Du solltest Dich wegen Wohngeld schlau machen und nicht irgendwelche Leistungen bzgl. ALG 2 erwarten. Von Letzterem bist Du meines Wissens ausgeschlossen, wenn Du bafög bekommst.
Beiträge von Berthold2008
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Hallo lirafe,
wenn jemand mit hilfebedürftigen Verwandten in ein und derselben Wohnung lebt, selbst aber nicht hilfebedürftig ist, dann lebt er mit seinen Verwandten in "Haushaltsgemeinschaft".
Ich glaube Biene meint jene Erklärung, welche in solch einem Fall der Hilfebedürftige und der Nichthilfebedürftige gegenüber der ARGE abgeben müssen, welche da lautet...Ich bestätige, dass ich meiner (Mutter/Vater/Tochter/Sohn etc.) keinerlei Leistungen aus meinem Einkommen und Vermögen zukommen lasse.......
Ohne diese Erklärung geht die ARGE davon aus, dass sich Verwandte gegenseitig unterstützen.
vG Berthold
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Hallo hipi,
diesen Unterhaltsvorschuß bekommt man, wenn der leibliche Vater für Unterhaltszahlungen nicht herangezogen werden kann. Die Anspruchsdauer beträgt jedoch maximal 72 Monate, unabhängig davon ob Du verheiratet bist oder nicht. Es sei denn der leibliche Vater zieht wieder mit euch zusammen.
vG Berthold
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Richtig was lirafe sagt, aber dieser Unterhaltsvorschuss wird wiederum angerechnet.
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Richtig, das sind nochmal € 126 für Alleinerziehende!
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Hallo stephan,
ich verstehe Deine Frage nicht ganz! Geht es um Deine jetzige Wohnung oder willst Du in eine andere Wohnung ziehen?
Maßgeblich für die "Angemessenheit" sind Größe und Kosten der Wohnung. Die Größe orientiert sich an der Anzahl der darin lebenden, hilfebedürftigen Personen, die Kosten an denen für Deine Region gültigen Höchstgrenzen. Beides ist bei der für Dich zuständigen ARGE zu erfragen.vG Berthold
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Hallo Biene,
so wie Kenny schreibt, wurden für ihn niemals Leistungen beantragt, also war er auch niemals in der BG. Warum sollte er dann Auskunft über sein Vermögen geben? Das ist der Punkt!
LG Berthold
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Hallo hipi,
Du hättest Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (€ 351 für Dich + € 211 für Deine Tochter). Hiervon geht allerdings das Kindergeld ab!
Du hast auch Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Wieviel das ist, richtet sich nach denen in Deiner Region gültigen Höchstgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung, und auch danach, ob Du eine eigene, abgeschlossene Wohnung hast, oder nur 2 Zimmer in der Wohnung Deiner Eltern. Letzteres ist mir nicht ganz klar.vG Berthold
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Hallo mamayeshe,
Du hast Anspruch auf ALG II und auf Kindergeld!
Du solltest Kontakt aufnehmen zu der für Dich zuständigen ARGE an Deinem künftigen Wohnort. Dort kannst Du erfragen, wie groß und wie teuer eine Wohnung für Dich und Deinen 3-jährigen Sohn sein darf und wie Du weiter vorgehen sollst.Die entsprechenden Anträge kannst Du Dir von den Seiten der "Arbeitsagentur" herunterladen.
Miete bitte keine Wohnung an, bevor diese von der ARGE nicht genehmigt ist.vG Berthold
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Ich weis zwar nicht, wovon Du dann gelebt hast, wenn Du keinerlei Leistungen bezogen hast, aber wer keine Leistungen bezieht, gehört auch nicht zur BG. Dahingehend bist Du nicht in der Pflicht Auskunft über Deinen finanziellen Hintergrund zu geben.
Nachdem Deine Mutter, wie Du schreibst, tatsächlich nichts von Deinem Vermögen wusste, ist ihr auch kein Versäumnis anzulasten!Schreib doch nen kurzen Brief oder ne E-Mail an die ARGE und stelle das so dar!
vG Berthold
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Hallo christina,
von diesen € 495 Warmmiete gehen ggf. noch 18% für die Warmwasserausbereitung ab, es sei denn ihr habt sowas wie nen Elektro-Boiler.
Diese 2 x 316 zzgl. der KdU wären dann Euer Bedarf, also ca. € 1038
Dem gegenüber stehen die Einkünfte, also Deine € 900. Dieses Einkommen wird wie folgt verrechnet:€ 100,00 Freibetrag
€ 160,00 = ca. 20 % aus den verbleibenden € 800Dein Einkommen von € 900 wird um diese € 260 gekürzt und die verbleibenden € 640 von Eurem Bedarf abgezogen. Euer Anspruch beliefe sich damit auf € 398 gegenüber der ARGE.
