Beiträge von Berthold2008

    @ Diablo,


    da magst Du recht haben, mit dem, was Du in, wie es aussieht, höchster Erregung erwidert hast! Aber auf einen schriftlichen Antrag darf ich eine schriftliche Antwort erwarten und nur das, was ich schwarz auf weiss in Händen halte, gilt für mich und gewiß nicht das Blabla eines SB am Telefon oder bei einem persönlichen Gespräch. Am Ende wurde meistens nichts gesagt!


    Diese Aussage, das einem sogar 12 qm reichen müssen, würde ich sehr gerne in Schriftform sehen!


    vG Berthold

    Hallo millmell,


    wenn die von Dir beschriebenen Mängel von Seiten der Vermieterin nicht behoben werden können (warum auch immer) müsst ihr dennoch nicht mit diesen Mängeln leben. Diese Mängel und die Tatsache, dass Deine Kinder schon wiederholt aufgrund der Kälte in der Wohnung erkrankt sind, sollten ausschlaggebende Gründe sein, eine Umzugsgenehmigung durchzusetzen.
    Wie es sich anhört, kommt ihr auch mit der vom Amt gezahlten Heizkostenoauschale nicht hin, sodaß eine neue Wohnung eventuell von den KdU günstiger wäre.


    Gut wäre es, die Aussage Deiner Vermieterin schriftlich oder zumindest ein zwei Zeugen dafür zu haben.


    vG Berthold

    Hallo Nanica,


    es wird doch sicher noch ein paar "normale" Leute in Deiner Straße geben, auf die Du Dich berufen kannst, wenn es darum geht, die Zustände zu schildern. Ich finde, dass in Deinem Fall ein dort verbleiben für Dich unzumutbar ist.
    Die neue Wohnung, welche Du in Aussicht hast, ist zumindest von der Größe her okay. Wieviel bezahlst Du denn für die jetzige Wohnung?


    @ Siebenschläfer


    Zu den Eltern sollte Nanica möglichst nicht zurück ziehen, sonst sitzt sie dort u. U. bis sie 25 ist fest!


    vG Berthold

    Hallo Horst,


    Du meinst dass im Falle einer Mieterhöhung die "Angemessenheit der Wohnung" neu überdacht wird? Das wäre ja ne tolle Nummer. Da müsste ja unsereiner besser aus dem Koffer leben und sich erst garnicht einrichten. Da bin ich mal gespannt, was bei Dir raus kommt.


    vG Berthold

    Hallo basilikum,


    in diesem Fall beginnt die "Sperrzeit" mit dem 24.02.2009, was heißen will, dass u.U. von der ARGE schon für März zuviel ausbezahlt wurde. Natürlich müsst ihr für April Geld bekommen, die Sanktion betrifft ja nur die Leistungen für Deinen Mann und nicht die gesamte Familie! Auch wenn Du einen Abgabetermin für den 01.04.2009 hast, geht es ja nur um einen Änderungsbescheid und keinen Neuantrag!
    Wie Horst schon schreibt, ist zu differenzieren, welcher Vorfall zur fristlosen Kündigung führte. Vielleicht ist ja Dein Mann nicht der Alleinschuldige und man könnte u.U. die Sperrzeit vermeiden oder zumindest reduzieren.


    @ Horst


    Da sagst Du was Wahres Horst. Der Familie könnten u. U. die nächsten 3 Monate je € 100 in der eh knappen Kasse fehlen und dann wird die ARGE besagtes Darlehen zurück haben wollen, also viele Monate mit einiges weniger an Geld: Verlust des Zuverdienstes + Sanktion + Darlehens-Rückzahlung. Muss ich mich mal schlau machen, wegen der Härtefall-Regel, kann ich aus dem Stehgreif nicht beantworten!


    vG Berthold

    Hallo marisella,


    das sollte auch Deinem SB einleuchten, dass man ohne Geld nirgendwohin fahren kann. Außerdem ist ja der ARGE daran gelegen, dass Du in Arbeit kommst. Nachdem nur noch 2 Tage Zeit sind, solltest Du Dich gleich morgen früh bei Deiner ARGE vorstellen und Dir einen Vorschuss geben lassen, um die Fahrtkosten zu bezahlen. Laß Dich nicht abwimmeln, denn mit 10 Tagen Bearbeitungszeit ist Dir nicht geholfen!


    vG Berthold

    Hallo sunflower,


    im Normalfall können Kinder unter 25 keine eigene BG bilden/gründen, oder wie immer man es nennen mag. Auf der anderen Seite sind beide erwachsen und niemand kann Dich zwingen, sie in die neue Wohnung mitzunehmen. Irgendwo müssen sie aber wohnen und von irgendetwas müssen sie leben, insofern Kindergeld und ggf. Unterhaltszahlungen des Vaters hierfür nicht ausreichen.
    Wäre denn überhaupt Platz für die Kinder in der Wohnung Deines Freundes?


