Beiträge von Berthold2008

    Hallo Baby,


    Ein gemeinsames Kind hebt natürlich diese U25 Regelung auf, aber deine Angaben sind ein bißchen dürftig, um über eventuelle Ansprüche etwas sagen zu können.
    Wie ist denn die finanzielle Situation der Familien aus denen die beiden kommen? Dieses wird nämlich die ARGE als erstes hinterfragen, um die Unterhaltspflicht der Eltern zu prüfen.


    vG Berthold

    Du könntest Dir ja für das Alter eine aus Sicht der Sozialgesetze überdimensionierte Altersvorsorge zuerkannt haben. Diese wären dann, insofern widerruflich, zu kündigen und vor Inanspruchnahme von Leistungen zu verwerten.


    vG Berthold

    Wenn Dir der Umzug in die neue Wohnung genehmigt wird, dann muss das Amt auch die Umzugskosten (Mietfahrzeug + Kosten für 1-2 Helfer) bezahlen. Bitte 2-3 Kostenvoranschläge von Fahrzeugvermietern besorgen und beim Amt einreichen.
    Die von Dir genannten Renovierungskosten beziehen sich wahrscheinlich auf die Altwohnung. Auch diese gleich mit beantragen.


    vG Berthold

    Ich würde jenen mit dem größeren Kopf anrufen ;)
    Auch diesen Spaß tun wir mal schnell zur Seite; der Jobvermittler sollte mit der beschriebenen Materie bestens vertraut sein.
    Es geht in dieser Sache um das sogenannte "Zuflußprinzip", auf deutsch, Dein Lohn kann erst mit Leistungen jenes Monats verrechnet werden, in dem das Geld dafür auf Deinem Konto (zugeflossen) ist.


    Entsprechend hast Du im Oktober nur Mehrausgaben, aber keinen Lohn und diese Mehrausgaben (Fahrtkosten) muss Dir das Amt vorstrecken, da Du Deinen Job sonst garnicht ausführen kannst.


    Anfangs bis Mitte November wirst Du dann den Lohn/Gehalt für Oktober erhalten. Beträgt dieser nach Abzug der zu erwartenden Fahrtkosten weniger, als Du vorher an Leistungen bekommen hast, ist auch diese Differenz vom Amt zu tragen.


    Somit wird der 1. unabhängige Monat für Dich der Dezember sein.


    vG Berthold

    Hallo con,


    erstmal Glückwunsch zum neuen Job :)
    Du solltest dringend mit Deinem SB sprechen, denn Dein Problem betrifft jeden, der aus Hartz IV kommend eine Arbeitsstelle antritt.


    a) Du brauchst sofort Geld, um überhaupt die Stelle antreten zu können (Oktober)
    b) Und Du brauchst nochmals Geld für den November, da der Lohn für Oktober ob der wenigen Arbeitstage dürftig genug ausfallen wird.


    Das Amt muss und wird Dir in solch einem Fall überbrückend helfen. Jede andere Entscheidung würde jeglicher Logik entbehren.


    vG Berthold

    Hallo Jamby2005,


    in erster Linie musst Du Dir die neue Wohnung vom Amt genehmigen lassen und zwar bevor Du den Mietvertrag unterschrieben hast. Die Geburt eines Kindes ist nicht unmittelbar ein zwingender Grund für einen Umzug, da der Säugling ohnehin noch kein eigenes Zimmer beansprucht.


    Zustehen würde Dir ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17% der Regelleistung (§ 21 Abs 2 SGB II)... falls noch nicht geschehen. Diesen erhältst Du nicht automatisch, er muss beantragt werden.
    12 - 8 Wochen vor der Geburt steht Dir eine Erstausstattung für das Baby zu (§ 23 Abs 3 Nr. 2 SGB II). Diese musst Du ebenfalls beantragen und muss vom Amt vor der Geburt erbracht werden.


    vG Berthold

    Hallo Jakob,


    § 12 SGB II dürfte all Deine Fragen beantworten; einfach mal googeln. Darüber hinausgehendes Vermögen wirst Du in einem von der ARGE festzulegenden, zeitlichen Rahmen aufbrauchen müssen, bevor Dir überhaupt Leistungen zuerkannt werden.


    vG Berthold

    Hallo coryu,


    natürlich musst Du Deinen Vermieter fragen, ob er Einwände gegen den Zuzug Deiner Freundin hat. Einfach so ablehnen kann er das nicht, er müsste schon gewichtige Gründe für eine Ablehnung benennen und Hartz IV ist kein solcher Grund, ob es nun der Wohnungsbaugesellschaft gefällt oder nicht.


