Beiträge von Berthold2008

    Hallo harzerkäse,


    wahrscheinlich geht die ARGE davon aus, dass Deine Tochter letztmalig am 21.9. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Etwas klügeres fällt mir dazu leider nicht ein. :(
    Wenn der Vater den Unterhalt direkt an die ARGE bezahlt, darf diese natürlich keinen Unterhalt mehr in Abzug bringen, es sei denn, dass der Vater nicht bezahlt hat. Das kannst Du nur mit dem/der SB klären (anrufen oder persönlich vorsprechen).


    vG Berthold

    Hallo Jonnyx,


    da Du selbst gut verdienst, bist Du im Sinne des SGB II nicht mehr hilfebedürftig und dürftest natürlich ausziehen, musst es aber nicht.
    Stattdessen sollte sich Dein Vater mit der zuständigen ARGE/Job-Center in Verbindung setzen und die Leute dort darauf hinweisen, dass Du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörst sondern mit Deinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II lebst.
    Deine Eltern müssten dann eidesstattlich erklären, dass sie von Dir mit Ausnahme Deines Mietanteils (der wird Deinen Eltern nämlich künftig abgezogen) keinerlei Unterstützung aus Deinem Einkommen oder Vermögen erhalten.


    Du bezahlst dann künftig Deinen Eltern diesen Mietanteil und kannst über den großen Rest Deines Einkommens frei verfügen.


    vG Berthold

    Hallo Shedslow,


    ich gehe mal davon aus, dass Du bereits Hartz IV beziehst.
    1) Geh einfach zur ARGE/Job-Center Deiner Stadt und sag denen, dass Du in Stadt B ziehen möchtest und laß Dich informieren, wie teuer eine angemessene Wohnung in Stadt B für Dich sein darf. Die maximale Größe liegt für 1 Person bei 50 m².
    2) Mach Dir eine Liste mit allem was Du für eine eigene Wohnung brauchst (Möbel, Hausrat) und erkundige Dich in einem örtlichen Gebrauchtmöbelmarkt der Stadt B, wie teuer dies alles zusammen kommen würde.
    3) Suche Dir in Stadt B eine angemessene Wohnung, aber unterschreibe keinen Mietvertrag, sondern melde Dich erst mal bei der ARGE/Job-Center in Stadt B und laß Dir die Wohnung genehmigen. Gleichzeitig stellst Du dort Antrag auf eine "Wohnungs-Erstausstattung", damit Du zu jenen Möbeln kommst, die Du noch nicht hast. Diese Erstausstattung ist ein Zuschuss, kein Darlehen, Du brauchst das Geld also nicht zurück bezahlen.
    4) Sobald Dir die ARGE/Job-Center die ausgesuchte Wohnung genehmigt hat, darfst Du den Mietvertrag abschließen.


    Was Deine Mutter da sagt, ist nicht richtig! Auch wenn Du noch unter 25 bist, hast Du in Deinem Fall Anspruch auf eine eigene Wohnung, da Du ja schon längst aus berechtigten Gründen ausgezogen bist. Das Jugendamt brauchst Du deshalb nicht aufsuchen.
    Sollte Dir die ARGE/Job-Center Probleme machen, melde Dich einfach wieder.
    Ich wünsche Dir viel Erfolg für Deinen Neuanfang!


    vG Berthold

    Hallo Tim,


    ist ja klar, dass das Job-Center auch Deine Mutter mit in die BG packt. Zum Einen brauchen Sie dann nur den, wie von Dir angeführt, geringeren Satz bezahlen und zum Anderen zählt auch die Rente Deiner Mutter dann als Einkommen.
    Da Deine Mutter keine Leistungen gem. SGB II in Anspruch nimmt, gehört sie auch nicht in die BG, sondern in die "Haushaltsgemeinschaft", wie ich schon beschrieben habe.


    Wie ich eben festgestellt habe, ist mir da ein Fehler unterlaufen... ich habe Deine Halbwaisenrente übersehen, welche natürlich auch zu Deinem Einkommen zählt und den Zahlbetrag des Job-Centers entsprechend reduziert.


