Beiträge von lirafe

    Ja, die Verletztenrente wird leider inzwischen auch als Einkommen bei der Berechnung des ALG II angerechnet, nicht aber dürfte der Betrag aus der Unfallversicherung angerechnet werden, wobei ich nicht weiß, wie das dann mit dem zulässigen Vermögen ist, diesbezüglich muss es ja dann auch Regelungen geben. Kann ja nicht sein, dass man das behalten darf und es in dem Monat nicht als Einnahme zählt, dann aber verwerten muss. Habe dir mal nachfolgend etwas "kopiert". (Findest du, wenn du obere Menueleiste - ALG II / H IV und dann "kein Einommen ist ..." anklickst):


    "... Die Verletzenrente hingegen ist nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anrechenbares Einkommen beim ALG II.
    Gleichfalls nicht angerechnet werden [I]Einnahmen aus Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögensschaden ist. Dies trifft zum Beispiel auf Schmerzensgeld zu[/I], nicht aber auf Schäden, die an einem Gegenstand bzw. am Vermögen entstanden sind."


    Das ist deutlich.


    L.G. Lirafe

    Also - mein Sohn ist auch Student und erhält Bafög und daneben 72 € Unterhalt vom Vater. Er zählte bei uns nicht zur BG, das heißt, er lief in allen Berechnungen mit Null durch - eben weil er Student ist und für sich selbst sorgen kann -. Nun ist das aber vielleicht zwischen Eltern-Kindern etwas anders geregelt.


    1. Anrechnung Halbwaisenrente und Kindergeld


    Aber da sind wir bei dem Punkt, der mich interessiert, und den du selbst angesprochen hattest. Du schriebst: "„Bezieht jedoch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem BaföG und hat daneben noch weiteres Einkommen und übersteigt das gesamte Einkommen seinen Bedarf nach dem BaföG, dann kommt es zur Anrechnung des weiteren Einkommens auf die Leistungen der weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft.“


    Das ist zwar ein schöner Absatz im Widerspruchsbescheid, ist aber (neben allen Unwichtigen Erklärungen in dem Schreiben, die zu unserem Anliegen eigtl. gar nichts zur Sache tun) als einziges nicht mit einem Gesetzesverweis belegt."


    Üblicherweise unterlegen die doch nahezu jede Entscheidung im Widerspruchsverfahren mit irgendwelchen Paragraphen, und daher würde ich in dieser Richtung noch einmal Infos einholen. Übrigens ist doch eigentlich auch das Kindergeld eine für dich zweckbestimmte Einnahme? Wrum sollst du denn sozusagen dein Kindergeld abgeben? Auch dazu irgendwo etwas Konkretes (irgendwelche §§) zu finden, wäre vielleicht hilfreich.


    2. Rückzahlung wegen Bafögerhöhung


    Erhöhung Bafög dürfte doch keine Rolle spielen, weil das Amt doch selbst geschrieben hat: "übersteigt das gesamte Einkommen seinen Bedarf nach dem BaföG, dann kommt es zur Anrechnung des weiteren Einkommens ..."


    Die können doch nicht die Rückzahlung verlangen, wenn sie auf einer Bafög-Erhöhung beruht, zumals sie selbst ausführen, dass das Bafög nicht berücksichtigt wird (werden darf). Das geht ja aus deren eigener Begründung hervor.



    Gruß. Lirafe

    Hallo Gaston,


    zunächst einmal: Was meinst du im letzten Satz mit EEF? Daneben denke ich nicht, dass die Schwiegertochter den Schwiegereltern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, aber es wird geprüft, was du neben deinen Lebenshaltungskosten noch übrig hast. Daher die Frage nach dem Vermögen deiner Frau, denn wenn du dir Kosten teilen kannst, ist dein möglicher Selbstbehalt etwas niedriger, als wenn dem nicht so wäre. (Dies war vergleichsweise auch bei dem Vater meiner Kinder so, als es um Unterhalt für die beiden ging, auch wenn der Vergleich "hinkt".)


