Beiträge von Berthold2008

    Hallo Biene!


    Der Bedarf = Sozialgeld (281) + Mietanteil (120) = € 401
    Das Einkommen = Ausbildungsvergütung (351) + Kindergeld (164) = € 515


    Damit ist das Einkommen höher als der Bedarf und somit gehört Dein Sohn nicht mehr in die BG sondern in eine "Haushaltsgemeinschaft".
    Was meinst Du mit Selbstbehalt?


    vG Berthold

    Okay Lucky,


    jetzt sehe ich schon klarer!


    Du brauchst auf alle Fälle einen Mietvertrag, der das Datum Deines Einzuges trägt!
    Das Problem ist "mit Kost", denn als ALG-II-Bezieher musst Du für Dich selber sorgen und darfst keine Unterstützung von anderer Seite annehmen.
    Also die "Kost" hat im Mietvertrag nichts zu suchen, meine ich damit!


    Du und Deine beiden Kinder haben Anspruch auf eine Wohnung in einer Größe bis zu 75 qm (kann ggf. geringfügig überschritten werden.
    Wie teuer die Wohnung sein darf, musst Du bei der ARGE erfragen, von welcher Du auch den Antrag auf ALG II bekommst. Sollte Eure Wohnung zu groß oder zu teuer sein, werden trotzdem für die Dauer von 6 Monaten die vollen Kosten übernommen, danach nur noch die angemessenen Kosten.


    Du hast Anspruch auf...


    a) € 351 für Deine Lebenshaltung
    b) € 211 für jedes Kind
    c) Kosten für Unterkunft und Heizung
    d) Zuschlag für Alleinerziehende


    Von alledem sind die Einnahmen Eurer "Bedarfsgemeinschaft" abzuziehen....


    a) Kindergeld
    b) UVG


    Was übrig bleibt ist der Betrag, den Dir die ARGE dann überweist!


    Also......


    a) Ordentlichen Mietvertrag ohne "Kost" besorgen.
    b) Antrag auf ALG II bei der ARGE holen, ausfüllen und mit den geforderten Unterlagen abgeben!


    vG Berthold

    Hallo lucky!


    So ganz klar ist mir Deine Wohnsituation noch nicht!


    Du hast 2 Kinder... mit Dir also 3 Personen!
    Wer sind die anderen 3, wenn ihr dort 6 Personen seid? Sind das Verwandte?
    Falls ja, bekommt einer von Ihnen ALG II (Hartz 4)?


    Diese € 700 Miete sind sicher fürs ganze Haus! Wieviel davon bezahlst Du?


    vG Berthold

    Hallo lucky!


    Um Deine Fragen beantworten zu können, hier noch ein paar Fragen an Dich:


    a) Wieviel Kinder hast Du
    b) Wieviel UVG bekommst Du?
    c) Wie groß und wie teuer ist Eure jetzige Wohnung?


    Zur Unterhaltspflicht Deines Noch-Mannes! Du solltest das mal Deinem Anwalt sagen, dass Dein Mann Deiner Meinung nach mit Absicht seine Arbeitszeit reduziert hat, um keinen Unterhalt bezahlen zu müssen. Das darf er vom Gesetz her nämlich nicht!


    vG Berthold

    Die Regelleistung gehört für den Lebensunterhalt und nicht um Leistungen der Behörde zwischen zu finanzieren. :)
    Damit war ich fast immer erfolgreich!


    lg Berthold

    Hallo sasam!


    Du lebst mit Deinem Freund in "Wohngemeinschaft", zumindest kann man dies für die Dauer 1 Jahres seit Deinem Einzug gegenüber der Behörde so darstellen.


    Du solltest mit Deinem Untermietvertrag zur ARGE gehen und Antrag auf ALG2 stellen. Ich gehe davon aus, dass die von Dir bezahlte Miete innerhalb der für Deine Region gültigen "Höchstgrenzen Kosten für Unterkunft und Heizung" liegen. Ist bei der ARGE zu erfragen. In diesem Fall hättest Du Anspruch auf....


    a) € 351 zum Lebensunterhalt
    b) € 275 Kosten für Unterkunft und Heizung = € 626


    Die andere Seite ist Dir, dass höchstwahrscheinlich versucht wird, Dir die nachfolgend beschriebenen Steine in den Weg zu legen:


    a) Da Du unter 25 bist, könnte verlangt werden, dass Du zurück zu Deinen Eltern ziehen sollst.
    b) Unter Umständen (je nach Einkommen) könnten Deine Eltern zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
    c) Man unterstellt Dir, mit Deinem Freund in Partnerschaft zu leben.


    Zu Fall a: Man kann Deine Eltern nicht zwingen, Dich zuhause wieder aufzunehmen!
    Zu Fall b: Müssen die Eltern Unterhalt bezahlen, entfällt der Anspruch auf ALG2 im Ganzen oder in Teilen.
    Zu Fall c: Du berufst Dich darauf, 1 Jahr Zeit zu haben, um zu entscheiden, ob Du mit Deinem Freund dauerhaft zusammenwohnen möchtest ;)


    vG Berthold

    Aber Biene,


    sowas musst Du uns doch sagen :) Du weist doch, wir haben immer gute Ideen :)


    Liegt das Einkommen Deines Sohnes über dem Bedarf, so gehört er nicht mehr zur BG. Dann lebst Du mit ihm in "Haushaltsgemeinschaft". Allerdings geht die ARGE davon aus, dass Dich Dein Sohn unterstützt, deshalb die Anrechnung seines Einkommens. § 9 SGB II.


