Beiträge von Tobias_444

    Wenn Du kein Einkommen hast und kein Anghöriger 1. Grades Dich genügend unterstützen kann, hast Du grundsätzlich auch Anspruch auf irgendeine Form der staatlichen Beihilfe.


    Wenn Deine Mutter zu dem Mann zieht, wird sie wahrscheinlich kein ALG-2 mehr bekommen, wenn der genügend verdient. Denn die beiden leben ja in einer Wohnung in Lebens-Gemeinschaft.
    (etwas anderes wäre es, wenn sie sich dort wie in einer WG 'einmietet' und dafür Miete zahlen muß).


    Wenn Deine Mutter dir monatlich all Deine Kosten bezahlen kann, mußt Du kein Hartz-4 beantragen.


    Kann Sie das nicht, mußt Du einen Antrag stellen.
    Dann muß Deine Mutter nachweisen (Einkommenserklärung), daß sie Dich nicht unterstützen kann ... s.o.


    Wäre das so, hättest Du Anspruch auf den vollen Hartz-4-Satz: 351,- EU Regelsatz (Grundbedarf, bekommt jeder) plus Kosten der Unterkunft (Miete = ca. 310,- und reale Heizkosten ca. 50... 60 EU).
    Macht zusammen ca. 660,- EU.


    Davon mußt Du aber * alles * bezahlen: Miete, NK aller Art, Versicherung, Fahrtkosten, Kleidung, Essen.
    Und Du darfst kein anrechenbares Vermögen haben, das folgende Gesamtsumme übersteigt: 150xAlter + 750EU + Auto i. Wert v. 5000,- sind so das Wichtigste).


    Lebensversicherungen, Wertpapiere oder kostbare Wertgegenstände mußt Du zu Geld machen und erst verfressen.


    Die Arge zahlt für die Wohnung nur um die 310 EU, real auch mal ein paar EU mehr.
    Auch wenn nach den Vorstellungen der ARGE Deine Wohnung 'zu groß' ist, könntest du dort wohnen bleiben, wenn Du nachweisen kannst, daß Du die die fehlenden 40 Euro für die Miete monatlich anderweitig erjobbst.


    Ansonsten akzeptiert die ARGE nur folgende Werte: Whg = ca. 45 qm , Miete = max. ca. 310 EU warm.
    Entscheidend ist der Mietpreis; die Whg-Größe ist nur ein Richtwert.


    Wenn Du als Zivi monatlich 450,- EU verdienst, kannst Du Antrag auf ergänzendes Hartz-4 stellen.
    Dann wird Dir eine 'Ergänzung' bis etwa auf die genannten 660 EU gewährt.
    Das ist der Satz, denn man einem Menschen in Deutschland z.Zt. noch zugesteht.

    Grundsätzlich mußt Du fälschlicherweise gezahltes Geld zurückzahlen.
    Das ist in jedem Falle rechtens.


    Falls Du jedoch BEGRÜNDETE Anhaltspunkte hast, daß auch die Neuberechnung und Nachzahlung wiederum FALSCH sind, solltest Du zuerst (formlos reicht) Widerspruch einlegen und Dir kompetenten Rat holen (nachrechnen lassen). DU findest sicher in Deiner Stadt soziale Dienste, die sich um so etwas kümmern.
    Wie gesagt - wenn begründete Hinweise auf Falschberechnung vorhanden sind.


    PRAKTISCH kannst Du aber in jedem Falle um eine RATENZAHLUNG bitten.

    Im Prinzip reicht die Vorlage des LETZTEN Konto-Auszugs, um festzustellen, ob Du am TAG DER ANTRAGSTELLUNG bedürftig bist.
    Damit wäre der FORAMLITÄT Genüge getan.
    Selbst Kopien dürfen nur mit Deiner Zustimmung gemacht werden !


    (§ 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, siehe http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm)


    Forderungen, die letzten 3,4 5 oder 6 MONATE vorzulegen, sind dadurch IN KEINEM FALLE gedeckt.
    Weigerungen sind teilweise gegen aber auch für den Antragsteller entschieden worden.


    Es gibt KEINE DEFINITIVE REGELUNG - weil sich dann die ARGE STRIKT DARAN HALTEN müßte, keinen Spielraum für überzogene Forderungen mehr hätte, berechenbar wäre und sich jeder Antragsteller exakt darauf einstellen könnte.
    Das ist politisch nicht gewollt.


    Aus naheliegenden Gründen haben aber Datenschützer auf einer internen Absprache in Nürnberg mit der dortigen ARGE die Forderungen nach Kontoauszügen von ** VIER WOCHEN ** zugestanden (interne Tolerierung der Datenschützer).


    Das ist in Datenschutzrichtlinien der Länder schon teilweise untersetzt .
    (siehe: http://www.landtag.sachsen.de/SLT_Online/Data/SDB/JB/13/13_TB.pdf ,--> Seite 349, Punkt 16.3.3)


    Aus diesem Grund ( Aussage von verschiedenen Mitarbeitern der ARGE ) läßt das Datenerhebungs- und Abgleichungsverfahren sowie die Einsichtmöglichkeiten der ARGE in Kontendaten auch nur die Recherche der ** LETZTEN VIER WOCHEN ** überhaupt zu.


    Mehr kann nicht eingesehen werden.


    Im Übrigen sind Aufforderungen wie "Bringen Sie die Kontoauszüge der letzten 6 Monate mit !" einfach Dummenfang.
    Wer das wirklich freiwillig tut, ist selber schuld.


    REAL wird oft nur auf den letzten Konto-Auszug draufgeschaut, damit der ARGE-Mitarbeiter fix mal 150 mal Lebensalter + 750 rechnen und mit Deinem Kontostand vergleichen kann.


    Alles in Allem: VIER WOCHEN --> damit käme man bei Antragstellung vor Gericht höchstwahrscheinlich IMMER durch.


    (bei Folgeantrag ist das anders: da muß man lückenlos ALLE Auszüge seit Erstantragstellung vorlegen; Aufbewahrungspflicht)

    Hallo,


    ich beziehe Hartz-IV.


    Meine Tochter lebt b. meiner geschiedenen Frau, hat 600 km entfernt eine Lehre begonnen und Antrag auf BAB gestellt.


    Nun soll ich mein Einkommen von 2006 offenlegen, als ich noch Arbeit hatte.
    Fragebogen der ARGE, die ja weiß, daß ich Hartz-IV kriege.


    Wozu soll das gut sein ?


    Wird man mir mein Hartz-IV -Geld kürzen, oder meinen Notgroschen (weit unter Grenze) vom Girokonto wegnehmen ?
    Mehr hab ich sonst nichts, auch kein Auto oder so.


    Dank und Gruß
    Tobias