Beiträge von Berthold2008

    Hallo Anja,


    diese Maßnahme würde ich mir an Deiner Stelle sparen, sie wäre rechtsunwirksam, da leicht durchschaubar, aus welchem Grund dieses Wohnrecht eingetragen wurde.


    Aber noch gilt ja § 12 SGB II. Dort heisst es im 3. Absatz u. A.:


    Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen...
    4.ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,


    Nun weis ich natürlich nicht, ob man euer Haus als "angemessen" bezeichnen kann, sprich: wie groß die einzelnen Wohnungen sind und wieviel Du selbst an Deine Schwiegermutter Miete bezahlst. Wie Du schreibst, ist ja bereits eine Anwältin in dieser Sache tätig und somit in guten Händen.


    vG Berthold

    Hallo Brian,


    die ARGEN heissen nicht umsonst so, weil dort vieles im Argen liegt. Dort ein Problem im persönlichen Gespräch oder auch am Telefon lösen zu wollen, ist der erste Fehler. Das, was man sich dabei an Unsinn anhören muss, würde der SB niemals in einen Bescheid schreiben. Der Grund das persönliche Gespräch zu suchen sind meistens Aufgebrachtheit oder Ungeduld und beides sind schlechte Berater, denn schneller kommen die Dinge dadurch nicht in die Gänge.
    Sollte sich solch ein persönlicher Kontakt dennoch nicht vermeiden lassen, dann stets den Abwimmel-Versuch mit der Frage beantworten: "Wo steht das geschrieben?"


    Besser ist allemal ein schriftlicher, formloser Antrag, der zwangsläufig einen ebenso schriftlichen Bescheid nach sich ziehen muss, gegen welchen man Widerspruch einlegen kann. Wird auch dieser abgeschmettert, muss nicht zwangsläufig der Gang zum Sozialgericht folgen, das dauert, wie Du selbst schreibst, viel viel zu lange. Besser ist es, sich das eine oder andere Sozialgesetz zu Gemüte zu führen, sein Anliegen nochmals neu zu formulieren und hinsichtlich der Ablehnung einen Überprüfungsantrag zu stellen.


    An Deiner Stelle würde ich nun einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der gesamten, tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung stellen, mit der Begründung, dass Du trotz intensivster Bemühungen keinen angemessenen Wohnraum gefunden hast. Natürlich musst und wirst Du Dich diesbzgl. auch weiterhin bemühen, aber solange Du nicht fündig geworden bist, sind Dir die tatsächlichen KdU zu gewähren.


    Wie schon gesagt, wäre ein solcher "B-Schein" oder zumindest eine Bestätigung, dass diesen zu beantragen sinnlos ist, da keine Sozialwohnungen vorhanden, sehr wichtig, um Deine Bemühungen zu unterstreichen.


    vG Berthold

    Hallo Brian,


    gehört auch dazu, dass man mal aneinander gerät ;)
    Also was die Geschenke anbelangt, hat Dein SB leider recht. Ich kenne das, wenn man da einmal angeeckt ist, sind einem die SB's selten noch gewogen. Allerdings bearbeitet den Widerspruch ein anderer SB als der Ersteller das Ablehnungsbescheids.
    In meinem Fall sollte der Betrag der zweckgebundenen, einmaligen Hilfsleistung zunächst auf mehrere Monate verteilt werden und wurde dann ganz fallen gelassen, da unter € 100. Wenn Du diese € 200 innerhalb nur eines Monats erhalten hast, mag das wieder anders aussehen.


    Die Wurzel des Übels aber ist in Deinem Fall die teuere Wohnung. Ist es denn wirklich so aussichtslos, dass Du eine angemessene Wohnung an Deinem Wohnort findest? Falls ja, solltest Du Deine Bemühungen auch dem Amt belegen können. Um diese zu unterstreichen wäre auch ein Besuch beim Wohnungsamt und die Beantragung eines sogenannten "B-Scheins" (Berechtigungsschein für eine Sozialwohnung) sinnvoll. Selbst eine kleine Bescheinigung, falls es an Deinem Wohnort keine Sozialwohnungen gibt, wäre gegenüber der ARGE wertvoll.
    Hintergrund des Gedankens ist, dass die ARGE auch die unangemessene Miete bezahlen muss, wenn trotz intensivster Bemühungen keine angemessene Wohnung zu finden ist.