    Dieser Vermutung kann man entgegenwirken, indem Du gegenüber der ARGE erklärst, aus dem Einkommen und Vermögen Deines Sohnes keine Leistungen zu erhalten. Sein Mietanteil ist keine Leistung!
    Dein Sohn erklärt gegenüber der ARGE, dass er Dich mit keinerlei Leistungen aus seinem Einkommen oder Vermögen unterstützt, nur seinen Anteil an Miete und Heizkosten beiträgt.


    Die Folgen:
    Die ARGE bezahlt für Dich nur noch die anteiligen Kosten für Miete und Heizung, dafür entfällt die Anrechnung des Einkommens Deines Sohnes!


    vG Berthold

    Hallo Muzelmaus!


    Da eine "Haushaltsgemeinschaft" nur dann vorliegt, wenn ein Nichthilfebedürftiger mit verwandten Hilfebedürftigen in einem Haushalt lebt, wird von Seiten der ARGE davon ausgegangen, dass sich Verwandte untereinander unterstützen. Dieser Annahme kann und sollte man widersprechen, indem der Hilfebedürftige erklärt, von dem Nichthilfebedürftigen keinerlei Leistungen aus dessen Einkommen oder Vermögen zu erhalten. Der Nichthilfebedürftige bezahlt lediglich seinen Anteil an Miete und Heizung und erklärt seinerseits gegenüber der ARGE, dass er den Hilfebedürftigen mit keinerlei Leistungen aus seinem Einkommen oder Vermögen unterstützt.!


    Bei einer "Wohngemeinschaft" bezahlt ebenso jeder seinen Anteil an Miete und Heizung. Zusätzliche Erklärungen hinsichtlich Unterstützung sind nicht erforderlich.


    In Deinem Fall also Wohngemeinschaft!


    vG Berthold

    Hallo Muzelmaus!


    In Deinem Fall würde es sich dann um eine "Wohngemeinschaft" handeln, da sich eine "Haushaltsgemeinschaft" nur auf miteinander verwandte bzw verschwägerte Personen bezieht.


    Zwar liegt kein zwingender Grund für einen Umzug vor, d.h. die ARGE könnte sich ggf. gegen die Übernahme der Umzugskosten wehren, aber nachdem die halbe Miete der neuen Wohnung weniger kostet, als Deine jetzige, passt Dein Vorhaben sehr gut in den "Sparauftrag" der ARGEN!


    Auf diesen "Auftrag zum Sparen" solltest Du bei der Beantragung bei der ARGE auch verweisen! Ich sehe da gute Chancen!


    vG Berthold

    Hallo shiva01!


    Tatsächlich sind sich da die Sozialgerichte nicht einig! Mal wird eine Steuererstattung als Einkommen betrachtet, mal als Vermögen. In letzterem Falle läge Deine Erstattung unterhalb der Freibeträge, d.h. sie würde nicht angerechnet.
    Darum kämpfen würde ich allemal, schließlich ist ja eine Erstattung Geld, ein vorher zuviel bezahltes Geld.
    Sollte Dich dennoch eine Anrechnung treffen, so laß Dir eine Ratenzahlung von 12 Monaten einräumen, die djpandabaer richtig schreibt.


    vG Berthold

    Hallo jalale, hallo orchidee!


    Da hab ich dann wohl irrtümlich auf das falsche Urteil verwiesen. Tatsächlich sind sich die Sozialgerichte bei diesem Thema nicht einig. Mal wird die Steuererstattung als Einkommen, mal als Vermögen angesehen. Wertvoll finde ich aber den Hinweis, dass es nicht im Ermessen von orchidee lag, eine Steuererstattung aus 2007 erst jetzt zu erhalten. Die Kürzung der Kilometerpauschale war nicht rechtens und wurde wieder gekippt. Ohne diesen "Irrweg" des Gesetzgebers hätte es für orchidee garkeine Rückerstattung gegeben. Das Geld wäre in orchidees Geldbeutel verblieben und ausgegeben worden, bevor sie hilfebedürftig wurde.


    Warum also jetzt orchidee für die Fehler unserer "dümmlichen Politiker" strafen? Der Schaden wäre erst garnicht entstanden! Ihr jetzt das Geld wieder zu nehmen, dass ihr 2007 von vorneherein hätte bleiben müssen, würde den Vater Staat wiederholt ins Unrecht setzen!


    So würde ich argumentieren und um die Kohle kämpfen!


    vG Berthold

    Hallo Diablo!


    :confused::confused:
    Es lag nicht in orchidees Ermessen, dass sie eine Steuererstattung aus 2007 erst im Januar 2009 erhielt.


    Eine Steuer-Rückerstattung ist kein anrechenbares Einkommen und für ein Vermögen liegt es unter den Freibeträgen!


    Sozialgericht Leipzig Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II


    vG Berthold

    Hallo kaya!


    Da hat man Dir Unsinn erzählt!
    Natürlich darfst Du mit Deinen Eltern einen Mietvertrag schließen! Mehr kann das Amt doch garnicht sparen, als für einen 3-Personen-Haushalt nur € 250 an Miete zu bezahlen.


    Du hättest antworten sollen: "Gut, dann ziehen wir in eine andere, angemessene Wohnung!" Der SB hätte seine Meinung sehr schnell geändert.


    Um da was rechnen zu können, müsste man wissen, wieviel Dein Mann netto verdient. Vielleicht kannst Du dazu noch etwas sagen!


    vG Berthold