    Um das nun alles in die richtige Schiene zu bekommen, solltest Du, wie schon erwähnt, unbedingt Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid einlegen und ihn wie schon beschrieben begründen. Wenn Du noch Fragen hast, bitte melden.


    vG Berthold

    NACHTRAG:


    Also unbedingt Widerspruch gegen den bestehenden Bescheid einlegen mit der Begründung:


    "Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II lebt meine Mutter mit mir in Haushaltsgemeinschaft! Nachdem ich von ihr keinerlei Unterstützung aus ihrem Einkommen oder Vermögen erhalten, ist ihr Einkommen mir auch nicht anzurechnen! Ich bitte um Neuberechnung meines Anspruches!"


    vG Berthold

    Hallo tim,


    gemäß Deiner Schilderung lebt Deine Mutter mit Dir in einer Haushaltsgemeinschaft, da sie selbst keinerlei Hilfe gemäß dem SGB II benötigt.
    Entsprechend bist alleine Du die Bedarfsgemeinschaft und hast folgende Ansprüche:


    a) Regelleistung € 359,00
    b) 50% der Kosten für Unterkunft und Heizung (abzgl. ca. 18% von den Heizkosten für die Warmwasseraufbereitung)


    Von der Gesamtsumme wird das Kindergeld in Abzug gebracht, wobei Dir die ARGE/Job-Center ca. € 420 noch bezahlen müsste. Zusammen mit dem Kindergeld kommst Du damit auf etwa € 600. Vergiß aber nicht Deiner Mutter die Hälfte der Miete zu bezahlen ;).


    Da man bei solchen Haushaltsgemeinschaften gerne davon ausgeht, dass der bessersutierte (Deine Mutter) den finanziell schlechter stehenden unterstützt, musst Du gegenüber der ARGE eidesstattlich versichern, dass Dir Deine Mutter keinerlei Unterstützung aus ihrem Einkommen oder Vermögen zukommen läßt.


    vG Berthold

    mani


    Ich habe extra diesen Link eingefügt, damit dynamic sich schlau machen kann.
    Als ich in Hartz IV fiel (bin 60 Jahre) wurde von meinen beiden Söhnen sehr wohl verlangt ihre finanzielle Lage darzustellen und nachzuweisen. Natürlich kommt es in den seltensten Fällen zu Elternunterhaltsleistungen, aber das Bemühen der einzelnen ARGE´s, die Kinder für den Elternunterhalt heranzuziehen ist gegeben.


    vG Berthold

    kurse2007


    Was Du da ansprichst ist nicht der Bedarf Wolfgang, der liegt bei € 1507 falls beide Kinder unter 6 Jahre alt sind. Die Familie hat aber ein Einkommen von € 1768, also kommt die von Dir angeführte Berechnung doch garnicht mehr zum Tragen. Oder irre ich mich da?
    Zudem verdient der Mann € 1400 netto und die Freibeträge errechnen sich meines Wissens aus dem Bruttobetrag, der uns hier garnicht bekannt ist, um solche Berechnungen anstellen zu können.


    vG Berthold

    Hallo Mayana,


    euer Bedarf liegt bei € 1507, euer Einkommen bei € 1400 + Kindergeld, also deutlich über dem Bedarf.
    ALG II-Leistungen werdet ihr daher keine mehr erhalten, aber eventuell Wohngeld.
    Ob ihr diesbezüglich einen Anspruch habt, kannst Du anhand eines Wohngeldrechners ermitteln, einfach mal googeln.


    vG Berthold

    Also wirst Du nicht raus geworfen, sondern Du willst ausziehen. Stell Dir das aber nicht so einfach vor, denn das wird meist von den Behörden als das übliche "Generationenproblem" abgetan. Sollte es Dir dennoch gelingen (ich wünsche es Dir) auszuziehen und Deine Leistungsansprüche durchzusetzen, ist das Kindergeld kein Zuverdienst.
    Zwar wird das Kindergeld an Dich gezahlt, aber von Seiten der ARGE wieder abgezogen. Es ergäbe sich für Dich folgende Rechnung:


    a) Regelleistung (Hartz IV) € 359
    b) Kosten für "angemessene" Unterkunft und Heizung
    c) Von Deinen € 400 Nebenverdienst darfst Du € 100 + € 60 Freibetrag behalten.


    vG Berthold