Beiträge von Berthold2008

    Das von Dir erwähnte Schonvermögen bezieht sich auf jenes Vermögen, welches vor Hartz IV-Antragstellung vorhanden war. Alles was während des Bezuges hinzukommt, ist Einkommen.


    Wahrscheinlich hat sich Dein Vater schon kundig gemacht, wenn er sagt, er müsse nun 1 Jahr davon leben. Er wird also 1 Jahr lang keine Leistungen erhalten. Wie er das Geld ausgibt, ist seine Sache, da wird ihm niemand dreinreden.


    lG Berthold

    Grundsätzlich hast Du schon recht, aber von einer zentralen Aktion halte ich recht wenig. Besser 100 Demonstranten vor jedem Arbeitsamt bundesweit, als 10.000 einmalig in einer Großstadt.

    Als Erstes solltest Du das Einwohnermeldeamt besuchen und Dich dort unter der Adresse Deiner Eltern (da wohnst Du ja im Moment) anmelden. Dort kannst Du auch gleich einen Personalausweis beantragen.


    Der nächste Weg sollte Dich zum Arbeitsamt führen. Nimm die Daten von der Wohnung mit, die Du in Aussicht hast (Größe und Kosten).
    Beantrage dort Hartz IV und laß Dir bestätigen, dass Deine künftige Wohnung als angemessen angesehen wird. Auf keinen Fall vor Antragstellung einen Mietvertrag unterschreiben.


    Alles Andere wird Dir der zuständige Sachbearbeiter erzählen!


    lG Berthold

    Dir die Wohnung wieder wegzunehmen, dafür gibt es keinen Grund. Du solltest aber so schnell wie möglich zur ARGE gehen und denen die Umstände darlegen, dass Du den Job nur antreten kannst, wenn Du eine Betreuung für Dein Kind hast.
    Die Zeít ist zwar sehr knapp bemessen, aber vielleicht kann man Dir ja kurzfristig helfen. Die Wohnung jedenfalls nimmt man Dir nicht wieder weg :-)

    Nachtrag:


    Du schreibst von Ersparnissen, u. A. für die Wohnungseinrichtung.
    Stelle doch einfach Antrag auf eine Erstausstattung der Wohnung. Mach eine Liste mit allem was Du an Möbeln, Küchengeräten und Hausrat brauchst, erkundige Dich in einem Gebrauchtmöbelmarkt, was das kostet und geh damit zur ARGE.

    Habe mich vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt. Ich meinte ob Du schon vor dem Tag der Mieteüberweisung bei der zuständigen ARGE wegen Hartz IV vorgesprochen hast, oder erstmals am 30.8.?


    Der Tag, an dem Du erstmals bei der ARGE bzgl. Hartz IV vorgesprochen hast, ist jener, ab dem Du (falls die Voraussetzungen gegeben sind) Anspruch auf Leistungen hast. Alles, was Du vor diesem Tage aus eigenen Mitteln bezahlt hast, wird man Dir nicht erstatten.


    lG Berthold

    Nachdem Du am 1.9. den Antrag gestellt hast, hast Du auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen. Entsprechend wird man Dir die vorab bezahlte Miete wohl kaum erstatten, es sei denn Du hast Dich schon vor dem Überweisungstermin arbeitsuchend gemeldet und der 1.9. war lediglich der Abgabetermin Deines Antrages.


    lG Berhold

    Wenn Du nach Deutschland ziehst, hier arbeitest und Deine Steuern bezahlst, dann hast Du nach 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld und anschließend auch Anspruch auf ALG II (Hartz IV). Wir haben ja die zahlreichen Gastarbeiter auch nicht nachhause geschickt, nachdem viele davon ihre Arbeit verloren haben.


    lG Berthold

    Hallo zusammen!


    Im Zuge meines Weiterbewilligungsantrages für ALG II wurde ich wieder mal aufgefordert, meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen. Dies habe ich anstandslos ohne jeglichen Schwärzungen getan. Nun schrieb mich meine SB mit Verweis auf meine Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB II) an und führt eine ganze Liste mit Fragen zu Soll-Buchungen auf meinen Kontoauszügen auf.


