Beiträge von Berthold2008

    Hallo sweetbabe,


    natürlich wird von Seiten des Amtes in solchen Fällen versucht, zwei wie euch sofort in eine BG zu stecken, spart dem Staat ja Geld. Hier im Auszug der Wortlaut des § 7 SGB II:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen


    Du wirst verstehen, dass ich Dich hier nicht beim Schummeln unterstützen kann, das würde Dein Gewissen auch nicht aushalten... es meldet sich ja bereits bei Dir ;).
    Sag einfach was Tatsache ist, dass jeder von euch noch seine eigene Wohnung hat, ihr aber viele Dinge wie kochen, essen etc. seit April gemeinsam macht. Ob das so bleibt, ist euch beiden noch nicht klar und eben dafür habt ihr ja 1 Jahr Zeit um festzustellen, ob ihr auch die darüber hinausgehende Zukunft miteinander verbringen wollt. Berufe Dich auf den oben genannten § 7 und sage Deinem SB, dass Dein Freund die gewünschten Unterlagen zu gegebener Zeit und gesetzte den Fall des dauerhaften Zusammenlebens einreichen wird.


    Vielleicht verstehst Du das alles besser, wenn Du es mal aus der Sicht Deines Freundes betrachtest: Er hat mit der ARGE nichts zu schaffen, bekommt von dort kein Geld. Warum also sollte er dort vor Frist dieses besagten Jahres Unterlagen einreichen? Das geht der ARGE im Moment schlichtweg noch nichts an.


    vG Berthold

    ´Hallo wubbel,


    alles was nach Leistungsgewährung als Einkommen der BG hinzukommt, wird angerechnet und fällt nicht unter das Schonvermögen. Es gibt diesbzgl. von Deiner Abfindung mit Ausnahme der unten aufgelisteten Freibeträge nicht viel zu retten, wie lacki schon sagte.


    € 100 Grundfreibetrag
    •20 Prozent ihrer Brutto-Einkünfte zwischen 100 Euro und 800 Euro (= maximal 140 Euro)
    •plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro (= maximal 40 Euro)


    vG Berthold

    Da hast Du einiges schleifen lassen, möchte ich mal sagen ;). Es gibt nur zwei Möglichkeiten, entweder Du sagst die Wahrheit, dass Dein Freund schon seit Februar bei Dir wohnt oder Du mogelst und gibst an, er sei vor wenigen Tagen zu Dir gezogen. Dazwischen gibt es nichts!


    Es muss Dir aber klar sein, dass die ARGE nach Ablauf von 12 Monaten ab Tag X oder Y nur noch die Miete gemäß "Deinem" Mietvertrag bezahlen und das Einkommen Deines Freundes dann angerechnet wird.


    vG Berthold

    Hallo Hina,


    wahrscheinlich ist die ARGE der Meinung Dir zuviel bezahlt zu haben, nachdem Dir nunmehr die Rente (Erwerbsminderungsrente?) bewilligt wurde. Das ist teils richtig und teils auch wieder nicht, aber ganz sicher ist Dir diesbezgl. keine Schuld zur Last zu legen.
    In der Regel steht auf dem Rentenbescheid ab wann Du diese Rente bekommst, in der Regel ab Antragsdatum rückwirkend. Somit hättest Du von Tag X bis heute zuviel Leistungen bezogen, aber auch erst dann, wenn Du die Rentennachzahlung auf dem Konto hast.


    Üblicherweise setzt sich die ARGE in solchen Fällen mit der LVA in Verbindung und verrechnet die Leistungen beider Seiten miteinander, sodaß Dir nur die Differenz zwischen Rentennachzahlung und Leistungsüberzahlung überwiesen wird und der Fall ist erledigt.


    Sieht für mich eher danach aus, als hätte da jemand bei der ARGE geschlafen. Geh also erst mal zu dieser Anhörung und hör Dir das Ganze an. Ggf. poste dann einfach hier was die Dir exakt ankreiden wollen.


    vG Berthold

    Hallo Sweetbabe,


    ist ja kein Fehler, dass Du das mit Deinem Freund angegeben hast. Behalte aber bitte im Gedächtnis, welchen Termin Du Deinem Sachbearbeiter hinsichtlich eures Zusammenziehens genannt hast;- ist wichtig. Von diesem Tage/Monat an, könnt ihr 1 Jahr lang zusammenleben (quasi auf Probe) bevor sich die ARGE überhaupt für das Einkommen Deines Freundes interessieren darf.
    Dies regelt § 7 Abs 3a SGB II.


    Auf eben diesen § solltest Du Deinen SB aufmerksam machen. Wer weis schon, was nach 1 Jahr ist? ;)
    Entsprechend gibt es für die ARGE kein Recht, irgendwelche Einkommensunterlagen oder Mietvertrag von Deinem Freund einzufordern.
    Nach 1 Jahr müsst ihr dann allerdings Farbe bekennen.


    vG Berthold

    Hallo Harry,


    Du darfst € 100 dazuverdienen, ohne das davon die ARGE etwas abknabbert.
    Auf alles was darüber liegt gibt es die nachfolgenden Freibeträge:


    •20 Prozent auf Brutto-Einkünfte zwischen 100 Euro und 800 Euro (= maximal 140 Euro)
    •plus 10 Prozent auf Brutto-Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro (= maximal 40 Euro)


    Kleines Beispiel:


