Hallo allerseits
Auch wenn die Ablehnung in diesem Fall keinen Widerspruch zuläßt, heißt das nicht, dass es gegen die Ablehnung keine Rechtsmittel gäbe, schließlich kann die Ablehnung ja fehlerhaft sein. Es könnte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erhoben werden, aber das ist sicherlich der steinigere Weg.
Was immer diese AV ist, die SGB's geben über deren "Wohnraummodell" nichts her, und der SB hat sich schließlich nach den Sozialgesesetzbüchern zu richten. SIX' Familie stehen, wie jalale schon schreibt, bis zu 100/105 qm (je nach Region) zu. Wo eine maximale Größe, da ist auch eine minimale Größe und es ist vom Gesetzgeber nicht gedacht, eine fünfköpfige Familie auf Gedeih und Verderb in einer zu engen Wohnung zu belassen.
Ich meine, dass die Schilderung der zu engen Wohnverhältnisse in diesem Fall eher zum Erfolg führen, als mannigfaltige Klagen. Auch wenn ich sonst immer den "schriftlichen Weg" mit der ARGE befürworte, scheint mir der direkte Gang zum SB in diesem Fall angebrachter. Mit dessen Entscheidung muss man sich nicht zufrieden geben... der hat auch einen Vorgesetzten.
vG Berthold