    Vielleicht kann jemand anderes aus dem Forum hier ausführlicher zur Klärung beitragen, aber zunächst einmal denke ich, kannst du dem Ganzen ein klitzekleines Bisschen beruhigter entgegensehen.


    Gruß. Lirafe

    Also, wenn ich halbwegs richtig kombiniert habe, müßtest du 245 Euro Bafög haben und (hoffentlich die an dich weitergeleiteten) 164 € staatliches Kindergeld?! Normal - je nach Bundesland -, hättest du als "außer Haus lebende" Studentin wenigstens Bafög in Höhe von 584 €. Das wären (ohne Kindergeld) 359 € mehr, die dir sicher weiterhelfen würden. Du bekommst diesen Höchstsatz vermutlich nicht, weil dein Vater nicht zahlen möchte. Da bleibt dir leider leider nur der Weg, dich einerseits mit der Bafögstelle in Verbindung zu setzen und den Fall zu schildern und daneben zu klagen. Recht bekommst du in jedem Falle. Und wenn du deinem Vater so egal bist, dass ihm deine jetzt für dich unsichere Situation und die damit verbundene Möglichkeit, dass du ggf. niemals ein Studium bzw. Ausbildung haben wirst, egal sind, solltest du das auch angehen. Ich weiß, dass das sehr schwer ist, denn oftmals haben die "Kinder" mehr Skrupel als ihre Eltern. Aber dir bleibt keine Wahl.


    Alles Gute für dich. Lirafe

    El-Ninjo
    Ich wiederhole mich nur ungern, aber zur Erinnerung: Ich schrieb dir am 24.03. um 04.04 unter anderem:


    "Im übrigen hoffe ich, dass dir hier im Forum jemand noch nähere Auskünfte geben kann. Viel Glück und meinen Respekt dazu, dass du deine Eltern bis zum Schluss pflegen kannst/möchtest."


    und stehe nach wie vor dazu. Ich wünsche dir trotz des ganzen Vorab-Stresses und sicher auch im "Urlaub" anstehender Unwegsamkeiten viele neue Eindrücke. Solchen Sohn wünscht sich jeder.


    Gruß. Lirafe

    Jana1987
    Ich habe geschrieben:
    "In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs. Diese Aussage ist konkret und nicht Auslegungssache."


    Deine Aussage: "Das heißt doch, wenn ich sechs Monate und einenTag gearbeitet habe ..." kann jeder werten wie er will. Ich denke, im "Ernstfall", zu dem es hier ja hoffentlich nicht kommt, würde der Richter nur eine Augenbraue hochziehen und dich fragen, ob dies wirklich ein von dir ernstgemeintes Argument ist.


    Wie würdest du denn als Arbeitgeber entscheiden, der unter Umständen (sonst würde der Chef so nicht reagieren), die Erfahrung machen mußte, dass seine auf Zeit angestellten Leute nach von dir bezahlter Urlaubsnahme das volle Jahr nicht mehr zu Ende arbeiten?


    Und auf deinen letzten Satz kann ich nur antworten, dass - wenn alles so klar wäre, wie die Antwort, die du ggf. von mir erwartest, keine Anwälte mehr Arbeit hätten und keine Richter entscheiden müssten. Es ist ein hin- und her und es gibt - wie auch bei der Arge und sonstigen Behörden - immer viele Möglichkeiten, wie eine Entscheidung im Einzelfall ausfällt. Leider ist bei der Vielzahl unserer Gesetze und Gesetzeslücken immer alles so schwammig formuliert, dass es diskussionswürdig und Auslegungssache ist.

    Also, da das zwispältig formuliert ist, würde ich hier immer auf Nr. "Sicher" gehen, also folgende, im Bundesurlaubsgesetzt festgehaltene Aussage werten:


    "In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs."


