Beiträge von lirafe

    Bin 46 Jahre alt und weiß, dass das alles eng wird, - spätestens wenn meine Kinder nicht mehr hier wohnen. Dann muß eine andere Lösung her.

    Super, genauso machst`e das - bei dann allen drei Ämtern (also AA, Kindergeldkasse, Wohngeldamt). Denk` daran: Antragsdatum zählt für die Berechnung, also warte nicht erst zu lange ab; Unterlagen kannst du immer noch nachreichen.


    Alles Gute.

    Ich gebe dir (leider auch aus Erfahrung) in allen Punkten Recht. Bin der Meinung, dass zuminstest der Mindest-Regel-Unterhaltsbetrag gem. Düsseldorfer Tabelle auflaufen und sich summieren sollte, so dass solchen Vätern (für die der Steuerzahler ja auch einspringen muss, ob er will oder nicht) die Möglichkeit, sich der Verpflichtung jahrelang zu entziehen, nicht mehr bieten kann und sie die Beträge irgendwann zurückzahlen müssen (an die Kinder, Kindesmutter oder Staat, je nach Verlauf).

    Ja siehste, so bin ich auch ständig am hin- und herüberlegen. Habe von der Dt. Rentenversicherungsanstalt erst Ablehnung Rente erhalten, dann nach Widerspruch eine Reha verordnet bekommen. Die muss ich demnächst irgendwann antreten, wenn die OP-Folgen (die nicht mal was mit der eigentlich angedachten Reha zu tun haben) abgeklungen sind. Manchmal denke ich, es ist besser, komplett `rauszufallen aus dem ALG 2-Bereich; dann wieder nicht. Denn wenn ich mich wieder o.k. fühlen sollte, kann ich ja immer noch gucken, ob ich arbeitsmäßig etwas finde, mit dem ich mich arrangieren kann (gesundheitlich). Eigentlich sehe ich kaum `nen Nachteil. Ich habe bis letzten März trotz vieler Diagnosen immer gearbeitet, habe knapp 30 Berufsjahre hinter mir (angestellt und zuletzt selbständig).


    Aber vielen Dank erst einmal für deine Antwort(en).

    Also meinst du, es ist besser, ich weise darauf hin oder eher nicht - wg. der geringfügig anderen Leistungen. Fährt man bei den Leistungen und die Regelungen BG (wie du schreibst) schlechter? Und die Hoffnung ist ja, dass ich nach Reha wieder "mehr" kann (glaube aber noch nicht wirklich dran).

    Also das mich betreffende Gutachten (eines der vielen, der ARGe vorliegenden) ist aus dem letzten März und sagt, dass ich nicht mal mehr 3 Stunden täglich arbeiten kann. Daher ist Reha angesagt (zwangsmäßig sozusagen). Auf die muss ich derzeit warten, weil ich sie erst antreten kann, wenn ich wieder halbwegs hergestellt bin.


    Sämtliche Unterlagen liegen dem Amt also vor, dennoch aber habe ich gerade ein neues "normales" Formular wg. Weiterbewilligung ALG 2 / H IV bekommen und auch ausgefüllt zurückgeschickt.


    Wie sind eigentlich die Sätze beim 3. Kapitel SGB XII (meine SB glaubt an eine Besserung (bzw. sie sagte wörtlich: "Na dann gehen Sie mal schön zur Reha, und wenn Sie zurückkommen, suchen wir Ihnen nen schönen 40-Std.-Job) und das, obwohl ein älteres Gutachten vor Jahren schon sagte, dass ich aufgrund der irreparablen gesundheitlichen Schäden Vollzeit gar nicht mehr arbeiten können werde. Und gibt es dort , also das SGB XII betreffend, andere vermögensrechtliche Grundregeln (also, was man besitzen darf oder so?). Hat man dann auch andere Zuständigkeiten, also keinen SB - Arbeitsvermittlung mehr?


    Danke schon mal.
    Gruß. Lirafe

    Warum "nun nur noch bis 01.06."?


    Normalerweise, wenn sich seit Antragstellung nichts geändert hat, wird meiner Meinung nach bis zum Ablauf des Bescheides weiter gezahlt und auch der neue / nächste zu bewilligende Antrag kann ja unter gleichen Voraussetzungen nicht anders aussehen, so dass ich insgesamt denke, dass bis zur Entscheidung auch während des Widerspruchs bzw. der Klage unter diesem Gesichtspunkt weiter gezahlt werden müßte.

