Beiträge von Berthold2008

    Hallo Sano,


    da Dein Freund erstmals zum Monatsende oder noch später seinen Lohn bekommen wird, könnt ihr von den genannten € 517 den Monat nicht bestreiten.
    Dein Freund sollte dringend die ARGE aufsuchen, den Fall schildern und ein Übergangsgeld beantragen, welches meines Wissens als Darlehen gewährt wird.
    Bekommt er seinen ersten Lohn nach dem 31.10. auf sein Konto, hätte er sogar noch Anspruch auf die vollen Leistungen (Hartz IV) für den Monat Oktober, da ihm in diesem Monat kein Lohn zugeflossen ist.


    Also erst einmal klären, wann der erste Lohn zufließt und dann zur Arge.


    vG Berthold

    Nein leider nicht.
    Dein Anspruch bei Hartz IV wären € 359 Regelleistung zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung einer als angemessen erachteten Wohnung (max. 50qm und nicht zu teuer). Somit wärst Du mit den € 300 Miete, die Du genannt hast, bei einem Gesamtanspruch von € 659, verdienst aber selbst mehr als dieses.


    Entsprechend hast Du leider keinen Anspruch auf Leistungen!


    lG Berthold

    Also ich stolpere immer wieder, bei Allem was ich lese, über die "Zweckgebundenheit", welche ja bei Dir, wie Du schreibst, nicht gegeben ist.
    Da keine entsprechenden Gesetzestexte oder Urteile zu finden sind, empfehle ich Dir Folgendes:


    Gib bitte Deinem Mann, wenn er seinen ALG II-Antrag abgibt, diesen Ausdruck mit und wartet erst einmal ab, wie die ARGE das Ganze bewertet.
    Sollte es zu einem Negativ-Bescheid kommen, empfehle ich einen Anwalt aufzusuchen. Das ist für Deinen Mann bis auf € 10 kostenfrei und wahrscheinlich der beste Weg bei dieser doch etwas verzwickten, nicht alltäglichen Angelegenheit.


    Ich wünsche Dir und Deiner Familie Erfolg, auch wenn es nicht auf Anhieb dazu kommen sollte.


    lG Berthold

    Hallo Sternchen,


    unter diesen Umständen sehe ich keine andere Alternative, als Wohngeld zu beantragen. In wie weit dies für Dich Sinn macht, kann Dir der genannte Wohngeldrechner verdeutlichen, in den Du Deine persönlichen Daten und Lebensumstände eintragen kannst und das eine oder andere Ergebnis erhältst.


    Zuschüsse anderer Art gibt es leider nicht.


    vG Berthold

    Hallo Rosina,


    na da hast Du ja einen Volltreffer gelandet.


    im Rahmen der Besitzstandswahrung nach Art. 51 PflegeVG


    Ja, würde ich mal ausdrucken dieses Blatt. Noch besser wäre es natürlich, einen entsprechenden Gesetzestext zu finden. Muss ich mal googeln :-)


    vG Berthold

    Hallo Katharina,


    ich gehe mal davon aus, dass die ARGE zu diesen € 187,37 zusätzlich noch die Miete bezahlt.
    In diesem Falle kannst Du von folgender Rechnung ausgehen:


    Du darfst € 100 dazuverdienen!
    Diese € 100 werden von den € 400 abgesetzt und auf die verbleibenden € 300 bekommst Du einen Freibetrag in Höhe von 20%, also nochmals € 60. Zusammen also € 160, die Dir von Deinem Zuverdienst bleiben.


    vG Berthold

    Also ich habe da noch etwas gefunden...


    Gemäß § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als ZWECKBESTIMMTE Einnahmen gewährt werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


    Wie Du allerdings schreibst, ist Dein Pflegegeld nicht zweckgebunden. Somit ist zu befürchten, dass es als Einkommen angerechnet wird.


    vG Berthold

    Hallo Rosina,


    da war ich wohl etwas vorschnell mit meiner Antwortung, sorry.


