Hallo,
ich möchte mal behaupten, daß im Höchstfall der mindest Unterhaltssatz für das Kind greift,
aber da dein Sohn wohl kein großartiges Einkommen haben wird als Schüler/Student,
dürfte er nach der Geburt des Kindes und Anerkennung der Vaterschaft (wenn er der Vater ist) auch eine Befreiung beantragen können.
Das zuständige Jugendamt sollte in der Lage sein, euch weiterführende Infos zu geben.
Die Ex-Freundin hat ihm gegenüber, soweit mir das bekannt ist, keine Unterhaltsansprüche an ihn,
da die Beiden ja nicht verheiratet waren.