    Diese Aussage ist konkret und nicht Auslegungssache. Würde hier im Interesse meiner Zukunft denken, werten und handeln. Verloren geht dir so oder so nichts, auch wenn du deinen restlichen Urlaub später nimmst.


    Grüße aus dem Bundesland Brandenburg.
    Lirafe

    Es gilt immer das sogenannte "Zuflussprinzip", also das Gehalt, das jemand erhält, wird nicht für den Monat gewertet, in dem er es erarbeitet hat, sondern für den, in dem es seinem Konto gutgeschrieben worden ist. Leider. Das nennt sich "Zuflussprinzip" und da könnte dein Mitarbeiter in der Tat "hinten `runterfallen.

    Also ich hab` das jetzt hier im Forum auch schon so oft gelesen. Thema Kaution - als Darlehen. Am Logischsten finde ich Janas Eingabe, denn: Was ist, wenn man die Kaution selbst zahlt (also als monatliches Darlehen bekommt) und irgendwann wieder auszieht. Zählt die gezahlte, abgestotterte Kaution dann als Einkommen in dem Monat (Zuflussprinzip, wie bei anderen Dingen auch)? Würde mich nicht wundern.

    @jajale
    Du sprichst mir aus der Seele. Es handelt sich hier vermutlich um einen sehr jungen Menschen, der vielleicht jetzt gerade mal ein (vielleicht für ihn wichtiges) Glücksgefühl und Motivation hatte, die sofort verpufft. Und dass bei "uns" hier alle gleiche Möglichkeiten haben Dank unseres Sozialnetzes (das gut ist, aber im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und Studenten eben nicht gerecht), stimmt auch nicht. Manche strampeln sich anfangs noch ab, beziehen Bafög (dadurch stehen sie gleich zu Beginn ihres Berufslebens mit Schuldenbergen da - wenn auch zinslos), und fallen am Ende doch hinten `runter, weil die Bewilligungsdauer zu Ende ist. Und die ist nicht unbedingt zu Ende, weil der Student nicht fleißig genug war, sondern weil Dank unseres Systems und trotz Numerus Clausus die Unis völlig überfüllt sind. Kurse, die dringend belegt werden müssen, werden "ausgelost" und diejenigen, die kein "Glück" hatten, da reinzukommen, müssen die auf das nächste Semester verschieben und so weiter und so weiter. Mein Sohn hatte sein Abitur als Jahrgangsbester mit 1,1 gemacht und befindet sich jetzt in dieser Mühle. Von Semester zu Semester versucht er, sich volle Stundenpläne zu schaffen, aber wegen Kapazitätenmangel klappt es nicht und wir rechnen und rechnen, wie lange er noch Befög bekommt, und dass das am Ende nicht reicht - zeitmäßig. Und gerade gegen Ende wird das Studium zeitaufwändiger, da ist nebenbei jobben eine echte Belastung. (Wenn man überhaupt etwas geeignetes findet, das sich mit den merkwürdigen Zeiten in Übereinstimmung bringen läßt). Aber das brauchen die Kinder bessersituierter Menschen glücklicherweise auch nicht.


    Was ich sagen will: Ungerechtigkeit an unseren Kindern beginnt bei so "kleinen" Dingen, wie dem 300 € - Gewinn und zieht sich durch.
    Jajale hat Recht.

    Der Sache nach hat Jana Recht. Hier geht es ja nicht um H IV, und ihr seid ja nicht verheiratet, denn dann würde dein Einkommen angerechnet werden. (Auszug BAB: "Ausserdem muss das Einkommen der Eltern (oder des Ehepartners) oder die Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, um den Bedarf zu bestreiten.")


    Also: Wie alt ist dein Freund? Wie weit wohnt er von seinem Elternhaus entfernt, also wäre es vom Weg zur Ausbildungsstätte her möglich(zumutbar), diesen von dort aus zurückzulegen usw. Es wäre gut, wenn du noch einige Details nennen könntest, die wichtig wären, wie insbesondere auch die Begründung der Ablehnung.