    Zum Beispiel:
    a) Wer ist Hans Meier?
    b) Wozu dient der Dauerauftrag an XYZ?


    Bislang orientierte sich der SB an Kontostand und irgendwelchen Haben-Buchungen. Es kann doch nicht sein, dass ich der ARGE nun auch noch darlegen muss, wofür ich das wenige Geld ausgebe.


    Hat von Euch diesbezüglich jemand Erfahrungen oder weis ob die ARGE dazu überhaupt berechtigt ist?


    vG Berthold

    Hallo zusammen!


    Eine Bekannte von mir (Hartz IV) wohnt zusammen mit ihrer Tochter in einer um 16qm zu großen Wohnung. Statt der angemessenen 60qm hat die Wohnung 76 qm. Der Sohn ist vor 9 Monaten ausgezogen und seit 3 Monaten bezahlt meine Bekannte die über der Angemessenheit liegenden Wohnraumkosten selbst.


    Nun hat sie die Nebenkostenabrechnung 2009 erhalten und soll € 490 nachzahlen.
    Weis jemand von euch, ob und wenn ja wieviel davon die ARGE übernimmt.


    Das der größte Teil der Kosten zur Warmwasseraufbereitung selbst getragen werden muss ist bekannt!


    Schon mal im Vorraus vielen Dank


    lG Berthold

    Wenn Du ausziehst, könntest Du Wohngeld beantragen. Wieviel dies in Deinem Falle ist, solltest Du vorab mal einem Wohngeldrechner anvertrauen, welcher hier im Netz vorhanden ist. Einfach googeln.
    Von Deinen 628 Euro plus eventuelles Wohngeld musst Du dann leben und auch Deine Miete bezahlen.


    vG Berthold

    Hallo ydnam,


    natürlich darf der Vater des Kindes mit einziehen. Alle zusammen bilden dann eine Bedarfsgemeinschaft. Aus finanzieller Sicht ergäbe sich jedoch eher weniger Geld in der gemeinsamen Kasse als jetzt, da das Einkommen des Freundes Deiner Schwester zum Großteil von den Hartz-IV-Leistungen an Abzug gebracht werden würde.


    vG Berthold

    Ich habe soeben Deinen zweiten Beitrag gefunden und gelesen. Da Du ja noch bei Deinen Eltern wohnst, hat sich der Antrag auf Wohngeld erledigt. Deine 628 Euro hast Du somit für den Lebensunterhalt. Zum Vergleich: Bei Hartz IV sind es dann nur noch 359 Euro für den Lebensunterhalt, zzgl. Wohnraumkosten.
    Alles Weitere hat Dir Lirafe in der Antwort zu Deinem zweiten Beitrag ja schon gesagt.


    vG Berthold

    Hallo zusammen!


    Ich hoffe mal, dass ich in der richtigen Rubrik schreibe.
    Ein 33 Jahre alter Familienvater in meiner Nachbarschaft hat mir nachfolgendes Problem geschildert:


    Er (Ungelernter) bezieht zusammen mit seiner Familie (3 Kinder) Hartz IV. Nachdem auf dem Arbeitsmarkt garnichts ging, bewarb er sich trotz seines Alters um eine Lehrstelle und wurde fündig.
    Der Ausbildungsbetrieb würde ihn auch nach der Ausbildung (erfolgreicher Abschluss vorausgesetzt) weiter beschäftigen, macht das Ganze jedoch von einem kräftigen Lohnzuschuss durch die Agentur für Arbeit abhängig, welchen er nach eigener Aussage für einen jüngeren Auszubildenden erhalten würde. Die Agentur weigert sich jedoch, da er über 25 Jahre alt ist, und auch nicht als Langzeitarbeitsloser (erst 4 Monate arbeitslos) betrachtet werden kann.


    Ich selbst habe diesbezüglich keine Erfahrungen und würde mich freuen, wenn der Eine oder Andere zu diesem Thema etwas sagen könnte.


    vG Berthold