    vG Berthold

    Hallo Basilikum,


    da Dein Mann, wie Du schreibst, zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist zu erwarten,das sich sein Regelsatz für die kommenden 3 Monate um 30% verringern wird, also statt € 311 nur € 217,70 gezahlt werden. Diese insgesamt ausbezahlten € 653,10 werden jedoch nur als Darlehen gewährt und sind in zu vereinbarenden monatlichen Raten zurück zu bezahlen.
    Die Leistungen für Dich und die Kinder bleiben von dieser Kürzung unberührt!


    vG Berthold

    Hallo Alesana,


    ein nicht genehmigter Umzug hat zur Folge, dass die ARGE auch künftig nur die Kosten der alten, angemessenen Wohnung bezahlen werden. Im Falle einer Nebenkostennachzahlung für die neue Wohnung werden auch diese nur im Rahmen der alten Wohnung übernommen. Ein Umzug wird nicht bezahlt!


    Sonstige Nachteile hast Du nicht zu befürchten. Warte doch mal diesen "Ermittlungsdienst" ab, vielleicht ist das Ergebnis für euch ja positiver als befürchtet.
    Nur nebenbei erwähnt: Euer Vermieter ist zuständig für die Beseitigung der Mängel und darauf wird sich die ARGE berufen.


    vG Berthold

    Hallo toertchen,


    in Verbindung mit ALG II solltest Du Dir den Umzug zuerst von der für Dich zuständigen ARGE genehmigen lassen, bevor Du einen Mietvertrag unterschreibst. Größe und Kosten der Wohnung müssen "angemessen" sein. Dein SB wird Dich entsprechend darüber aufklären.
    Untermietverträge gibt es im Schreibwarenhandel zu kaufen, da steht alles drin, was hinein gehört.


    vG Berthold

    Hallo babasad,


    es ist in der Tat unzumutbar, in 17 qm wohnen zu müssen. Bleibt die Frage, wie es überhaupt dazu kam, sich eine solch kleine Wohnung zu nehmen.
    Nein, mit 17 qm muss man sich nicht zufrieden geben, geschweige denn mit 12 qm. Dein Bekannter sollte sich mit diesem etwas verstaubten SB garnicht auseinander setzen, sondern sich eine von Größe und Kosten her "angemessene" Wohnung suchen (Mietvertrag NOCH NICHT unterschreiben) und den Umzug in diese Wohnung schriftlich beantragen. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, muss diese begründet sein, wogegen man wiederum Widerspruch einlegen kann.


    vG Berthold

    Hallo jalale,


    rein vom Rechtsempfinden her würde ich sagen, dass jenem, welcher die halbe Miete zahlt auch die Hälfte der qm zugesprochen werden muss. Entsprechend dürfte die Wohnung nicht mehr unangemessen sein. Die Angemessenheit bezieht sich in diesem Fall ja lediglich nur noch auf die Hälfte der qm und die Hälfte der Kosten. Alles andere wäre doch irgendwie widersinnig, oder?


    Wegen der "Haushaltsgemeinschaft" haben wir etwas aneinander vorbei geredet. Ist schon richtig, was Du schreibst, aber der SB wird ohne diese Erklärung das Einkommen des Nichthilfebedürftigen anrechnen. Deswegen mein Verweis auf § 36 SGB XII.


    LG Berthold

    Hallo jalale,


    wenn sich EagleWing nicht audrücklich auf eine Haushaltsgemeinschaft beruft, wird von der Vermutung der Bedarfsdeckung ausgegangen, soll heißen, dass man von einer gegenseitigen Unterstützung der beiden ausgeht. Dieser Vermutung ist mit einer Erklärung zu begegnen, dass dem eben nicht so ist.


    Der SB darf sich auf diese Vermutung berufen, wenn dieser nicht widersprochen wird!


    LG Berthold

    Hallo EagleWing,


    im Falle Deines Bruders und Deiner Mutter wird gemäß § 36 SGB XII vermutet, dass sie sich gegenseitig unterstützen. Entsprechend steckt der SB Deinen Bruder in die BG.
    Dein Bruder wie auch Deine Mutter müssen dieser Vermutung mittels einer Erklärung widersprechen und darauf dringen, dass die beiden in "Haushaltsgemeinschaft" miteinander leben, da Dein Bruder seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann.
    Er muss dann allerdings die Hälfte der Unterkunftskosten tragen, da Deine Mutter ihrerseits nur noch die Hälfte bezahlt bekommt.


    vG Berthold