Nein, so ist das nicht. Du und das Kind wären dann über das Amt versichert.
Beiträge von Berthold2008
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Hallo HoneyCakes,
von Seiten des Amtes bildest Du mit Deinem Freund und bald schon auch mit eurem gemeinsamen Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Sowhl sein Einkommen, als auch das künftige Kindergeld werden angerechnet. Ein Anspruch für Dich(euch) ergäbe sich nur dann, wenn Dein Freund weniger als € 861 zzgl. Miete verdienen würde.
vG Berthold
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Hallo Petra,
ich gehe mal davon aus, dass diese € 386 Miete auch alle Nebenkosten beinhaltet. Davon bezahlt die ARGE € 378 (das sind 98 %) und Du nur € 8 (das sind 2%). Entsprechend würde Dein Guthaben wohl aufgeteilt werden.
Ich habe es aber auch schon oft genug erlebt, dass sich die ARGE für derartige Rückerstattungen der NK (angeblich zu hoher Aufwand dies zu verrechnen... warum auch immer?) garnicht interessiert.
Melden musst Du es aber allemal. Also geh am Besten mal mit Deiner Abrechnung zum SB!Sollte es tatsächlich zu einer Anrechnung kommen, dann wohl eher unter Zugrundelegung der von mir benannten Prozentanteile.
vG Berthold
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Da Du nur € 400 verdienst hättest Duz Anspruch auf aufstockendes Hartz IV. Dies ist aber nicht der Punkt!
Deine Eltern können Dich mit 20 Jahren nicht einfach raus werfen und den Staat dazu verpflichten, Dich zu ernähren.
Entweder Deine Eltern bezahlen für Dich entsprechend Unterhalt oder sie müssen Dich, bis Du 25 bist, bei ihnen wohnen lassen!vG Berthold
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Insofern ER nicht der Vater eines der 3 Kinder ist, ist das schon richtig mit 1 Jahr auf Probe zusammenleben. Aber vorsicht bei der Wohnungssuche, Kinder haben zwar Anspruch auf die m², nicht aber auf einen eigenen Raum.
In eurem Fall liegt die Obergrenze der Wohnungsgröße bei 105m². Bevor ihr einen Mietvertrag unterschreibt, immer zuerst zur ARGE und die Wohnung ob ihrer Angemessenheit genehmigen lassen. Auch die Höhe der Kosten der Unterkunft ist limitiert.
Guckt doch mal hier:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
Vielleicht ist eure Stadt dabei. Wenn nicht, am Besten erstmal die ARGE fragen, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden (ist regional unterschiedlich).vG Berthold
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Natürlich will das Amt, dass Dein Mann Unterhalt für Dich und die Kinder bezahlt, deshalb die Lohnbescheinigung. Aber erst wenn das mit dem Unterhalt geklärt ist und Du tatsächlich Geld von ihm bekommst, darf Dir das Amt die Unterhaltszahlung als Einkommen anrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Dich ein wenig beruhigenlG Berthold
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Hallo traurigefrau,
wenn Dein Mann in die USA geht, lebt ihr getrennt. Entsprechend darf man sein Einkommen als solches nicht anrechnen, wohl aber wenn er an Dich oder die Kinder Unterhalt bezahlt.
Du bildest fortan zusammen mit Deinen beiden Kindern eine eigene Bedarfsgemeinschaft und brauchst nicht befürchten auf der Strasse zu sitzen oder zugrunde zu gehen.Solange eventuelle Unterhaltszahlungen nicht geklärt sind, darf Dir das Amt auch nichts anrechnen!
Hast Du Dich mit Deinem Mann irgendwie abgesprochen, dass er euch finanziell unterstützt?
vG Berthold
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Liest sich, als würden Deine Eltern Dich rauswerfen ;).
In diesem Falle müssen sie natürlich auch für Deinen Unterhalt sorgen.vG Berthold
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Könntest Du Deine Lebenssituation bitte etwas detaillierter umschreiben?
a) Wer zieht zu wem?
b) Wie groß und wie teuer ist die Wohnung
c( Wie alt sind die 3 Kinder?
d) Wieviel bekommt er netto?
e) Wovon lebt Sie?vG Berthold
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Hallo aaf,
Du hast Anspruch auf € 359 Regelleistung. Da Du selbst etwas dazuverdienst, ergibt sich folgende Rechnung:
a) € 100 darfst Du bei H4 dazuverdienen.
b) auf die verbleibenden € 30 erhältst Du einen Freibetarg von 20% also € 6, welche ebenfalls in Deine Kasse fließen.
c) Die Differenz von € 24 behält die ARGE/Job-Center von Deiner Regelleistung ein.Entsprechend müssten Dir auf Deinem kommenden Bescheid € 335 Regelleistung zuerkannt werden. Zusammen mit Deinem Nebenverdienst hast Du also € 441 im Monat zur Verfügung.
vG Berthold
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Hallo Viola,
also unabweisbarer Bedarf ist jener Bedarf, welcher keinen Aufschub duldet und da gibt es ja, wenn man überhaupt keine Möbel hat, einiges aufzuzählen.