    Gruß. Lirafe

    Also - ich komme aus dem RA-Bereich und ich kenne es (wie dein Chef) auch ausschließlich so, dass man zwar nach einem halben Jahr Tätigkeit Anspruch darauf hat, auch schon mal Urlaubstage zu nehmen - aber anteilig. Bitte zitiere uns doch möglichst kurzfristig den entsprechenden Absatz, also die Formulierung, aus der du dein Recht herleiten möchtest, genauer, ehe du dein neues Arbeitsverhältnis gleich durch (evtl.) ungerechtfertigte Forderungen trübst. Dann sehen wir weiter und wissen mal wieder etwas mehr.


    Gruß. Lirafe

    Du hast Anspruch auf eine eigene Wohnung, da du älter bist als 25. Bevor du einen Mietvertrag unterschreibst, wäre es allerdings besser, beim Amt die Modalitäten (Größe, Kosten etc.) vorzuzeigen, damit die später nicht sagen, dass die Wohnung nicht angemessen ist aus irgendwelchen Gründen und mit daher die Kosten nicht übernehmen wollen.


    Zur H IV-Beantragung die Frage: Was ist das für eine schulische Ausbildung, von der du sprichst. Eltern müssen ihr Kind ja bis nach der ersten richtigen abgeschlossenen Ausbildung unterstützen; allerdings bist du nun aber auch schon 29 Jahre alt. Also wenn du H IV bereits beantragst, wenn du noch zu Hause wohnst, sollten deine Eltern dem Amt gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie finanziell nicht mehr für dich aufkommen, auch wenn du jetzt noch zu Hause wohnst. Dann bekommst du den H IV - Regelsatz und ein Drittel der Wohnkosten, die deine Eltern haben.

    Kitty121
    Natürlich ist auch das ein Standpunkt, den man haben kann, zumal sie/Mädel schreibt: "... habe vor reichlich einem Jahr einen neuen Partner kennengelernt, von dem ich mein 3. Kind erwarte ... Ich weiß, was du meinst und hätte mich keineswegs so entschieden wie Mädel. Manchmal hat man hier das Gefühl, die Planungen beruhen ausschließlich auf unserem Sozialnetz, nicht auf Familie und deren Zuständigkeit.

    Hast du Anwaltsschreiben? Also ich meine, hast du Schreiben deiner Anwältin, was die darin von deinem Mann fordert? Das kannst du dann (ohne, dass ich persönlich eine Zahl in das Feld eintragen würde), als grobe Richtlinie verwenden mit dem (deutlich hervorgehobenen) Hinweis, dass das aber auch nur eine Forderung ist und du das bisher noch nicht erhälst.


    Konkrete Zahlen kannst du ja nun einmal nicht nennen. Oder du schreibst, dass du derzeit Null bekommst, weil noch gerechnet wird; die fordern dann ihrerseits die Unterlagen deines Mannes an und rechnen selbst. Alles ist möglich: Nur warte nicht zu lange. Unterlagen nachreichen kannst du immer noch, aber Geld erhälst du definitiv erst ab Tag der Antragstellung (auch wenn dein Antrag noch so unvollständig dort eingegangen sein sollte).


    Gruß. Lirafe

    Ich weiß, würde gerne Rente bekommen, um dem Ganzen H IV - Hin- und Her auszuweichen und zur Ruhe zu kommen. Aber die haben, wie gesagt, erst mal (wie üblich) abgelehnt und nach Widerspruch jetzt die Reha verordnet. Ich glaube, es müssen einem schon mehrere Gliedmaßen fehlen, damit man Rente bekommt. Sehe das noch nicht so, dass ich die auch bekomme. Günstigstenfalls erhalte ich vielleicht eine Teilrente, aber auch das wäre schon super.