    Wie jetzt, verstehe ich das richtig, dass du zahlen sollst, obwohl ihr jeder ein Kind bei euch habt? Wenn deine Ex kaum/kein Einkommen hat (Negativbescheid etc.) dann lebt sie jetzt wovon? Von dem "Neuen"? Sollte sie nämlich Differenz H IV beantragen, würde das Amt irgendwann von ihr verlangen, dass sie ihre Selbständigkeit wieder aufgibt und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss. Dasselbe könnte ich mir für dich als Argument vor Gericht vorstellen, wenn sie dort ewig ihre Negativbescheide vorlegt und dadurch für keines der Kinder aufkommen kann (will). (Wenn sie alleine lebte ohne neuen Partner, müßte sie sich auch anders bewegen, um zurecht zu kommen).


    Ich selbst bin auch selbständig und habe durch Krankheit (OP etc.) in der letzten Zeit kaum noch Einkommen gehabt und obige Aussage erhalten. (Allerdings greift die bei mir wg. der AU nicht).

    Wenn alleine schon du geschätzte 1310 € zur Verfügung hast, bekommt ihr keinerlei Zuschüsse, denn: Regelsatz 351 € x 2 zzgl. Wohnkosten und Aufwandspauschale (weil du berufstätig bist) liegen sicher unter deinem Einkommen. Kommt nach dem laufenden Widerspruch evtl. dann auch noch das Geld deines Freundes dazu, hat sich diese Möglichkeit komplett erledigt.


    Vielleicht könnt ihr Wohngeld beantragen; einen Versuch ist es Wert.


    Gruß.Lirafe

    1.
    Ihr seid normal eigentlich von Beginn an eine BG = Bedarfsgemeinschaft, denn ihr seid ja "richtig" zusammen. Solltet ihr angeben, nicht richtig "zusammen", also keine BG zu sein, zählt ihr ein Jahr lang als HG = Hausgemeinschaft (nicht drei Jahre lang).
    2.
    Der Regelsatz beträgt 351 €.
    3.
    Wenn ihr zusammenlebt und sagt, dass ihr nicht BG, sondern nur HG seid, erhälst du 1/2 der Miet- und Mietnebenkosten.
    4.
    Der Lohn deines Freundes wird ab demjenigen Zeitpunkt voll angerechnet und mit eurem Bedarf verrechnet, ab dem ihr als BG gewertet werdet .


    Gruß.Lirafe

    tessi
    Du schreibst: "...wird denn gesagt ab der 13ten woche zählt man denn für zwei bzw. in meinen fall für drei...." Hab` die Vermutung, dass du vielleicht in dem Fall den Antrag auf Erteilung eines WBS = Wohnberechtigungsschein (= besonders geförderte Wohnungen, die nur an Geringverdiener vermietet werden dürfen) meinen könntest. Dort gibt es genau diese Auflage und Erklärung dazu, dass nach dem dritten Schwangerschaftsmonat ein Wohnraum auch für das Neugeborene berücksichtigt werden soll.


    Ich könnte mir vorstellen, dass hier zwei verschiedene Antragsformen durcheinander gebracht sind (also einmal die Auflagen betreffend ALG II / H IV und zum anderen der Antrag für öffentlich geförderten Wohnraum = WBS) bzw. du das aus den Berichten deiner Bekannten, auf die du dich beziehst, falsch übermittelt bekommen oder verstanden hast? Das würde einiges erklären.

    Es klappt nicht ohne Probleme, wenn du dich bereits vor Ausbildungsantritt ummeldest. Das meinte Kitty, als sie schrieb: "aber du wirst dann vom Amt keine Leistungen bekommen sondern kannst nur von deinen Eltern das Kindergeld verlangen". Das heißt, du hast in den Monaten ab Ummeldung bis zur ersten Ausbildungsvergütung dann nur noch das Kindergeld - wenn deine Eltern es an dich weiterleiten - zur Verfügung. Und da das "Zuflussprinzip" gilt, solltest du, wenn du das so nicht möchtest, auch warten mit der Ummeldung, bis du dein erstes Geld vom Arbeitgeber auch wirklich auf dem Konto hast.


    Denn ab demjenigen Zeitpunkt fällst du sowieso aus der BG mit deinen Eltern `raus, wärst dann sozusagen HG=Mitglied.
    Als HG-Mitglied erhälst du keine Leistungen mehr vom Amt, jedoch werden eure Wohnkosten, wenn du dann noch nicht umgemeldet bist, gedrittelt und deine Eltern erhalten nur noch zwei Drittel davon. Der dritte Anteil entfällt auf dich. Wenn du dich zum richtigen Zeitpunkt ummeldest (meiner Meinung nach nach einem Monat Tätigkeit), erhalten deine Eltern weiterhin die vollen Wohnkosten und du ab dann ja dein Ausbildungsgeld.


    Allerdings solltet ihr bei der Gelegenheit auch gleich mal prüfen, ob die Wohnung deiner Eltern dann noch als angemessen gilt (Größe und Kosten).