    Solltest Du € 800 verdienen, ergibt sich folgende Rechnung:


    a) € 100 Grundfreibetrag
    b) plus 20% auf die verbleibenden € 700 = € 140
    Somit hättest Du zu Deinem Regelsatz € 240 mehr als vorher. Das Du Deinem Vater Kostgeld bezahlst, muss außer euch beiden niemand wissen ;)


    vG Berthold

    Hallo Channy,


    die meisten Jugendlichen im Alter Deines Freundes haben Probleme mit den Eltern. Das weis auch die ARGE und tut dies meist mit dem bekannten Generationenproblem ab. Dein Freund sollte sich mit dem/der für ihn zuständigen Sachbearbeiter(in) in Verbindung setzen und seine Lage möglichst überzeugend schildern. Dann liegt es im Ermessen des/der SB.


    vG Berthold

    Hallo Katy,


    Du solltest Deine Betreuerin darauf aufmerksam machen, dass Du mit Deinem Freund 1 Jahr lang quasi auf Probe zusammenleben darfst, ohne dass das Einkommen Deines Freundes mit Deinen Leistungen verrechnet werden darf. Erst nach Ablauf dieses Jahres darf von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.


    vG Berthold

    Hallo Bingo,


    meines Wissens werden ohnehin nur noch die Kosten für das Mietfahrzeug übernommen und nicht mehr für ein Umzugsunternehmen. In meinem Falle wollten sie 3 Kostenvoranschläge über die Kosten der Fahrzeuganmietung. Also am Besten vorher besorgen und dann damit zur ARGE.


    vG Berthold

    Hallo Mini-Mops,


    aus heutiger Sicht hättest Du Anspruch auf...
    a) € 359,00 Regelleistung für Dich.
    b) € 215,00 Sozialgeld für die Tochter
    c) € 129,00 Zuschlag für Alleinerziehende
    d) die Kosten Unterkunft und Heizung einer "angemessenen" Wohnung.


    Von der Größer her angemessen sind für euch Beide 60m². Was in Deiner Region von den Kosten her als angemessen gilt, guckst Du am Besten mal hier: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
    Sollte Dein Wohnort in diesem Link nicht genannt werden, kannst Du das alles auch bei der für Dich zuständigen ARGE erfragen.


    Auf Deinen Verdienst von € 800 hast Du folgende Freibeträge:


    1) € 100,00 (kannst Du abzugsfrei hinzuverdienen).
    2) auf die verbleibenden € 700 bekommst Du nochmal € 140,00 Freibetrag.


    Die Differenz (800 - 240 = € 560) wird Dir von der Summe aus a-d abgezogen und natürlich auch das Kindergeld und eventuelle Unterhaltszahlungen.


    Was die Erstausstattung betrifft, so machst Du Dir am Besten eine Liste mit all den Sachen, die Du für die eigene Wohnung brauchst (Möbel, Hausrat etc.) und erkundigst Dich bei einem Gebrauchtmöbelmarkt, wie teuer das kommt. Den Antrag auf Erstausstattung unbedingt schriftlich stellen, sonst wirst Du nur abgewimmelt.


    Wichtig ist noch, dass Du den Mietvertrag für die künftige Wohnung erst dann unterschreibst, wenn Dir die Wohnung von Seiten der ARGE/Job-Center genehmigt wurde.


    vG Berthold

    Hallo Volkers,


    was Dir da bei der ARGE erzählt wurde, ist völliger Blödsinn.
    Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.


    Ein unabweisbarer Bedarf ist jener Bedarf, der keinen Aufschub duldet. Dieses ist in Deinem Falle gegeben! Der SB darf Dir dieses Darlehen nicht verweigern.


    Statte daher Deinem SB nochmals einen Besuch ab, und stelle an Ort und Stelle einen Antrag auf ein Darlehen gemäß § 23 SGB II. Du erhältst dann einen schriftlichen Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Weise bitte ausdrücklich auf die Dringlichkeit hin, damit die Sache schneller bearbeitet wird.


    In Zukunft bitte besser darauf achten, dass der Strom ordnungsgemäß bezahlt wird ;)


    vG Berthold

    Hallo Channy,


    also zwingen kann man Dich nicht, dort einzuziehen. Wohl aber werden Dir die anteiligen, bereinigten Mieteinnahmen aus diesem Anwesen als Einkommen angerechnet werden. Was von diesen "geringen" Mieteinnahmen, die Du bennnst, am Ende für Dich übrig bleibt, wirst Du nachweisen müssen und sicher auch können.


    vG Berthold

    Hallo astarline,


    ist zwar etwas umständlich, einen Teil vom Job-Center überweisen zu lassen und den Rest drauf zu zahlen, aber problemlos machbar. Du brauchst es nur beim Job-Center angeben, dass die das ergänzende H4 direkt an den Vermieter überweisen.
    Vielleicht hilft aber auch ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter, indem Du ihn darauf hinweist, dass Du vom Job-Center weniger erhältst, als die Miete ausmacht und er sich dann auf einen einfacheren Weg der Bezahlung einläßt.


    vG Berthold

    Hallo bobo,


    das von Dir benannte "Kostgeld" wirst Du wohl oder Übel von dem bestreiten müssen, was Dir die ARGE bezahlt. Vielleicht bezahlt sie Dir aber auch zu wenig, jenachdem wie die ARGE euch alle zusammen betrachtet, als Bedarfsgemeinschaft oder als Haushaltsgemeinschaft.


    Ein paar mehr Angaben über das, was Du an Leistungen erhältst, aber auch darüber, ob Deine Eltern berufstätig sind, wären wichtig.


    vG Berthold