    vG Berthold

    Wenn man Deine Kommentare hier so liest, ist der Zweifel sicher angebracht, ob Du überhaupt weist, wovon Du redest. Leute, die hier eine Antwort auf ihre Fragen suchen zu beleidigen spricht nicht gerade für Dich.
    Wahrscheinlich wurde mir eine solche Spende nur deshalb nicht als Einkommen angerechnet, weil der SB weniger schlau war als Du.
    Wenn es eine Chance gibt, dann darf sie hier genannt werden ohne als dämlich betitelt zu werden und der Versuch kostet nunmal lediglich einen Widerspruch und keinen Marathon von Pontius zu Pilatus.


    @ Brian
    Natürlich bekommst Du falls erforderlich einen Beratungsschein beim Amtsgericht (Rechtspfleger)


    vG Berthold

    Ich gebe hier keine dämlichen Tipps, dass verbitte ich mir! Wenn ich im nahezu gleichen Fall Recht bekommen habe, dann werde ich hier meine Meinung nicht revidieren, schließlich gibt es auch für Brian die gleiche Chance wie vor einigen Monaten für mich.
    Dies generell abzutun stellt Dich auf die selbe Stufe wie jene Rechtbeuger die sich SB nennen.

    Es handelt sich um eine einmalige Hilfsaktion. Ich kann Brian nur raten, gegen einen Bescheid, welcher ihm diese Zuwendung anrechnen will, mittels Widerspruch vorzugehen.
    Ich habe ähnliches selber erfahren und Recht bekommen. Natürlich wird so etwas immer eine Einzelfallentscheidung sein, kann aber durchaus von Erfolg gekrönt werden.


    vG Berthold

    Sind Spenden als Einkommen anzurechnen?


    Spenden sind in der Regel einmalige Zuwendungen im Sinne des § 11 SGB II. Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen ist in der Alg II/Sozialgeld-V geregelt. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Diese Formulierung lässt es zu, Spenden aus Hilfsaktionen anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn sie grundsätzlich einem ähnlichen Zweck wie die Regelleistung nach § 20 SGB II dienen.

    Hallo Brian,


    auch eine Spende ist Einkommen und gleichwie es zustandegekommen ist, bleibt es bis € 100 anrechnungsfrei (§ 11 SGB II). Sollten sich also diese von Dir genannten € 200 auf mindestens 2 Monate verteilen, darf Dir das Amt diesbzgl. nichts anrechnen.


    vG Berthold

    Dies ist nicht rechtlich verankert, wie § 22 SGB II aussagt:


    Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.


    Allerdings ist es in Deinem Fall nachvollziehbar, dass es schwierig ist, mit vier Kindern eine Wohnung zu finden. Das sollte bei der ARGE hinlänglich bekannt sein.
    Zusätzlich zu Deinen Bemühungen solltest Du beim örtlichen Wohnungsamt/Rathaus vorsprechen und einen sogenannten B-Schein (Berechtigungsschein für Sozialwohnungen) beantragen. Das wäre sehr wichtig, um Deine Bemühungen zu unterstreichen.


    vG Berthold

    Dafür gibt es keine Richtlinien. Die Zumatbarkeit ist immer eine Einzelfallentscheidung. Allerdings erscheint es mir unzumutbar in einer derartig kurzen Zeitspanne eine Fahrgelegenheit aufzutreiben. Dagegen würde ich mich schon wehren.


    vG Berthold

    Noch ein kleiner Hinweis:
    Sollte hinsichtlich Aufhebung der Sanktionierung nichts zu machen sein, kannst Du versuchen, Dir das fehlende Geld beim Sozialamt zu holen. Das wäre dann allerdings ein Darlehen, welches Du ab Ende der Sanktion in monatlichen Raten in Höhe von 10% Deiner Regelleistung zurückbezahlen musst.
    Ist ja denkbar wenig Geld, dass Du dann die kommenden Monate zum Leben hast.


    vG Berthold