Der § 23 SGB II regelt die abweichende Erbringung von Leistungen u. A. auch die Erstausstattung für die Wohnung. Die Weigerung des Amtes, eine Erstausstattung zu genehmigen, resultiert wahrscheinlich daraus, dass Du ja schon mal Möbel hattest.Das bedeutet natürlich nicht, dass Du fortan "möbellos" leben musst. Besagter § sagt nämlich auch, dass Dir die Agentur für Arbeit im Falle eines solchen unabweisbaren Bedarfs ein Darlehen zur Anschaffung dieser Dinge gewährt. Deutlicher gesagt: Wenn Du diesen Bedarf nachweist, muss sie Dir ein Darlehen gewähren, welches Du mit maximal 10% Deiner Regelleistung zurückzahlen kannst.
Je nachdem unter welchen Umständen Du Deine bisherigen Möbel verloren hast, wäre auch eine für Dich kostenfreie Erstausstattung gegeben, was ich anhand Deiner Angaben nicht beurteilen kann.
vG Berthold
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Da Deine Tochter unter 25 ist, mit 19 aber schon auszieht, hat sie keinen Anspruch auf aufstockendes Hartz IV. Sie sollte Wohngeld beantragen!
Es ist richtig, dass in diesem Falle in erster Linie die Eltern unterhaltspflichtig sind. Ich hoffe für euch als Eltern mal nicht, dass euch die Tochter auf Unterhalt verklagt.lG Berthold
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Abgezogen wird erst für jenen Monat, in dem Dir das Mehreinkommen auch zugeflossen (also auf dem Konto) ist.
Erinnere Deine SB mal an das Zuflußprinzip, dann wird sie verstehen
Viel Erfolg!Gruß Berthold
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Hallo darkX,
da kommst Du Ihnen am Besten mit § 9 Abs. 5 SGB II.
Du lebst mit Deinen Eltern somit in einer "Haushaltsgemeinschaft". Die ARGE wird jedoch davon ausgehen, dass Dich Deine Eltern, da sie mehr Einkommen haben als Du, unterstützen. Um dies zu widerrufen musst Du der ARGE eidesstattlich versichern, dass dem nicht so ist.Guck mal bitte hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html
und hier:
http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/haushaltsgemeinschaft.htm
vG Berthold
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Ich habe das in Deinem virangegangenen Beitrag irgendwie anders gelesen.
Also bekommst Du die erste, höhere Ausbildungsvergütung erst Anfang November für den Oktober. Entsprechend darf Dir dann die ARGE diese € 50 erst im November abziehen.vG Berthold
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Wenn ihr also eine BG wärt, wäre Euer Bedarf € 1361 abzgl. Kindergeld. Da euer Einkommen (€ 517 + 1000 + Kindergeld) deutlich darüber liegt, besteht kein Anspruch auf aufstockendes Hartz IV.
lG Berthold
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Also wenn ich das recht verstehe, hat Dein 2. Ausbildungsjahr am 1.9. begonnen und die höhere Ausbildungsvergütung für September hast Du heute auf dem Konto. Dann ist es doch okay, wenn Dir die ARGE für Oktober € 50 weniger bezahlt.
Gruß Berthold
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Prinzipiell hast Du Recht Kitty, wenn es sich um "zweckgebundenes" Pflegegeld handelt, was hier allerdings nicht gegeben ist.
Tippisilv erhält dieses Geld nach dem alten Sozialhilfegesetz, welches zwischenzeitlich durch das SGB XII ersetzt wurde. Leider fanden und finden wir bis dato weder Gesetzestexte noch Urteile, einen solch speziellen Fall betreffend.lG Berthold
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Wenn Deine Ausbildungsvergütung erst nach dem 31.10. auf dem Konto ist, dürfen Dir diese € 50 nicht abgezogen werden, da der Zufluß des Geldes erst im November erfolgt.
Darauf solltest Du Deinen Sachbearbeiter aufmerksam machen!vG Berthold
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Hallo Sano,
um dies genau sagen zu können, müsste man wissen, wieviel Dein Freund netto verdient und wie groß und wie teuer eure Wohnung einschl. Nebenkosten ist.
lG Berthold