Beiträge von Berthold2008

    Hi Kitty,


    wir sind meines Wissens das einzige Land in Europa, wo im Falle der Not die Kinder gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sind. Allerdings wird diese Unterhaltspflicht gegenüber dem Kindesunterhalt weitaus mehr zugunsten des Unterhaltspflichtigen ausgelegt.
    Wie Du schon sagst, es bedarf eines satten Einkommens oder man hat zu wenig, dass man absetzen könnte.


    LG Berthold

    Hallo Kitty,


    es mag sein, dass in "EagleWings" Fall die Unterhaltsberechnung gegen Null läuft, aber das Kinder gegenüber den Eltern nicht unterhaltspflichtig wären, kann man so pauschal nicht ausdrücken.
    BGB § 1609 Nr. 6.
    Ich habe dahingehend auch schon entsprechende Erfahrungen sammeln dürfen.


    LG Berthold

    Hallo EagleWing,


    Deine Mutter bezieht ALG II (warum nur noch bis Mai?).
    Es ist richtig, dass auch Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden können. Dies sicherlich nicht gleich in der von Dir befürchteten Höhe, denn davon geht noch einiges ab. Kannst Dich ja hier mal schlau machen: http://www.abendblatt.de/daten/2008/09/20/940124.html


    Ich nehme mal an, dass die Wohnung Deiner Mutter zu groß und zu teuer ist, um vom Amt getragen zu werden. In diesem Fall wird man ihr nahelegen, sich eine kleinere, günstigere Wohnung zu suchen. Scheinbar ist das aber nicht der Plan, den Dein Bruder und Du verfolgen, wenn ich das richtig verstanden habe.
    Falls ihr alle zusammenzieht, würdet ihr, wie Du schon geschrieben hast, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben. Die Bedarfsgemeinschaft wäre alleine Deine Mutter. Sie hätte Anspruch auf € 351 für den Lebensunterhalt und ein Drittel der anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, insofern dieses Drittel von der ARGE/Job-Center als angemessen gilt.
    Die Zahlungen der ARGE für Deine Mutter könnten um Deinen Unterhaltsteil noch gekürzt werden!


    Vielleicht reicht ja auch der Einzug Deines Bruders, um eine jetzt zu große und zu teuere Wohnung zu einer "angemessenen" Wohnung zu machen.


    vG Berthold

    Hallo DennisK,


    im "Schätzen" ist die ARGE jederorts immer sehr gut. Ich habe es bis heute nicht hinbekommen, denen klar zu machen, dass einem Freiberuflichen das Geld niemals im Entstehungsmonat zufließt. Mal funktionierte es ein paar Monate, dann wechselte der SB und das ganze Spiel fing von vorne an.


    Ich tippe mal, dass Dir ein fester Betrag als Zuverdienst eingetragen wurde. Dieser erscheint auf keinem Deiner Bescheide, aber Dein SB kann Dir darüber Auskunft geben.


    Du solltest Widerspruch einlegen, vielleicht mit den Worten...


    Gegen Ihren Leistungsbescheid vom.... lege ich hiermit Widerspruch ein!
    Begründung: Ihre Rückforderung ist für mich nicht nachvollziehbar!
    Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zu begründen und die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung geführt haben. Dieser Begründungspflicht kommen Sie in benanntem Bescheid nur sehr unzureichend nach.


    Vielleicht kannst Du Deinen SB auch das Einverständnis abringen, dass Du Deine Rechnungen erst einreichst, wenn die Zahlung daraus erfolgt ist (Zufluss-Prinzip).


    vG Berthold

    Hallo Moonfairy,


    Du solltest Dich bei der für Dich zuständigen ARGE/Job-Center melden, Antragsformulare mitgeben lassen und ausfüllen. Der dortige Sachbearbeiter wird Dich darüber aufklären, dass Du in der Pflicht bist, Deinen Noch-Ehemann zu Unterhaltszahlungen heranzuziehen. Ausschlagen kannst Du das nicht!


    Ob Du in diesem Falle einfach ausziehen kannst, wenn Du zugleich Leistungen in Anspruch nehmen willst, solltest Du ebenfalls gleich bei der ARGE klären, da jeder Umzug von dort genehmigt werden muss. Falls Deine jetzige Wohnung zu groß oder zu teuer ist, wird man Dir von selbst einen Umzug nahelegen. Wie groß und wie teuer die neue Wohnung sein darf, erfragst Du ebenfalls bei der ARGE.


    vG Berthold

    Hallo obiny,


    Wenn Dein Vater ebenfalls ALG II bezieht, so bezahlt die ARGE/Job-Center derzeit ja zweimal Unterkunftskosten. Davon ausgehend, dass diese doppelten Unterkunftskosten vom Betrag her höher sind, als jene der künftigen, gemeinsamen Wohnung, solltest Du Deinen SB mal an seinen Auftrag zu "sparen" erinnern.
    Allerdings muss die neue Wohnung von Größe und Kosten her im Rahmen der Höchstgrenzen liegen. Diese sind bei Deiner ARGE/Job-Center zu erfragen.


