Beiträge von Berthold2008

    Hallo zusammen.


    Ich habe verschiedenen Ortes gelesen, dass man hinsichtlich der anstehenden Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichtes einen Überprüfungsantrag bei der ARGE stellen soll, welcher bei rechtzeitiger Vorlage bis zum 1.1.2005 zurückreichen soll.


    Ich war von Herbst 2005 bis Frühjahr 2007 in einer BG mit mehreren Personen bei einer anderen ARGE gemeldet, als jetzt als Alleinlebender. Muss ich nun bei beiden ARGE's einen solchen Überprüfungsantrag stellen?
    Wäre schön, wenn sich jemand, der sich da auskennt, meldet.


    Danke!


    VG Berthold

    Hallo allerseits!


    Folgendes Ärgernis:


    Die Tochter meiner Bekannten war im Juli auf einer einwöchigen Klassenfahrt. Bei rechtzeitiger Vorsprache meiner Bekannten bei der zuständigen ARGE wurde ihr Antrag mit der Aussage abgetan:
    Ein vorheriger Antrag macht keinen Sinn, da die Tochter je eventuell krank werden könnte und aus diesem Grunde die Klassenfahrt nicht antreten kann.
    Entsprechend wurde der Antrag auf Kostenerstattung nach Abschluss der Klassenfahrt gestellt und erneut abgelehnt. Der Grund diesesmal: Der Antrag wäre vor Fahrtantritt zu stellen. Die Kosten werden nicht erstattet, da meine Bekannte das Geld dafür ja aus eigenen Mitteln aufbrachte.


    Zu erwähnen sei noch (wurde der ARGE auch belegt), dass meine Bekannte die Fahrtkosten im Vorraus in 4 Monatsraten an die Schule überwiesen hat. Das Geld hierfür hat sie sich Monat für Monat geliehen, auf ihr Konto einbezahlt und dann überwiesen.
    Der Widerspruch wurde heute mit derselben Begründung abgelehnt.


    Kann jemand von Euch sagen, ob das rechtens ist?
    Vielen Dank im Voraus!


    Berthold

    Hallo Allerseits!


    Folgender Fall:
    Meine von mir getrennt lebende Ehefrau (Hartz IV) bekommt ab 01.06. Erwerbsminderungsrente, welche im Nachhinein, zum Monatsende ausgezahlt wird. Ich gehe davon aus, dass ihr die ARGE für Juni keine Leistungen mehr zukommen lassen wird, da ihr die Rentenzahlung im selben Monat noch zufließt.


    Kann mir jemand sagen, ob es für solch einen Fall ein Übergangsgeld oder Überbrückungsgeld in Darlehensform oder als Beihilfe gibt?


    Für Eure Antworten schon jetzt vielen Dank!


    vG Berthold

    Hallo Lucas,


    so wie sich Dein SB das vorstellt geht es ja nun wirklich nicht. Das ist ja eine Doppelabsage ohne Ausweg! Wenn wie in Deinem Fall die Wohnung aufgrund Mieterhöhung "unangemessen" wird, hat die ARGE entweder die höheren Kosten der Unterkunft zu übernehmen oder Euch einen Umzug in eine "angemessene" Wohnung zu bewilligen. Die Regelleistung ist schließlich nicht dazu da, um Mieterhöhungen aufzufangen!


    Dem Ansinnen Deines SB würde ich auf alle Fälle widersprechen!


    vG Berthold

    Hallo Lucas,


    das Amt ist in diesem Falle angehalten, die "Angemessenheit" Eurer Wohnung neu zu überdenken. Entweder übernimmt das Amt die Erhöhung oder es fordert Euch zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf. Letzteres wäre dann wohl mit einem Umzug verbunden, da Euer jetziger Vermieter wohl kaum die vorgenommene Erhöhung wieder zurücknehmen wird.


    Ihr solltet mit der sicher schriftlich angekündigten Mieterhöhung und der Nebenkostenabrechnung beim Amt schriftlich die Übernahme dieser Kosten beantragen.


    Es ist richtig, dass 5 Personen eigentlich bis zu 100/105 qm zustehen, allerdings muss das Amt einem Umzug in eine größere Wohnung nicht von vorneherein zustimmen. In diese Überlegung fließt auch die Anzahl der vorhandenen Zimmer der jetzigen Wohnung mit ein und wie die Kinder untergebracht sind.


    Es schadet nicht im gleichen Zuge auf die ggf. beengten oder unzumutbaren Wohnverhältnisse mit hinzuweisen. Zu diesem Zwecke wäre es gut, wenn ihr bzgl. einer neuen, größeren Wohnung schon Daten hättet, was heißen soll: ... nicht teuerer als die von Dir genannten € 615!


    vG Berthold

    Hallo Jesca,


    ihr beiden müsst der ARGE/Jobcenter erklären, dass Euer Zusammenziehen quasi erst einmal auf Probe ist, um erst nach 1 Jahr als BG zu gelten. Sollte allerdings Dein Freund der Kindesvater sein, wird man Euch von Anbeginn an eine "eheähnliche Gemeinschaft" unterstellen und das Einkommen Deines Freundes nach Abzug entsprechender Freibeträge anrechnen.


    vG Berthold

    Hallo ritamari,


    ich schließe mich Kitty's Meinung an. Wenn Du noch niemals eigene Möbel hattest, wie Du schreibst; dann hast Du recht gute Karten.
    Was meinst Du damit, Du hättest schon unterschrieben?


    vG Berthold

    Hallo jana,


    das SGB II erwähnt den Begriff "Beihilfe" ausschließlich in § 11 und dabei geht es um einen gänzlich anderen Personenkreis. Entsprechend meine ich, dass die von Dir gemeinte Beihilfe Ermessenssache der ARGE ist.
    Insofern "Diablo" mit seinen Ausführungen recht hat, dass eine Ablehnung kein VA ist und somit kein Widerspruch eingelegt werden kann, würde ritamari nur durch entsprechendes Lamentieren zum Erfolg kommen.


    vG Berthold

    Hallo allerseits


    Auch wenn die Ablehnung in diesem Fall keinen Widerspruch zuläßt, heißt das nicht, dass es gegen die Ablehnung keine Rechtsmittel gäbe, schließlich kann die Ablehnung ja fehlerhaft sein. Es könnte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erhoben werden, aber das ist sicherlich der steinigere Weg.