    Es empfiehlt sich allemal die Freundin mit in den Mietvertrag aufzunehmen. Zum Einen wird sie sich dann besser fühlen und zum Anderen gibt es weniger Erklärungsbedarf von Seiten der ARGE.


    vG Berthold

    Damit Du auch einen kompetenten Ansprechpartner beim Jugendamt hast, solltest Du kurz anrufen, die Sache schildern und einen Termin vereinbaren.
    Das Kindergeld würdest dann Du bekommen! Wenn die Wohnung Deiner Mutter durch Deinen Auszug dann zu groß wäre, hätte sie ein halbes Jahr Zeit, sich eine kleinere Wohnung zu suchen oder den Fehlbetrag aus eigener Tasche zu bezahlen.


    vG Berthold

    @ Kitty
    Das Jugendamt leistet bis zum 27. Lebenjahr in solchen Fällen Hilfestellung und es ist erfahrungsgemäß mit deren Unterstützung erfolgversprechender gegenüber der ARGE einen Auszug durchzusetzen, ohne Gefahr zu laufen abgewimmelt zu werden. Unklar ist mir jedoch (und sicher auch Calucha), welche geldlichen Leistungen Calucha beantragen soll. Vielleicht kannst Du diesbezgl. noch etwas sagen Kitty, dann hätten wir alle was dazugelernt ;)


    lG Berthold

    Hallo Yalgon,


    um den Mietanteil berechnen zu können, wäre es gut zu wissen, wieviel Personen ihr insgesamt zuhause seit, aber das kannst Du letztendlich sicher selbst ausrechnen.
    Das Einkommen Deines Sohnes beträgt € 462 Ausbildungsvergütung zzgl. € 184 Kindergeld, also in der Summe € 646. Das ihm zustehende Sozialgeld von € 287 (+ Mietanteil) ergibt gewiss weniger als sein Einkommen. Entsprechend erhält er keine Leistungen mehr nach dem SGB II und gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern lebt mit Euch in einer "Haushaltsgemeinschaft", wie Du schon richtig geschrieben hast. Dies regelt § 7 Abs. 3 SGB II.


    Der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen anzurechnen ist daher falsch!
    Du solltest also bei der ARGE vorsprechen oder besser noch schriftlich zusammen mit der von Dir schon erwähnten eidesstattlichen Versicherung darauf hinweisen.


    vG Berthold

    Hallo Calucha,


    hinsichtlich Deiner Probleme zuhause wäre für Dich das Jugendamt wohl die richtige Anlaufstelle. Dort kann Dir sicher bzgl. Auszug und Geld zum Leben weitergeholfen und geraten werden.
    Grundsätzlich erhalten Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) nur Hilfebedürftige, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was in Deinem Fall ja nicht zutrifft. Solltest Du nach Deiner Ausbildung ohne Arbeit dastehen, oder es schon jetzt absehbar ist, solltest Du Dich an die Agentur für Arbeit wenden, um einen Arbeitsplatz an einem Dir genehmen Ort zu finden. Ist dies gegeben, wird Dich das Amt sicher hinsichtlich des Umzugs dorthin unterstützen.


    vG Berthold

    Hallo melscha!


    Ja, diesen Anspruch hat er mit Hartz IV da er über 25 ist. Die Wohnung darf nicht größer als 50 qm sein und muss sich von den Kosten her im Rahmen der für seine Region gültigen "Höchstgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung" bewegen. Wie viel das sein darf, findest Du hier:


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    oder kannst Du bei der für ihn zuständigen ARGE/Job-Center erfragen.
    Insofern er keine eigenen Möbel hat, bitte eine Liste, mit allem was gebraucht wird, erstellen und bei einem Gebrauchtmöbelmarkt checken, wie teuer das kommt. Mit dieser Liste dann zur ARGE und Antrag auf eine Wohnungs-Erstausstattung stellen.


    vG Berthold

    Hallo japachami,


    die Titel von denen Du sprichst kann sich nur die Ex-Frau Deines Freundes im Namen der jeweiligen Kinder beschaffen. Warum aber sollte sie das tun, wo sie sich doch gütlich mit ihrem Ex-Mann geeinigt hat? :rolleyes:
    Das, was Dir heute Kopfzerbrechen bereitet, ist erst nach 1 Jahr nach eurem Zusammenziehen relevant, vorher geht es die ARGE schlicht weg nichts an, was Dein Freund verdient, oder welche Verpflichtungen er hat, schließlich will er persönlich ja kein Geld von der ARGE. Dies regelt § 7 Abs. 3a SGB II.


    vG Berthold

    Hallo minden,


    also wenn dein Sachbearbeiter schon zeitig vor dem 27.9. von Deinen Umzugsplänen wusste, hätte er besser die Miete zurückgehalten, bis Du einen neuen Mietvertrag vorlegst, oder zumindest hätte er nachfragen können, wohin die Miete gehen soll. Ich finde aber, dass es wenig bringt, sich mit dem SB wochenlang zu streiten. Stattdessen solltest Du Dir besser einen Anwalt nehmen.


    vG Berthold

    hallo minden,


    ich rate Dir beim Amsgericht (Rechtspfleger) einen Beratungsgutschein für einen Anwalt zu besorgen, kostet Dich € 10. Über die für Dich kostenlose Prozesskostenhilfe kann dieser dann für Dich tätig werden. Oft hilft schon der Brief eines Anwalts um Leute wie Deinem Vermieter auf die Sprünge zu helfen.


    Bleibt noch die Frage: Wer bezahlt dann die Miete für die neue Wohnung?


    vG Berthold