahme (datenmäßig) vollziehen.


    Gruß. Lirafe

    Unter 25 hast du an sich keinen Anspruch auf ALG 2 - sprich HIV-Leistungen; doch du schreibst ja, dass du schon alleine wohntest!? hast du eine abgeschlossene Ausbildung oder so und/oder warst sonstwie unabhängig von den Eltern?


    Wenn du H IV-mäßig erfaßt bist, also Leistungen beziehst, solltest du vor Umzug beide Ämter aufsuchen, also sowohl das, das derzeit (noch) für dich zuständig ist und auch das möglicherweise Künftige. Du brauchst sozusagen das o.k. beider Behörden und solltest "ohne" nichts voreilig in die Wege leiten. Wenn dein Freund Bafög erhält, ist vielleicht auch ausschlaggebend für eine Berechnung, "was" für ein Bafög das ist. Studentenbafög beispielsweise ist ja zur Hälfte Darlehen, das später zurückzuzahlen ist, so dass es auch nicht komplett angerechnet werden kann bzw. werden sollte.

    Dass die Mutter nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist, versteht sich wohl von selbst, dennoch gibt es ja Eltern, die ihre Kinder in gewissem Rahmen weiter unterstützen, also beispielsweise mit 350 Euro monatlich, so dass Corona in diesem angedachten Fall dann eben auch Wohngeld beantragen könnte.

    Das Bafög ist Darlehen zur Hälfte. Das geht an sich nicht, vielleicht findest du etwas weiter zurückliegende Beiträge, denn ich meine, das war hier vor längerer Zeit (also seit ich dabei bin) schon einmal Thema. Man kann nicht eine Sozialleistung (Bafög), die hälftig Kredit ist, komplett als Einkommen für eine andere neu zu beantragende (also ALG II) anrechnen; maximal könnte die Hälfte angerechnet werden. Wenn die Sachbearbeiterin das aber komplett anrechnet in einem zu erstellenden Bescheid, solltet ihr Widerspruch einlegen. Aber vielleicht findet sich hier noch ein anderer Nutzer, der mit einem "Urteil", also einer "Entscheidung" aufwarten kann, was meiner Meinung nach angesichts der Tatsache - wie vorbeschrieben - nicht nötig ist. Aber es ist wie immer: Einmal wissen die selbst oft nicht Bescheid und zum Anderen versuchen sie zunächst erst einmal alles Mögliche, oft in der Erwartung, dass das "Gegenüber" stillhält.

    Wenn du jemanden hast, der dir das Geld zur Tilgung der Schulden geben würde, lass` dir das schriftlich geben, also Zauberwort in der schriftlichen Erklärung heißt: "Zweckgebunden zur Tilgung der .... -Schulden..." Am Besten wäre es, du bzw. ihr schreibt nichts von "Schenkung", sondern besser "Darlehen", das der Tilgung anderer Schulden dient und zurückgezahlt werden kann, wenn du dazu dereinst in der Lage bist. Also wie gesagt: "Zweckgebunden..." muß es heißen.


    Gruß. Lirafe

    Ich denke, dass es leider so ist, wie du befürchtest. Zwar bekommt dein Kind (sozusagen) Halbwaisenrente und Kindergeld, aber es gibt so eine Art Überhang. Das heißt, wenn Kinder mehr Einkommen haben, als der Regelsatz wäre, wird dies schon mal auf die Leistungen der Eltern angerechnet. Mit Vermögen dürfte es sich ähnlich verhalten, so dass dem Kind dann nur der zulässige Freibetrag in Höhe von 3100 Euro bliebe.


    Aber vielleicht hat hier noch irgendwer eine "bessere" Auskunft.

    Habe mir das Urteil nun nicht durchgelesen, wenn es aber eine höchstrichterliche Entscheidung ist, und das sind Entscheidungen der Bundesgerichte nun einmal (in diesem Fall das Bundessozialgericht, ist dies verbindlich für alle und muß rechtsverbindlich berücksichtigt werden.

