Beiträge von Berthold2008

    Was soll man zu solch einem unqualifizierten Beitrag noch sagen?


    Vielleicht dieses:


    Lacki sei froh, dass Dein Gehirn nicht so groß ist wie Dein Mundwerk, sonst müsstest Du das Wasser zwischen Deinen Ohren in Eimern mit Dir herumtragen. :eek:

    bine ,


    ich habe das ganze Netz durchstöbert und es ist tatsächlich so, dass die ARGE in einem Fall wie diesen, die Betroffene erst einmal an die Eltern verweist. Aber das ist ein stumpfes Schwert und es sind auch genügend "Türen" vorhanden, diesem Rückmarsch aus dem Wege zu gehen.
    Speziell in diesem fiktiven Fall hier wäre ja garkein Platz mehr für die Betroffene vorhanden und die Eltern würden den Rückzug mit Sicherheit ablehnen; nicht weil sie LeSo nicht mehr mögen, sondern weil sie nur dadurch ihre Wohnung behalten darf.


    Dieses unsinnige Gesetz hat es nicht anders verdient als umgangen zu werden. Das ruiniert ja alles, was sich die jungen Leute schon aufgebaut haben. Da muss die Wohnung gekündigt werden, die angeschafften Möbel müssen irgendwo hin etc. etc.
    Also ich sehe da viele Hebel, wo man anpacken kann, einen solchen unsinnigen Rückmarsch ins Elternhaus zu vermeiden. Reicht doch schon, dass sie bis 25 zuhause wohnen bleiben müssen.


    lG Berthold

    @ lacki,


    ich möchte hier nichts felsenfest verkaufen, habe ja die möglichen Unwägbarkeiten hinsichtlich Unterhalt der Eltern erwähnt.
    Wir sollten uns mal beruhigen und auf das besinnen, woran Leyaa gelegen ist:


    Sie möchte gerne im Fall der Fälle ihre Wohnung behalten und das wird ihr auch gelingen. Die Arge kann sie zwar gem. § 22 Abs. 2a an die Eltern verweisen, allerdings kann man diese nicht in die Pflicht nehmen, ein volljähriges Kind wieder aufzunehmen. Es genügt das schlichte NEIN der Eltern und schon steht sie wieder bei ihrem SB auf der Matte. Und schon haben wir einen schwerwiegenden sozialen Grund, weil Leyaa dann nämlich auf der Straße steht.


    vG Berthold

    @ lacki,


    ist doch ein klarer Fall:
    Die Eltern können sie nicht aufnehmen, da kein Platz vorhanden und sind zudem auch nicht verpflichtet sie wieder aufzunehmen. Ein möglicher geltlicher Unterhalt der Eltern wird, wie es aussieht nicht ausreichen und auf naturalen Unterhalt hat sie (da volljährig) keinen Anspruch mehr.
    Da kann nicht anders entschieden werden, als ihr eine eigene Wohnung zu genehmigen.


    Wie würdest denn Du entscheiden, wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten können? Es liegen alle Fakten vor, damit Du Deinerseits eine für LeSo hilfreiche Empfehlung aussprechen kannst.


    Deine ursprüngliche Aussage zu diesem Fall, spricht nicht von einer Einzelfallentscheidung, sondern wehrt LeSo's Anfrage rigoros ab, als gäbe es keine Alternative.

    Hallo evalein,


    Deine Angaben sind ein bißchen dürftig.


    a) Welches Einkommen hat denn jeder von euch beiden?
    b) Wie groß und wie teuer ist eure Wohnung?


    vG Berthold


    Sorry, habe im falschen Thread gelesen....

    Hallo LeSo,


    natürlich hast Du Anspruch auf eine eigene Wohnung. Deine Eltern können ja schließlich nicht Deine Nichte rauswerfen, damit für Dich wieder Platz wird. Das wäre ein krasser Eingriff in deren Dispositionsfreiheit. In erster Linie wird natürlich geprüft, in wie weit Deine Eltern für Dich geltlichen Unterhalt leisten können, bevor für Dich ein Anspruch gem. SGB II entsteht.


    Gemäß Deinen Schilderungen werden Unterhaltszahlungen nur bedingt möglich sein, sodaß Du zusätzliches Geld brauchst.
    Du solltest Dich auf alle Fälle vorab bei der für Dich zuständigen Arge/Job-Center diesbezgl. beraten lassen, bevor Du Dich auf Wohnungssuche machst. Mittels nachfolgendem Link kannst Du nachsehen, was für Dich eine aus der Sicht der ARGE in Halle/Saale angemessene Wohnung wäre.


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    vG Berthold

    @ lacki,


    dann sag mir doch bitte mal den § wo das mit Deiner Stichtagregelung geschrieben steht. Ich lese diesen Unsinn dann gerne nach.


    Tatsache ist doch, dass layaa's Eltern sie garnicht mehr aufnehmen "müssen", da sie über 18 ist. Und was dann? Allenfalls würde geprüft werden, ob die Eltern Unterhalt für Leyaa leisten können und das habe ich eingangs dieses Threads bereits angemerkt.


    Wir reden nicht davon, dass eine U25 ausziehen möchte und dann hilfebedürftig wäre!

    @ lacki,


    Du wirst keinen §§ finden, der von einer Person über 18, die mit eigenen Mitteln von zuhause ausgezogen ist, einen gültigen Arbeitsvertrag in der Tasche hat und zu einem späteren Zeitpunkt "vielleicht" hilfebedürftig wird, wieder zu den Eltern zurückziehen muss oder ihr die KdU verweigert wird.
    Das ist völlig widersinnig!

