HAllo noch mal zusammen,
ich hatte schon befürchtet, dass es doch nicht so ganz einfach ist...
Folgende Aussage zu dem Thema habe ich von der ARGE selbst erhalten (sorry das ich mich noch mal rückversichere aber ich will meinem Neffen keine Scherereien bereiten ).
Zitat :
Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Beiträge für diese Versicherungen können jedoch ausschließlich in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt.
Hierzu gehört auch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Einkommen kann insofern um die monatlich zu entrichtenden Beiträge bereinigt werden.
Sollten die Beiträge jedoch nicht von ihrem Neffen, sondern durch Sie beglichen werden, können diese nicht mehr vom Einkommen des Neffens abgesetzt werden, da sie ihren Neffen tatsächlich nicht belasten. Das bedeutet, dass für die Berechnung des ALG II Anspruchs ein höheres Einkommen zu Grunde gelegt wird und dies im Umkehrschluss zu geringeren Leistungen führen würde.
ZItat Ende
Ich verstehe das also so, dass eine auch zweckgebundene Unterstützung (hier die KFZ-Versicherung) zu einer Kürzung der Ansprüche meines Neffen führen würde.
Bedeutet dies umgekehrt aber nicht, dass die Versicherungsbeiträge letzlich doch von der ARGE gezahlt werden, da sie das Einkommen meines Neffen ja mindern ?
Fragen über Fragen.
Danke vorab für die Antworten