Beiträge von Berthold2008

    Hallo rea!


    Ich weis, man neigt dazu der ARGE Widerstand entgegenzusetzen, weil man sich oft genug deren Willkür ausgesetzt fühlt. Aber spielt es eine Rolle, ob Du Deine Unterlagen jetzt oder erst im April einreichst? Ich würde ihnen geben, was sie wünschen, aber ich würde auch darauf verweisen, dass ihr noch kein Jahr zusammenlebt und noch nicht entschieden ist, ob ihr auch weiterhin zusammen wohnt.
    Was ich in Deinem ursprünglichen Bericht übersehen hatte, ist die Tatsache, dass Du an die Wohngruppe Deines Kindes ja nicht nur das Kindergeld abführst, sondern aus eigener Tasche noch was drauflegen musst. Diese Mehrkosten solltest Du unbedingt gegenüber der ARGE mit anführen, wenn es denn soweit ist, dass ihr als "eheähnliche Gemeinschaft" ab April geführt werdet.


    Liebe Grüße
    Berthold

    Habe mich kundig gemacht!
    Ein Rückzug kann nur dann verlangt werden, wenn kikis Tochter schon bei ihrem Auszug nachweislich wusste, dass ihre Arbeit nach diesem halben Jahr wieder zuende sein würde. In diesem Falle könnte man es ihr so auslegen, als hätte sie Umstände, die zur Kostenübernahme durch die ARGE führen selbst herbeigeführt.
    Das wäre ansonsten ja auch eine unendliche Umherzieherei, völlig widersinnig und lebensfremd. Ich glaube nicht, dass mich als Elternteil irgendein Gesetz dazu zwingen kann, ein einmal ausgezogenes Kind wieder aufzunehmen, ich habe jedenfalls keines gefunden!

    Hallo donauinsel!


    Ich schätze, Du hast Dich vor mehr als 20 Jahren bereits befreien lassen, als Du Dich privat krankenversichert hast. Frag doch bitte mal bei Deiner "alten" Krankenkasse diesbezüglich an!
    Solltest Dir vielleicht auch mal im Sozialgesetztbuch V den § 8 ansehen; einfach mal googeln!
    Meiner Meinung nach ist Deine private Krankenversicherung Beweis genug, dass Du Dich vorher von der gesetzlichen hast befreien lassen.

    Hi genija!


    Ja, Du solltest noch etwas hinzufügen... eine Erklärung Deiner Eltern innerhalb dieses Widerspruchs, dass sie von Dir keinerlei Leistungen (Unterstützung) erhalten. Du selbst, musst Deinerseits der ARGE schriftlich Erklären, dass Du Deinen Eltern keinerlei Leistungen zukommen läßt.
    Warum?
    Gemäß § 9 Abs, 5, SGB II könnte die ARGE die gesetzliche Vermutung anstellen, dass Du, da mit Deinen Eltern ja verwandt, Ihnen aufgrund Deines Einkommens Unterstützung zukommen läßt! Werden diese Erklärungen versäumt, wird automatisch Dein Einkommen der BG angerechnet.

    Hallo Jasmin!


    Gemäß Deinen Informationen müsste euch ein Teil ALG II zustehen. Du solltest Dir bei der für Dich zuständigen ARGE einen Antrag auf ALG II holen, ausfüllen und abgeben, denn wieviel ALG II ihr bekommen würdet, ist noch von anderen Faktoren abhängig:


    a) Bekommst Du für Deine beiden Kinder Unterhalt vom Vater oder UVG vom Staat?
    b) Wie groß ist Eure Wohnung (qm)?
    c) Wie hoch liegen die "Höchstgrenzen der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" in eurer Region?


    Letzteres kannst Du nur bei der ARGE erfragen! Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, kann es Probleme geben! Also wie gesagt: Einfach mal beantragen!

    Hi vivalapolonia!


    Euch beiden stehen bis zu 65 qm zu!
    Versuchs doch mal per E-Mail: [email protected] und frage nach der Höchstgrenze der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für einen 2-Personen-Haushalt. Ich nehme an, dass ihr euch schon bei der ARGE angemeldet habt, also gib bitte auch die BG-Nummer, die du rechts oben auf deinem Leistungsbescheid findest, mit an!

    Hallo mira!


    Gibt es deines Wissens etwa Unterschiede von Bundesland zu Bundesland hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße? Ich wohne in Bayern und habe mir diesbezüglich von der ARGE ein offizielles Blatt geholt. Gemäß diesem Blatt sind die Wohnungsgrößen wie folgt anzusetzen:
    1 Person 50 qm
    2 Personen 65 qm
    3 Personen 75 qm
    4 Personen 90 qm
    Jede weitere Person zzgl. 15 qm
    Zudem ist vermerkt: "Ein geringfügiges Überschreiten der qm-Zahl ist zulässig!"

    Hi Kitty!


    Interessantes Thema, habe leider nirgendwo in den Sozialgesetzbüchern etwas finden können, was den "Rückzug" eines einmal ausgezogenen Kindes betrifft. Vielleicht kannst du mir diesbezüglich etwas sagen, habe nämlich in meinem Bekanntenkreis ein ähnliches Problem!