Bleibt die Frage, in wie weit Eure Wohnung von der Größe und den Kosten her von der für euch zuständigen ARGE als "angemessen" erachtet wird.
vG Berthold
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Hallo Sunshine,
nein, Dein Zimmer im Internat ist kein eigener Haushalt und es gibt auch keinen zwingenden Grund, von dort auszuziehen. Warum also sollte Dir eine eigene Wohnung finanziert werden?
Ist es nicht besser, die Ausbildung zu beenden, sich dann um Arbeit zu bemühen und das Leben selbst zu finanzieren?vG Berthold
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In diesem Falle bist Du nicht verpflichtet der ARGE Auskunft über Deine Vermögensverhältnisse zu geben. Allerdings sieht es danach aus, als würde versucht, Deine Mutter nachträglich zu sanktionieren, d.h. ggf. Gelder von ihr zurück zu fordern, ihr ein Versäumnis anlasten zu wollen.
Bleibt die Frage, wie alt Du damals warst?Vielleicht wusste ja Deine Mutter garnicht Bescheid über Deine Finanzen
Ich würde an Deiner Stelle gegenüber der ARGE darauf hinweisen, dass Du keinerlei Leistungen bezogen hast und damit auch nicht in der Pflicht warst und bist, über Deine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
vG Berthold
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Hallo Kenny,
der springende Punkt ist jener, ob Du wirklich "keinerlei" Leistungen erhalten hast, oder nur keine Leistungen zum Lebensunterhalt? Die ARGE könnte ja Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dich erbracht haben, dann hast Du zur BG gehört.
Mich irritiert nur, dass man DICH zu einer Anhörung auffordert!vG Berthold
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Hallo gallimbo,
Deine Mutter hat unter denselben Voraussetzungen wie jeder Andere(Alters des Fahrzeugs, Dauer der Anmeldung usw.) Anspruch auf die Abwrackprämie. Allerdings wird ihr diese auf ihre Leistungen angerechnet, sodass ihr letztenendes nichts davon habt.
vG Berthold
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Hallo Kenny!
Wenn Du, wie Du schreibst, keinerlei staatliche Leistungen in Anspruch genommen hast, kannst Du mit Deinem Vermögen machen was Du willst und bist der ARGE auch keine Rechenschaft darüber schuldig. Oder bist Du JETZT in der Lage, ALG II beziehen zu müssen?
vG Berthold
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Hallo Morhle!
Die ARGE möchte sicher wissen, ob in Eurem Scheidungsurteil etwas über einen "gegenseitigen Unterhaltsverzicht auch im Falle der Not" steht. Ist dies der Fall, wird die ARGE Deinen Ex nicht für Unterhaltszahlungen heranziehen können. Und falls nicht, dann sind seine derzeitigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.
Dir kann es eigentlich egal sein, von welchen Seiten Du Dein Geld zum Leben bekommst.vG Berthold
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Hallo EagleWind,
ich wollte nur ausdrücken, dass Kinder durchaus zu Unterhaltszahlungen für die Eltern herangezogen werden können (Beispiel: Mutter oder Vater im Pflegeheim), aber nicht das dies in Deinem Fall auch so sein wird. Du hast ja sicher auch Deine Unkosten, vielleicht gar einen Kredit zu bedienen etc.
Aufschluss darüber könnte Dir ein Rechtsanwalt oder ein Rechtspfleger beim Amtsgericht geben!Das mit dem Zusammenziehen habe ich so verstanden, dass es darum geht, die für 1 Person zu teuere oder zu große Wohnung zu erhalten, deswegen mein Hinweis, ob da nicht schon der Einzug Deines Bruders genügt. Klar, je mehr Leute in einer Wohnung leben, umso kleiner der Mietanteil des Einzelnen. Ansonsten sehe ich da keine weiteren Vor- oder Nachteile, weder für Dich noch für Deine Mutter oder Deinen Bruder.
vG Berthold
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Hallo Billy,
ab 25 kannst Du eine eigene "Bedarfsgemeinschaft" bilden, d.h. Deine Eltern leben dann zusammen mit Dir in einer "Haushaltsgemeinschaft". Du bekommst € 351 zum Lebensunterhalt bezahlt + den Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung. Lebt ihr z.B. zu dritt in dieser Wohnung, so wäre dies 1 Drittel für Unterkunft und Heizung, vorausgesetzt, dass dieses Drittel von der Größe und den Kosten her als "angemessen" gilt. Welche Kosten in Deinem Fall angemessen sind, erfährst Du bei der für Dich zuständigen ARGE. Die Größe beträgt bei 1 Person 45 - 50 qm je nach Bundesland.
Eine Umzugsgenehmigung in eine eigene Wohnung und damit die Übernahme der Umzugskosten und der anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung bekommst Du von Seiten der ARGE nur, wenn es für den Umzug einen zwingenden Grund gibt.
vG Berthold
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Hallo Extremo,
für das Ausrichten einer Hochzeit sind ARGE bzw. Job-Center "leider" nicht zuständig. :).
LG Berthold