    Du solltest den Antrag bzgl. Umzug und Kostenübernahme schriftlich stellen, ggf. auch per E-Mail!


    vG Berthold

    Hi Kitty,


    ich hätte bei € 100 Abzug ein sehr, sehr großes Problem :). Da wäre die Aussicht, in 5 Monaten damit fertig zu sein, nur ein sehr schwacher Trost.


    LG Berthold

    Hallo sambd,


    was Dein SB mit seiner Aussage bzgl. der 2 Monatsmieten rüberbringen wollte ist:
    Wenn ein Mieter mit mehr als 1 Monatsmiete in Rückstand gerät hat der Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung. In diesem Falle würde der Wohnungsverlust drohen und eben dann KANN die ARGE ein Darlehen zur Beseitigung der Mietschulden gewähren, um Wohnungsverlust zu vermeiden.


    Einen Abzug von € 100 finde ich etwas happig, denn so groß ist der Betrag Deiner Mietschulden nun ja auch wieder nicht. Dieser Abzug liegt deutlich über der Dir zumutbaren Belastungsgrenze. Bei Krankenkassen-Zuzahlungen liegt diese bei 2% der Regelleistung x 12 Monate. Darauf solltest Du Deinen SB mal hinweisen und Deinerseits eine Ratenhöhe vorschlagen.


    vG Berthold

    Hallo zusammen,


    wenn der Umzug nicht zwingend notwendig ist, werden trotz Angemessenheit die Umzugskosten dennoch nicht übernommen. Vielleicht ist ja das der Grund für die Weigerung der ARGE.


    HaschMich
    Denk mal über Deine Gründe für den Umzug nach und versuche diese Deinem SB nahe zu bringen!


    vG Berthold

    Hallo vorhand,


    die Wohnung ist dann angemessen, wenn sich Größe und Kosten innerhalb jener, von der zuständigen ARGE vorgegebenen Höchstgrenzen bewegt. 75 qm sind da entschieden zuviel für 1 Person, da müsste die Miete schon spottbillig sein, dass die ARGE da ein Auge zudrückt.
    Aber wenn Dein Bruder jetzt noch arbeitet, bekommt er doch erstmal ALG I für den Fall der Kündigung!


    vG Berthold

    Hallo alle zusammen!


    Ich bin in meiner alten Wohnung mit € 30 Abschlag, also € 360 im Jahr ausgekommen. In meiner neuen Bleibe muss ich das Warmwasser mittels E-Boiler aufbereiten und habe jetzt die Abrechnung in Höhe von € 660 bekommen.
    Muss ich diese Nachzahlung von € 300 alleine tragen?


    vG Berthold

    Nur zum Verständnis der ganzen Thematik Urmel!


    Bei einem nichtgenehmigten Umzug, würde die ARGE die Umzugskosten nicht bezahlen. Ferner würde Deine Mutter nur die Kosten für eine in Duisburg "angemessene" Wohnung bezahlt bekommen. In Deinem Fall also diese € 30 zu wenig!
    Weiterhin würden eventuelle Nebenkosten-Nachzahlungen ebenfalls nur im "angemessenen" Rahmen erfolgen. (Tatsächliche Kosten : Tatsächliche qm x 45 qm)


    vG Berthold

    Hallo Urmel!


    Du solltest das alles schriftlich beantragen, ggf. per E-Mail!
    Du musst auch nicht endlos suchen, bis Du eine 45 qm-Wohnung in besagter Preisklasse gefunden hast. Wenn trotz aller Bemühungen nichts passendes zu finden ist, dann muss die ARGE auch die geringfügig größere und teurere Wohnung übernehmen, zumal der Gesundheitszustand Deiner Mutter keinen weiteren Aufschub der Angelegenheit mehr duldet. So würde ich argumentieren!


    Der Angelpunkt sind die Umzugskosten, denn an jenen € 30 soll das Unternehmen sicherlich nicht scheitern, nehme ich an!
    Wie schon "jalale" sagte, ist es unverständlich, dass sich die ARGE am Wohnort Deiner Mutter für die Wohnung in Duisburg interessiert. Und ebenso unverständlich ist die Reaktion aus Duisburg, welche die Genehmigung von Alsdorf abwarten möchte.


    Wie gesagt: Den Umzug schriftlich beantragen und begründen! Und zwar in Duisburg!


    vG Berthold

    Und das soll für Duisburg zu teuer sein?
    Hast Du schon mal die für Duisburg geltenden "Höchstgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung" bei der ARGE erfragt?


    Finde ich ohnehin nicht richtig, dass von Bundesland zu Bundesland auch noch mit den qm gehadert wird. An meinem Wohnort (in Bayern) steht einer alleinlebenden Person eine Größe von bis zu 50qm zu und selbst diese Zahl darf noch geringfügig überschritten werden!


    vG Berthold

    Hallo Urmel!


    Das Wichtigste ist, die zwingende Erfordernis des Umzuges Deiner Mutter klar zu machen. Mit allem anderen solltest Du Dich an die ARGE in Duisburg wenden.


    Wieviel qm hast Du denn Deiner Mutter in der neuen Wohnung zugedacht?


    vG Berthold