Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich
BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R
Mh, jetzt bin ich verwirrt.
Ich habe im September einen Job angetreten und mein erstes Gehalt am 29. 9. erhalten.
Jetzt will die Agentur allerdings alles Geld was ich im September erhalten habe zurück.
Ich mein, das macht doch überhaupt keinen Sinn? Ich musste doch im September auch Miete zahlen und Essen kaufen und brauchte das Geld was ich am 29.9 erhalten hab für den Oktober...