    Hallo Twincruiser!


    Bin auch eine alleinlebende Person! Egal wo in Deutschland du wohnst, dir stehen bis zu 50qm zu! Bei der für den neuen Wohnort zuständigen ARGE hinsichtlich der Kosten nach den "Höchstgrenzen für Unterkunft und Heizung" fragen!

    Hallo vivapolonia!


    Einfach mal bei der ARGE in Solingen nach den "Höchstgrenzen für Unterkunft und Heizung" fragen. Kommt darauf an, wieviel Personen ihr seid!

    Hallo Bine025!


    In Deinem Falle kann nur ein Vollzeit-Job weiterhelfen, der Dich von der ARGE unabhängig macht, denn solange Du weniger verdienst, als die ARGE für Dich bezahlt, hast Du lediglich einen Freibetrag von € 100 und von allem was darüber hinausgeht nur 20%.
    Dein Handykap sind die Kosten für die Tagesmutter, wobei die eigene Mutter sicher die billigere und bessere Tagesmutter ist.

    Falls deine Frage noch aktuell ist... ist ja schon paar Tage alt:


    Dein Sohn bzw. du bekommst für deinen Sohn bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Kindergeld auch wenn er einem 400 € Job nachgeht. Andere in seinem Alter befinden sich in Berufsausbildung, verdienen oft mehr als 400 und es gibt trotzdem Kindergeld!

    Ich empfehle euch folgendes:
    Dein Freund soll diesen Antrag auf Anmietung einer Wohnung schriftlich stellen! Entweder als Brief per Einschreiben oder als E-Mail. In beiden Fällen kann die Zustellung später auch bewiesen werden, nicht dass da was verschwindet. Aufgrund des schriftlichen Antrages muss sich die ARGE herab lassen, ebenso schriftlich zu antworten, d.h. dem Antrag zu entsprechen oder ihn abzulehnen.
    Im Falle einer Ablehnung verfasst ihr einen Widerspruch. Daraufhin muss die ARGE einen Verwaltungsakt eröffnen und zu ihrer Entscheidung Stellung nehmen. Diesen Widerspruch bearbeitet eine gänzlich andere Person, die sich in einer schriftlichen Begründung, wohl kaum der etwas weltfremden Meinung besagter Sachbearbeiterin anschließen wird.


    Wenn ihr bzw. dein Freund künftig schon persönlich bei der ARGE vorsprechen wollt, dann lasst euch den Inhalt des Gespräches protokollieren. Im Nachhinein weis oft niemand mehr etwas von einem persönlichen Gespräch!

    Hallo Artax!


    Er hat das recht ab dem 25. Lebensjahr auszuziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu gründen! Da er schon ALG II erhält, empfehle ich ihm, sich nach einer passenden Wohnung bis 50 qm und € 311,00 Kaltmiete zu suchen und mit diesen Wohnungsdaten (Mietvertrag noch NICHT unterschreiben) einen formlosen Antrag bei der ARGE zu stellen; etwa so...


    "Hiermit beantrage ich die Genehmigung eine Wohnung in X-Hausen, Y-Strasse 99, 1. Stock anzumieten. Die Größe der Wohnung beträgt x qm und kostet monatlich € xx,xx Kaltmiete zzgl. € xx,xx Heizkosten!"


    Vorsichtig mit dem Begriff Kaltmiete! Die ARGE versteht darunter, dass in diesen € 311 Miete und Nebenkosten außer den Heizkosten enthalten sind. Gründe für seinen Auszug braucht er mit 26 Jahren nicht anzugeben!

    Hallo rea!


    Nach 1 Jahr Zusammenleben wird davon ausgegangen, dass ihr als Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Bis dahin musst du für deinen Partner nicht aufkommen und er hat bis dahin Anspruch auf Hartz IV. Meines Wissens in derselben Höhe, als würdet ihr bereits eheähnlich zusammenleben.


    Nach diesem 1 Jahr prüft die ARGE, welchen Bedarf eure Gemeinschaft hat. Das 16-jährige Kind außen vor, da es nicht in eurer Bedarfsgemeinschaft lebt. Es gäbe also für jeden von euch beiden € 316 (zusammen also € 632) plus die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (sind bei der ARGE zu erfragen).
    Beträgt dein Einkommen ebensoviel oder mehr wie diese € 632 + Miete, so besteht kein Anspruch auf Hartz IV, d.h. du müsstest dann wirklich für deinen Partner aufkommen!

    Hallo Catweezle!


    Du hast € 100 frei! Verdienst du mehr, wird von Seiten der ARGE wie folgt gerechnet:


    Beispiel: Du verdienst € 500 im Monat! € 100 sind frei und von den verbleibenden € 400 darfst du 20% für Werbungskosten behalten. Zusammen also € 180 für dich und € 320 für die ARGE. Hast du höhere Werbungskosten, musst du sie gegenüber der ARGE belegen!
    Es gibt keine zeitliche Begrenzung von Hartz IV, auch wenn du freiberuflich etwas adazu verdienst.