    Was immer diese AV ist, die SGB's geben über deren "Wohnraummodell" nichts her, und der SB hat sich schließlich nach den Sozialgesesetzbüchern zu richten. SIX' Familie stehen, wie jalale schon schreibt, bis zu 100/105 qm (je nach Region) zu. Wo eine maximale Größe, da ist auch eine minimale Größe und es ist vom Gesetzgeber nicht gedacht, eine fünfköpfige Familie auf Gedeih und Verderb in einer zu engen Wohnung zu belassen.


    Ich meine, dass die Schilderung der zu engen Wohnverhältnisse in diesem Fall eher zum Erfolg führen, als mannigfaltige Klagen. Auch wenn ich sonst immer den "schriftlichen Weg" mit der ARGE befürworte, scheint mir der direkte Gang zum SB in diesem Fall angebrachter. Mit dessen Entscheidung muss man sich nicht zufrieden geben... der hat auch einen Vorgesetzten.


    vG Berthold

    Hallo kitty,


    das ist genau meine Meinung! Nicht nur sagen was nicht geht, sondern auch Wege aufzeigen! Sonst ist das nicht Hilfe sondern dieselbe Abwimmeltaktik, die man bei der ARGE antrifft.


    LG Berthold

    Hallo maria,


    dann sollte Deine Tochter mit den vorliegenden Unterlagen (Schreiben an den Vermieter, Attest des Arztes, ggf. Fotos der Mängel) den Umzug "schriftlich" beantragen. Ist die neue Wohnung nicht teuerer als die alte, dürften der Umzug und die damit verbundenen Umzugskosten genehmigt werden.


    vG Berthold

    Hallo Darkware,


    es gibt keinen für Deinen Fall zugeschnittenen Paragraphen. Es ist stets der individuelle Fall zu betrachten und anhand der Gegebenheiten zu entscheiden. Die Sozialgesetzbücher sind voll mit sogenannten KANN-REGELN. Die ARGE "kann" aus Deiner Sicht positiv entscheiden, "muss" es aber nicht!


    Für einen genehmigten Umzug bedarf es eines zwingenden Grundes. Dieser wäre aus meiner Sicht aufgrund Deiner langen Fahrtzeiten zur und von der Umschulungsstätte gegeben. Das lockende "Bonbon" für die ARGE ist die Kostenersparnis aus Fahrtkosten und billigeren Kosten der Unterkunft.
    Du solltest zu gegebener Zeit Deinen Umzug "schriftlich" beantragen, auf die unzumutbaren Fahrtzeiten verweisen und auch auf die Kostenersparnis der ARGE hinweisen.


    Somit müsste alles gut gehen!


    vG Berthold

    Hallo Darkware,


    den richtigen Hebel, Deinen Umzug durchzusetzen, hast Du im letzten Satz Deines Beitrages bereits angesprochen. Die Leistungsträger sind ja zum Sparen angehalten!
    Dazu zählt natürlich auch, dass die Kosten der Unterkunft am neuen Wohnort im Rahmen derer liegen, die augenblicklich für Dich bezahlt werden. Kommt also in der Summe für ARGE/Job-Center eine Ersparnis heraus, sollte Deinem Umzug nichts im Wege stehen.


    vG Berthold

    Hallo maria,


    zum genehmigten Umzug bedarf es eines zwingenden Grundes. Ein solcher wäre gegeben, wenn Deine Tochter ihren Vermieter schriftlich auf die vorhandenen Mängel (in diesem Fall Schimmelbildung) aufmerksam gemacht und um Beseitigung binnen Frist aufgefordert hat, dieser aber trotz Nachfrist nicht reagiert. Sie sollte dann die vorhandenen Mängel fotografieren und mit den Fotos und den beiden Aufforderungen an den Vermieters zum Amt und den Umzug in eine andere Wohnung beantragen.
    Das wäre der Weg!


    Die 70 qm-Wohnung wird ihr das Amt so nicht genehmigen, es sei denn die Miete wäre sensationell günstig. Zieht sie dennoch dort ein, bekommt Deine Tochter nur die für 60 qm angemessenen Kosten der Unterkunft, bzw. das, was die alte Wohnung gekostet hat. Für die Umzugskosten müsste Deine Tochter selbst aufkommen.


    vG Berthold

    Hallo Matze,


    wenn Du vor Deinem 25. Geburtstag über eine eigene Wohnung und eigenes Geld verfügen möchtest, so ist dies nur durch Arbeit zu realisieren. Ist das nicht gegeben, so ist in erster Linie Dein Vater, bei dem Du wohnst, für Deinen Unterhalt zuständig. Dieser Unterhalt hat Vorrang, auch wenn sich Dein Vater in einer "Verbraucher-Insolvenz" befindet.


    Mit anderen Worten: Du hast derzeit keinen Anspruch auf Sozialleistungen!


    vG Berthold