    Hallo Leyaa,


    nur keine Panik. Was lacki meint, betrifft ausschließlich Personen unter 25, welche vom Elternhaus ausziehen wollen, ohne selbst ausreichendes Einkommen zu haben und somit dem Staat zur Last fallen würden. Wer wie in Deinem Fall schon einmal ausgezogen ist, danach hilfebedürftig ist und unter 25 braucht selbstverständlich nicht wieder zurückziehen.


    Die Mehrheit der Arbeitnehmer bekommt heutzutage nur noch befristete Arbeitsverträge. Dies ist kein Hinternis eine Wohnung anzumieten. Außerdem: Auch ein unbefristeter Arbeitsvertrag bietet dem Vermieter keinerlei Sicherheit, er kann gekündigt werden und innerhalb weniger Wochen ist man arbeitslos.
    Fordert der Vermieter Einsicht in Deinen Arbeitsvertrag, dann lege ihn bitte einfach vor, denn weigerst Du Dich wird er argwöhnisch und wird Dir die Wohnung garnicht vermieten.


    Laß Dich also nicht verunsichern Leyaa. Du bist über 18, hast eigenes Einkommen und brauchst den Vater Staat nicht.


    vG Berthold

    Natürlich kann sie sich auch bei der ARGE bei Dir am Ort melden, die würden dann die bisher für sie zuständige ARGE informieren.
    Als "Besuch" würde ich sie nicht deklarieren, zumal sie an ihrem jetzigen Wohnort gegenüber der ARGE eine Anwesenheitspflicht hat. Um euch nicht auch noch ne Sanktion einzuhandeln, solltet ihr die veränderten Verhältnisse unmittelbar melden. Es entsteht euch dadurch ja kein Schaden.


    vG Berthold

    Hallo Leyaa,


    wenn ihr es euch leisten könnt, steht dem nichts im Wege. Um zu checken, wie es mit Wohngeld aussieht, benutzt du am Besten einen Wohngeldrechner (einfach mal googeln).
    Solange ihr eure Miete bezahlt, wird man euch auch dann nicht rauswerfen, wenn Du nicht übernommen werden solltest. Aber wahrscheinlich meinst Du damit, ob Du dann zurück zu Deinen Eltern müsstest ;). Nein, auch das wäre nicht der Fall, weil Du dann ja schon ausgezogen warst. Ein "Rückzug" wird nicht verlangt, allerdings würde geprüft werden, in wie weit Deine Eltern für Dich Unterhalt leisten können.


    vG Berthold

    Na dann viel Glück für den neuen, gemeinsamen Lebensabschnitt :)
    Sie sollte sich bei ihrer Arge abmelden und Du musst ihren Zuzug melden.
    Noch 1 Tipp:
    Um euch vorerst den vollen Regelsatz (je € 359) zu sichern, könnt ihr 1 Jahr quasi auf Probe zusammenleben. Beruft euch diesbzgl. auf § 7 SGB II. In diesem Falle dürfte die Miete je zur Hälfte an jeden von euch bezahlt werden, was ja wohl kein Problem ist.


    vG Berthold

    Hallo Voodooman,


    ich gehe mal davon aus, dass Deine Freundin nicht mehr bei den Eltern wohnt oder falls doch, dann über 25 ist. Gesetzt diesen Fall reduziert sich Euer Regelsatz auf € 323 pro Nase, abzgl. Deines Einkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge.
    Die Miete als solches würde wie bisher an Dich überwiesen werden.


    vG Berthold

    Hallo Cassandra,


    wenn ich das richtig lese, wohnst Du quasi mietfrei und zu den € 1000 netto kommt ja wohl noch das Kindergeld hinzu. Verpflichtungen aus Krediten interessieren das Amt nicht. Entsprechend wird sich bei diesem Einkommen für Dich leider kein Anspruch ergeben.


    vG Berthold

    Guten Morgen Weibchen,


    der Anspruch Deines Partners endet mit dem Tag, an dem der 1. Lohn auf dem Konto ist (Zuflußprinzip). Die Realität zeigt jedoch immer wieder, dass die Arge/Job-Center dazu neigt, die Zahlungen sofort einzustellen, sobald bekannt ist, dass der Hilfebedürftige eine Arbeit aufgenommen hat.
    Dein Partner sollte daher vorsorglich das Übergangsgeld beantragen. Er wird sicher wissen, wann er den ersten Lohn überwiesen bekommt.
    Die ihm auferlegte Sanktion bleibt davon unbenommen. Sollte er jedoch aufgrund dieser Sanktion in die Situation geraden, der aufgenommenen Arbeit bis zum Eingang besagten ersten Lohnes nicht nachkommen zu können, sollte er dies ansprechen, um die Sanktion ggf. abzuwenden.


    vG Berthold

    Bei nicht selbstgenutzten Eigenheim sieht die Sache natürlich anders aus. Dann wird sich die Anwältin wahrscheinlich nur noch wegen des Verkehrswerts mit der ARGE streiten.
    Also wie gesagt, dass mit dem Wohnrecht würde ich erst garnicht versuchen. Meines Wissens müssten solche und ähnliche Dinge, die nicht älter als 10 Jahre sind, rückabgewickelt werden.


    vG Berthold