    Zu deiner weiteren Frage: Wenn du dich ummeldest, musst du niemandem deinen Ausbildungsvertrag vorlegen. Deine Eltern müssten dann lediglich den Vordruck "Veränderungsmitteilung" ausfüllen, eine Meldebescheinigung (deine neue) mitschicken und das wars.


    Gruß. Lirafe

    1. Kindergeldzuschlag
    Stell den Antrag und lege diejenigen Unterlagen vor, die du hast; im übrigen bittest du um "Aktualisierung", also du schreibst `rein, dass die deine jetzige Situation bitte als Bemessungsgrundlage nehmen sollen, weil du nun mal gerade erst angefangen hast zu arbeiten. Dazu kannst du ja den Arbeitsvertrag als Nachweis beifügen und schreiben, was vermutlich voraussichtlich dein "Netto" sein wird. Aber bei dem genannten Betrag wirst du sicherlich ohne weitere Nachfrage den vollen Kindergeldzuschlag erhalten. (Ausnahme wäre, dass eines der Kinder Unterhalt erhält, beispielsweise wenn es aus einer früheren Bindung ist. Dieser Unterhalt würde angerechnet werden).


    2. Wohngeldantrag = genau dasselbe


    3. Weiß ich nicht, würde es einfach versuchen, und zwar im Vorfeld, zu verlieren hast`e ja nichts.


    Alles Gute im neuen Job. Gruß. Lirafe

    advokat
    Kann ich deine letzte Eingabe so verstehen, dass man, wenn man länger als 6 Monate krank bzw. arbeitsunfähig ist, auf jeden Fall sozialgeld nach dem sgb XII bekommt? Stufen die beim Amt einen dann automatisch so ein, oder bedarf es eines Hinweises oder Antrages und was ändert sich finanzielll?

    Ja, ich würde das in diesem Fall auch so händeln, wie die Sekretärin es dir vorgeschlagen hat. Dann biste auf der sicheren Seite, weil der Antrag schon vorliegt und du nur noch etwas nachreichst. Parallel dazu würde ich aber dennoch bei der Bafögstelle anrufen und die "löchern". Das sind meist ganz nette Menschen; die Erfahrungen haben wir gemacht. Nahezu jede Bafög-Stelle hat eine Extra-Nummer, unter der man alle seine Fragen beantwortet bekommt (also dort könntest du dein ganzes Fragen-Paket loswerden). Leider wohnen wir hier in einem anderen Bundesland und bei uns ging es um Studentenbafög, für das es andere Auflagen gibt. Sonst hätte ich dir die Nr. gleich geben können. Aber die bekommst du heraus - und dann weißt du ganz genau, was du tun mußt. Keine Scheu!

    Also jajale, deine Aussagen treffen auf uns hier nicht zu. Weder bei meiner noch mdj. Tochter, für die das Kindergeld trotz Nichtüberhanges vollständig mir als Einkommen angerechnet wird, und auch nicht für meinen vollj. Sohn, der ein eigenes Einkommen hat und aus der BG `raus ist. Also: Das Kindergeld für beide wird mir als Einkommen angerechnet bisher. Lediglich nach Auszug meines Sohnes - mit einer entsprechenden Erklärung von ihm, dass ich das Kindergeld an ihn weiterleite - wird/würde mir sein Kindergeld nicht mehr als Einkommen angerechnet werden.


    Habe dir nachfolgend mal die Quintessenz eines Urteiles (das man glaube ich hier im Internet bei den Urteilen des Bundessozialgerichtes nachlesen kann), rauskopiert:


    "Einkommensmindernd sei die Weiterleitung des Kindergeldes nach der Alg II-Verordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an außerhalb des Haushaltes lebende Kinder erfolge." SG München - S 52 AS 694/05 - Bayerisches LSG - L 7 AS 100/96 -


    L.G. lirafe

    melffi hat Recht; dein Einkommen ist zur Berechnung der zu leistenden Unterhaltszahlungen des Vaters uninteressant. Selbst wenn du ein Multi wärst, entlastete ihn das nicht. Um dir sagen zu können, ob und wieviel Unterhalt der Vater zahlen müßte, bedarf es wenigstens eines ungefähren Wertes seines Arbeitseinkommens. Dann kann man schätzen. Das alles ganz genau zu berechnen auf den Cent, ist schwierig. Da geht es selbst vor Gericht zwischen den Anwälten und dem Richter hin und her. Also versuche erst einmal, einen Wert anzugeben (könntest du aus den letzten Berechnungen des Jugendamtes ersehen). Dann können wir hier dir vielleicht etwas zur Unterhaltshöhe sagen.