    Deine 2000 Euro sind unantastbar, 3100 Euro (die du meinst) dürfen ja sogar schon minderjänrige, also Kinder besitzen. Erwachsene dürfen 150 Euro je Lebensjahr, also in deinem Fall 3150 Euro zuzüglich 750 Euro für einmalige Anschaffungen besitzen, du mithin derzeit 3900 Euro.

    Schaden kann es nicht, ob du es tatsächlich "mußt", weiß ich nicht, würde es aber tun.

    Welche damit verbundenen Kosten möchtest du denn als Sonderbedarf anmelden? Bin selbst gerade in Reha und mir fällt so wirklich nichts an Extra-Kosten ein, die nicht übernommen werden. Aber jeder Fall kann ja anders liegen.


    Da du in der Zeit nicht mehr zur Vermittlung zur Verfügung stehst (sofern das im übrigen der Fall ist), mußt du das deiner Sachbearbeiterin melden und ihr auch eine Bestätigung darüber zukommen lassen. In meinem Fall war das so.

    Also mal mittendrin angefangen zu deinem Satz (Zitat): "Ich hoffe nicht, dass mich die Uni nun zum 14. exmatrikuliert hat, damit nun rechtzeitig vor dem 16. die Zahlung verhindert werden kann..."


    Glaubst du ernsthaft, eine Universität exmatrikuliert extra zu bestimmten Zeitpunkten, damit jemand irgendeine Zahlung nicht mehr erhält? Da hätten die ja viel zu tun, Einzelfälle zu berücksichtigen und zu sabotieren. Das sind zwei völlig voneinander unabhängige und in keiner Verbindung stehende Stellen. Das Bafögamt wird/würde sowieso von sich aus irgendwann auf dich zukommen und um einen Nachweis bitten, ab wann du kein "Student" mehr warst, dann geht dort alles seinen Gang. Bei der Uni sieht es umgekehrt ebenso aus. Alles geht seinen Gang, und zwar so, wie es in der jeweiligen Behörde bzw. Uni sowieso seinen Gang geht in jedem Semester und bei all den tausenden von Studenten.


    Schade, dass du dein Studium geschmissen hast; die Realität könnte dich bald davon überzeugen, dass es vielleicht doch einen Weg gegeben hätte, weiterzumachen oder in ein anderes Studium zu wechseln, das dir möglicherweise eher liegt oder sonstwelche Lösung zu finden.

    Das sehe ich auch so, es gibt zwischenzeitlich wirklich "Top-Ware`auch ohne Markennamen neu - oder auch gebraucht, ohne dass man das sieht.

    Jeanny
    Bitte, bitte mach`doch ein eigenes Thema auf, wenn du eine Frage hast und hänge dich nicht einfach irgendwo dran. Viele Nutzer hier, die Antworten geben, lesen und lesen und lesen und merken dann am Ende, dass da eine komplett andere neue Frage entstanden ist.


    Zu deiner Frage. Verstehe glaube nicht richtig. Natürlich spielen die Kinder im Falle deiner Ma - Eltern insgesamt - keine Rolle mehr, da sie (ihr alle Drei also) selbständig (arbeitend bzw. über 25 Jahre alt seid.Wenn dein Pa 1800 Euro netto verdient, betreffen die also ausschließlich deine Eltern, also diese 1800 Euro müssen dem Lebensunterhalt der beiden Dienen. Ehrlich - hast du dir mal (vor Fragestellung) die H IV-Sätze angeschaut? Es gibt pro Nase, also pro erwachsenem Hilfebedürftigen den Regelsatz in Höhe von 359 Euro zuzüglich dann der Kosten der Unterkunft (=KdU), also der Mietkosten.
    Selbst, wenn deine Eltern jetzt nur noch alleine in ihrer Wohnung /ihrem Haus leben, liegen sie mit den restlichen verbleibenden etwa 1100 Euro noch weit, sehr weit über dem Betrag, der von Amts wegen für zwei Personen als KdU-Bemessungsgrenze angesetzt werden würde. Also Fazit, deine Eltern liegen weit über den Regelsätzen und erhalten somit natürlich kein aufstockendes H IV.