    Der Begriff Freie Wohlfahrtspflege (FW) bezeichnet in Deutschland Vereinigungen, die sich aus humanitärer oder christlicher Verantwortung zur Aufgabe gemacht haben, bei sozialer, gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung bzw. Not vorbeugend oder heilend zum Wohle der Gesellschaft oder des Einzelnen zu helfen.


    Dies trifft bei Dir sicherlich nicht zu. Ich nehme an, dass Du Dein Pflegegeld nach dem BSG (Bundessozialhilfegesetz) erhältst. Bleibt die Frage: Wofür bekommst Du dieses Pflegegeld?
    Ist es nicht für den Lebensunterhalt gedacht, sondern eine Art Ausgleichszahlung, dürfte es nicht als Einkommen angerechnet werden. Ich mache mich da gerne mal schlau


    vG Berthold

    Dann ist das auch kein Einkommen sondern Nachbarschaftshilfe.
    Diesbzüglich darf Dir die ARGE nichts davon als Einkommen anrechnen.


    Solltest Du diesbezüglich einen Bescheid bekommen haben, unbedingt Widerspruch mit der Begründung einlegen, dass Dir die Nachbarin dieses Geld gibt, um für sie die entsprechenden Besorgungen zu machen. Das Restgeld geht selbstverständlich an die Nachbarin zurück ;)


    vG Berthold

    Deine Schilderung ist etwas unklar:


    Bekommst Du diese € 225 als Entgelt für Deine Dienstleistung gegenüber der Nachbarin, dann ist es anrechenbares Einkommen, wovon Dir allerdings € 125 bleiben müssen und nicht nur € 30.


    Musst Du allerdings von diesen € 225 für Deine Nachbarin auch einkaufen, so bliebe nur der Rest als anrechenbares Einkommen.


    Vielleicht kannst Du das Ganze noch etwas durchsichtiger darstellen.


    vG Berhold

    Wenn Deine Wohnung trotz Übergröße ( 65 statt 45-50 m²) ob der günstigen Miete als angemessen angesehen wird (davon gehe ich aus), muss die Arge die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung übernehmen, insofern diese ebenso angemessen sind, also nicht in den Himmel wachsen :-)


    Dies ist in § 22 SGB II geregelt.


    vG Berthold

    Hast Du einen Link zu diesem Urteil oder ein Aktenzeichen? Wäre interessant zu lesen.
    Hierzulande gelten bis dato die regional festgelegten "Höchstgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung".


    vG Berthold

    Das ist ein deutsches Problem, dass die Leute sich nicht wehren. Entsprechend muss man ja zu der Meinung finden, dass es den Hartz Iv-Empfängern gut geht.
    Ich wurde über ein ähnliches Forum schon mehrmals zu einer Demo eingeladen, aber die Anfahrtskosten zu einem mehr als 400 Km entfernten Ort sind einfach nicht zu stemmen. Deshalb mein Vorschlag es solle jeder vor seinem Arbeitsamt demonstrieren. Das ergäbe in der Summe mehr Demonstranten als irgendeine Großveranstaltung in Berlin oder im Ruhrpott.


    lG Berthold

    Gemäß § 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
    Die Aussage Deiner SB wäre eine klare Benachteiligung Deiner Person gegenüber jenen, die zur Miete wohnen und sich nicht selbst das Heizmaterial besorgen müssen!


    Ich empfehle Dir einen schriftlichen Antrag auf zusätzliches Heizöl für die restlichen Monate des Jahres zu verfassen und dabei auf § 22 und jene augenfällige Benachteiligung zu verweisen.


    lG Berthold

    Sobald Du das 25. Lebensjahr vollendet hast, "darfst" Du ausziehen! Du hast auch Anspruch auf eine Wohnungs-Erstausstattung, da Du ja noch niemals eigene Möbel für einen kompletten Hausrat hattest.


    Du wirst Hartz Iv beantragen müssen und hast Anspruch auf € 359 Regelleistung + Kosten für Unterkunft und Heizung (insofern diese angemessen sind *).
    Von der Summe dieser Leistungen wird Dein Einkommen unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge abgesetzt, d.h. in Deinem Fall, dass Du von den € 600 ca. € 200 behalten darfst.


    lG Berthold